Wann ist eine Software mangelhaft?
Möchte ein Käufer von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen, so müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss (a) ein Mangel vorliegen und (b) dieser muss bereits bei Gefahrübergang, in der Regel also bei Lieferung der Software, bzw. bei der Abnahme vorgelegen haben. Die Frage, ob es sich bei Software um eine Sache handelt, ist nach wie vor umstritten, die herrschende Rechtsprechung wendet auf Software jedoch die für Sachen geltenden Rechtsnormen an. Die rechtliche Einordnung des Vertragstyps ist entscheidend dafür, welches Gewährleistungsrecht anwendbar ist. Im Kauf- und Werkvertragsrecht ist eine Sache mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Im Umkehrschluss liegt ein Sachmangel vor, wenn die Ist-Beschaffenheit negativ von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Haben die Parteien keine besondere Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart, so ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die übliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Je nach zugrundeliegendem Vertrag oder beiderseitiger Vertragsgrundlage ist das Vorliegen eines Mangels abhängig von den Umständen des Einzelfalls.