Wer sind die „Hüter“ des Wettbewerbs?

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Ansprüche aus dem UWG können nicht von „jedermann“ geltend gemacht werden. Eine konkrete Irreführung eines Kunden z.B. durch Werbeaussagen führt nicht dazu, dass dem getäuschten Kunden wettbewerbsrechtliche Ansprüche entstehen. Zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen des BGB hingegen bleiben hiervon natürlich unberührt.

Die Hüter eines lauteren Wettbewerbs sind zunächst die Marktteilnehmer selbst.  Geschäftstreibende werden regelmäßig mit Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüchen anderer Unternehmer konfrontiert. Eine solche Geltendmachung ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nur unter Marktteilnehmern möglich, die im Wettbewerb miteinander stehen, den sog. Mitbewerbern.

Eine weitere Kontrollinstanz stellen die rechtsfähige Verbände gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dar. Klagebefugt sind demnach ausschließlich juristische Personen des privaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Zielsetzung muss darin liegen, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu fördern, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen demselben Verkehrskreis anbieten. Hierzu zählen beispielhaft Rechtsanwalts-, Ärzte- und Architektenkammern und insbesondere die Wettbewerbszentralen.

Weiter gibt es Einrichtungen, die zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem UWG qualifiziert sind. Dies ist dann gewährleistet, wenn sie in einer Liste nach § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen sind. Hierin sind z.B. der Deutsche Mieterbund und Mieterverein oder auch Verbraucherzentralen sowie der ADAC oder die Deutsche Umwelthilfe aufgeführt.

Anspruchsberechtigt sind schließlich gem. § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG weiter Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern.

Kategorie(n): Wettbewerbsrecht
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