Wie ist ein Kauf von Individualsoftware rechtlich zu beurteilen?
Individualsoftware ist speziell auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten und wird für diesen individuell auf dessen Bedürfnisse ausgerichtet erstellt. Im Vordergrund steht hier die Herstellung der Software, also eine Werkleistung. Der Unternehmer schuldet einen bestimmten Erfolg. Der Kauf von Individualsoftware ist daher in aller Regel als Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB einzuordnen.
Nach anderer Ansicht handelt es sich hingegen um einen Werklieferungsvertrag i.S.d. § 651 BGB, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gekennzeichnet ist. Die Einordnung als Werklieferungsvertrag hat zur Folge, dass die Regelungen des Kaufrechts anwendbar sind. Gegen diese Ansicht lässt sich jedoch anführen, dass der Hauptzweck bzw. der Schwerpunkt des Vertrages nicht in der Lieferung zu sehen ist, sondern in der Erstellung der Individualsoftware.