Konkrete Formen unzulässigen Handelns: § 5a UWG
§ 5a UWG hingegen regelt nicht ein positives Tun bzw. bewusste falsche Informationen, sondern umfasst das irreführende Verhalten durch Unterlassen. Die geschäftliche Handlung eines Marktteilnehmers kann nämlich auch dann irreführend sein, wenn er wesentliche Merkmale oder Tatsachen verschweigt. Kunden können z.B. regelmäßig davon ausgehen, dass fabrikneue Ware gekauft wird. Unterlässt der Verkäufer den Hinweis, dass es sich aber um Ware aus zweiter Hand handelt, liegt einen Irreführung vor. Die bundesweite Bewerbung von Dienstleistungen ist dann unzulässig, wenn sie tatsächlich nur auf einem räumlich begrenzten Gebiet erbracht wird. Auch die Bewerbung eines PKWs ohne Angabe des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen ist unlauter.
Kategorie(n): Wettbewerbsrecht