Konkrete Formen unzulässigen Handelns: § 4 UWG

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Wo § 3 noch eine sehr weitreichende Formulierung aufweist und somit als Auffangtatbestand angesehen werden könnte, konkretisieren die Normen §§ 4-7 UWG einzelne unzulässige Handlungen, die einem eher geringen Bewertungsspielraum unterliegen. Hiernach handelt insbesondere derjenige unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder sonstigem unsachlichen Einfluss beeinträchtigt. Der BGH entschied vor diesem Hintergrund (Urteil vom 08.11.2007 – Az. I ZR 192/06), dass die Werbung für die Reparatur eines Hagelschadens mit der Rückerstattung von 150 € einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG darstellt. Denn der Verbraucher würde im Zweifel nicht seiner Schadensminderungspflicht aus dem Versicherungsvertrag nachkommen und ein günstigeres Angebot einholen, sondern durch die unmittelbare Rückerstattung (zumindest teilweise) die eigene Selbstbeteiligung reduzieren. Wobei hingegen die Werbung, bei der durch eine Brauerei dem Kunden versprochen wird, beim Kauf eines Kasten Bieres, gleichzeitig auch einen Quadratmeter Regenwald durch den WWF zu schützen, als zulässig befunden wurde (Urteil des BGH vom 26.10.2006 – Az. I ZR 33/04). Sog. Kopplungsangebote sind somit nicht grundsätzlich unzulässig, da sie nicht immer dazu geeignet sind, den Verbraucher tatsächlich übermäßig zu beeinflussen.

Auch wettbewerbsrechtlich unzulässig ist die Ausnutzung geistiger und körperlicher Gebrechen, des Alters und auch einer Zwangslage (Nr. 2). Weiter ist die Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen verboten (Nr. 3). Hierunter fällt z.B. die Zusendung von Werbematerial, die sich jedoch als Zahlungsaufforderung einer vorhergehenden Bestellung verschleiert. Auch ist die Tarnung von Werbung als Meinungsumfrage unter diesem Punkt irreführend. Besonders Werbung in der Presse, die als redaktioneller Inhalt aufgemacht ist, kann auch unter dieses Verbot fallen. Weiter müssen Verkaufsfördermaßnahmen, wie z.B. Nachlässe oder Zugaben, klar und eindeutig angegeben werden (Nr. 4). Unter Nr. 5 ist geregelt, dass bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen, die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig dem Teilnehmer mitgeteilt werden müssen. Zudem darf die Teilnahme an einem Gewinnspiel nur in engen Grenzen an den Erwerb von Ware gekoppelt sein (Nr. 6). Wer Waren unter Herabsetzung der Konkurrenz bewirbt, handelt unlauter (Nr. 7). Auch die Behauptung von betriebs- oder kreditschädigenden Tatsachen ist als unzulässig eingestuft (Nr. 8). Ebenso irreführend ist es gem. Nr. 9 Waren zu veräußern, die sich als Nachahmung eines Mitbewerbers darstellen. Auch die gezielte Behinderung eines Konkurrenten ist verboten (Nr. 10). Abschließend handelt derjenige gem. Nr. 11 unlauter, der gesetzlichen Vorschriften zuwiderhandelt, die gerade einer interessengerechten Regelung des Marktes dienen.

Kategorie(n): Wettbewerbsrecht
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