Konkrete Formen unzulässigen Handelns: § 5a UWG

[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
5312 mal gelesen
0 Shares

§ 5a UWG hingegen regelt nicht ein positives Tun bzw. bewusste falsche Informationen, sondern umfasst das irreführende Verhalten durch Unterlassen. Die geschäftliche Handlung eines Marktteilnehmers kann nämlich auch dann irreführend sein, wenn er wesentliche Merkmale oder Tatsachen verschweigt. Kunden können z.B. regelmäßig davon ausgehen, dass fabrikneue Ware gekauft wird. Unterlässt der Verkäufer den Hinweis, dass es sich aber um Ware aus zweiter Hand handelt, liegt einen Irreführung vor. Die bundesweite Bewerbung von Dienstleistungen ist dann unzulässig, wenn sie tatsächlich nur auf einem räumlich begrenzten Gebiet erbracht wird. Auch die Bewerbung eines PKWs ohne Angabe des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen ist unlauter.

Kategorie(n): Wettbewerbsrecht
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a