Wann ist eine Software mangelhaft?

[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
3993 mal gelesen
0 Shares

Möchte ein Käufer von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen, so müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss (a) ein Mangel vorliegen und (b) dieser muss bereits bei Gefahrübergang, in der Regel also bei Lieferung der Software, bzw.  bei der Abnahme vorgelegen haben. Die Frage, ob es sich bei Software um eine Sache handelt, ist nach wie vor umstritten, die herrschende Rechtsprechung wendet auf Software jedoch die für Sachen geltenden Rechtsnormen an. Die rechtliche Einordnung des Vertragstyps ist entscheidend dafür, welches Gewährleistungsrecht anwendbar ist. Im Kauf- und Werkvertragsrecht ist eine Sache mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Im Umkehrschluss liegt ein Sachmangel vor, wenn die Ist-Beschaffenheit negativ von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Haben die Parteien keine besondere Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart, so ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die übliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Je nach zugrundeliegendem Vertrag oder beiderseitiger Vertragsgrundlage ist das Vorliegen eines Mangels abhängig von den Umständen des Einzelfalls.

Kategorie(n): IT-Recht
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a