Konkrete Formen unzulässigen Handelns: § 5 UWG
§ 5 UWG hat einen eher generalklauselartigen Charakter. Dieser Regelung nach ist jede geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder täuschende Angaben enthält. Hierunter fallen z.B. Behauptungen über Alleinstellungsmerkmale, wie etwa „absolute Spitze“ oder „Weltmarktführer“, wenn dies tatsächlich jedoch auf den Äußernden gerade nicht zutrifft. Wobei hingegen lediglich reklamehafte Anpreisungen wie z.B. „Kellogg’s – Das Beste jeden Morgen“ und „Das Privat-Bier: Qualität in reinster Form“ für zulässig befunden wurden. Auch Werbung mit einem besonders herausgestellten Preis, wobei lediglich in einem deutlich kleineren Hinweis auf weitere Kosten hingewiesen wird, täuscht und ist somit unzulässig. Weiter fällt hierunter auch die Bewerbung eines Artikels mit unwahren Eigenschaften wie z.B. einer Bezeichnung, die auf ein Herkunftsland schließen lässt, dort aber überhaupt nicht hergestellt wurde. Auch grundsätzlich irreführend ist die Bewerbung von Produkten, wenn durch den Verkäufer keine ausreichende Menge zum Verkauf vorgehalten wird, sondern diese Werbung vielmehr dazu gedacht ist, Kunden in sein Ladengeschäft zu locken. Für unzulässig unter dieser Norm wurden weiter u.a. falsche Lieferzeitangaben befunden.