Was und wen soll das UWG schützen?
Überall dort, wo Konkurrenz, Kostendruck und ein Zielstreben auf den „Sieg“ im Wettbewerb herrschen, kann es schnell passieren, dass die Fairness auf der Strecke bleibt. Im Sport gibt es die Spielregeln, im marktwirtschaftlichen Wettbewerb hat der Gesetzgeber rechtliche Grenzen durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geschaffen, die den erwünschten Wettkampf der Unternehmen in geordneten, fairen und gerechten Bahnen verlaufen lassen soll. Die Märkte sollen sich auf natürlichem Wege regulieren und nicht durch unzulässige Methoden beeinflusst oder verfälscht werden.
Das Bundesverfassungsgericht führte bereits in dem Jahre 1972 (BVerfG – Urteil vom 08.02.1972, Az. 1 BvR 170/71) hierzu aus, dass „die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung nicht dazu führen darf, dass Einzelne sich durch unzulässige Praktiken Vorteile im Wettbewerb verschaffen.“
§ 1 UWG in seiner heutigen Fassung konkretisiert, dass das „Gesetz (…) dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen [dient]. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“