Konkrete Formen unzulässigen Handelns: § 7 UWG

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§ 7 Abs. 1 UWG bewertet geschäftliche Handlungen als irreführend, wenn hierdurch Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt werden. Besonders herausgehoben wird auch hier die Werbung. Abs. 2 und 3 konkretisiert die einzelnen unzulässigen Verhaltensweisen noch einmal: Verboten ist insbesondere Werbung, durch die der Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl dem Werbenden bewusst ist, dass der Verbraucher diese nicht wünscht. Weiter sind sog. Cold-Calls unzulässig, demnach Werbung mit einem Telefonanruf ohne die Einwilligung des Angerufenen in diese Art der Werbung. Belästigend ist zudem die Werbung unter der Verwendung automatischer Anrufmaschinen wie etwa Computer, ohne dass hierin ausdrücklich eingewilligt wurde.

Kategorie(n): Wettbewerbsrecht
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