Wie ist Leasing von Hard- und Software rechtlich einzuordnen?

[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2231 mal gelesen
0 Shares

Der Leasingvertrag als solcher ist im BGB nicht geregelt. Die Ausgestaltung des Vertrages kann unterschiedlich aussehen, je nachdem, ob der Hersteller oder ein Dritter Leasinggeber ist, und ob der Vertrag der Finanzierung bis zur Amortisation des Leasingobjekts dient oder eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsieht.

Ist Gegenstand des Vertrages die zeitlich befristete Überlassung von Hard- oder Software zum Gebrauch gegen ein monatliches Entgelt (sog. Operating-Leasing), so finden die Regelungen des Mietrechts Anwendung. Nach herrschender Ansicht sind auch auf Finanzierungsleasing die Regeln des Mietrechts analog anwendbar, daneben können jedoch auch Elemente des Kaufrechts treten.

Kategorie(n): IT-Recht
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a