In welchem Zusammenhang stehen EU-Verordnungen/Richtlinien und das Deutsche UWG?

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Im EU-Recht wird zwischen Verordnungen und Richtlinien unterschieden. Verordnungen gelten für ihren Adressaten direkt und sind in allen europäischen Staaten unmittelbar dem Wortlaut der Verordnung nach anwendbar. Eine nochmalige direkte Umsetzung in nationales Recht erfolgt hier nicht. In Abgrenzung hierzu besteht die Möglichkeit zum Erlass einer Richtlinie. Solche haben keine unmittelbare Wirkung auf die einzelnen Mitgliedsstaaten, sondern müssen regelmäßig im Sinne der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Hierbei bleibt es den einzelnen Staaten überlassen, in welcher Form und Gestalt sie den Inhalt der Richtlinie umsetzen, solange sie den Anforderungen der erlassenen Richtlinie genügen.

Bis zu der im Jahre 2004 in Kraft getreten UWG-Reform, beruhte das deutsche Wettbewerbsrecht in seinen Grundstrukturen hauptsächlich auf dem UWG aus dem Jahre 1909.  Die Reform im Jahre 2004 wurde vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben vollzogen und hatte eine europaweite Vereinheitlichung der Regulierung des wettbewerbsrechtlichen Handels zum Ziel. Im Jahre 2008 wurde das UWG nochmals umfassend angepasst. Änderungsgrund war diesmal die UGP-Richtline (Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken), welche eine Vollharmonisierung vorsah. Hierdurch war die komplette Richtlinie inhaltlich umsetzen und im deutschen Recht alles abzuändern, was nicht mit ihr im Einklang zu bringen war. Einen anderen Maßstab als den in der konkreten Richtlinie vorgesehenen Schutz durfte der Gesetzgeber hier nicht annehmen, wodurch das UWG im Endergebnis nun eine ähnliche Systematik ausweist, wie die Richtlinie selbst. Im Gegensatz hierzu steht z.B. die Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung.  In ihr werden lediglich Mindeststandards für irreführende Werbung geregelt, die das deutsche Recht insbesondere in der Rechtsprechung bei Inkrafttreten der Richtline bereits regelmäßig übertraf, wodurch eine Anpassung nicht erforderlich war.

Kategorie(n): Wettbewerbsrecht
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