Framing von urheberrechtlich geschützten Inhalten Dritter muss nicht technisch verhindert werden
Das Berliner Kammergericht hat mit Urteil vom 18.06.2018 (Az.: 24 U 146/17) entschieden, dass Onlineangebote keine technischen Maßnahmen vorsehen müssen, die es Dritten unmöglich machen, Vorschaubilder mittels sog. „Framing“ in die eigene Webseite einzubinden. Damit hat das Gericht in einem derzeit anhängigen Musterprozess dem von einer Verwertungsgesellschaft geforderten Framingschutz eine Absage erteilt.

