Wie ist Leasing von Hard- und Software rechtlich einzuordnen?
Der Leasingvertrag als solcher ist im BGB nicht geregelt. Die Ausgestaltung des Vertrages kann unterschiedlich aussehen, je nachdem, ob der Hersteller oder ein Dritter Leasinggeber ist, und ob der Vertrag der Finanzierung bis zur Amortisation des Leasingobjekts dient oder eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsieht.
Ist Gegenstand des Vertrages die zeitlich befristete Überlassung von Hard- oder Software zum Gebrauch gegen ein monatliches Entgelt (sog. Operating-Leasing), so finden die Regelungen des Mietrechts Anwendung. Nach herrschender Ansicht sind auch auf Finanzierungsleasing die Regeln des Mietrechts analog anwendbar, daneben können jedoch auch Elemente des Kaufrechts treten.
Kategorie(n): IT-Recht