Konkrete Formen unzulässigen Handelns: § 3 UWG
Die UGP-Richtlinie hat dem deutschen Gesetzgeber einen regelrechten Katalog unzulässigen geschäftlichen Handelns an die Hand gegeben. Ist in Absatz § 3 Abs. 1, 2 UWG noch eine sehr schwammige und durchaus interpretationsfähige Pauschalisierung zu finden, regelt Abs. 3 einen konkreten Regelkatalog, der als „Schwarze Liste“ oder auch die „30 Todsünden des UWG“ bezeichnet wird. Bei diesen Beispielen ist kein Spielraum in ihrer Bewertung möglich. Diese Verhaltensweisen führen vielmehr automatisch zu einer Einordnung als unzulässige geschäftliche Handlung. Hier ist es u.a. verboten, Güte- oder Qualitätszeichen wie eine CE-Kennzeichnung ohne die erforderliche Genehmigung zu verwenden. Auch Angstwerbung und als Information getarnte Werbung sind hier aufgeführt. Zudem ist es z.B. unzulässig, Angebote als kostenfrei, gratis oder umsonst zu bezeichnen, wenn gleichwohl aber trotzdem Kosten anfallen.