GEMA – Handy Klingeltöne
Vorangekündigte, telefonische Kundenbefragung ohne Erlaubnis wettbewerbswidrig
Urteil vom OLG Köln vom 12.12.2008, Az.: 6 U 41/08
Wenn der Verbraucher nicht ausdrücklich einwilligte, stellt auch ein vorher angekündigtes Durchführen einer telefonischen Kundenbefragung durch ein Marktforschungsinstitut im Auftrag für ein Unternehmen zu Service und Beratung eine unzumutbare Belästigung anhand von Werbung nach § 3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG dar. Hierfür genügt bereits eine Erstbegehungsgefahr. Das Schweigen des Verbrauchers stellt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keine Willenserklärung dar. Der Anruf selbst muss lediglich dem Ziel zur Förderung der Dienstleistung mittelbar beitragen. Ein tatsächlicher Gewinn ist nicht erforderlich.Haftung von eBay bei Markenrechtsverstößen
Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von Monaco
Bei Fernsehbeiträgen, die an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen, sind diese im Kontext dazu zu würdigen. Insbesondere kann bei einer durchweg positiven Berichterstattung dem Persönlichkeitsrecht kein Vorrang vor dem Presserecht eingeräumt werden.
Testkäufe durch eine Scheinfirma
Testkäufe sind ein unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern. Insbesondere kann ein solcher unbedenklich geheim gehalten werden, da andernfalls der Erfolg vereitelt werden würde. Daher ist es wettbewerbsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn zu diesem Zwecke eine Scheinfirma tätig wird.
Teurer Flirt
Entgeltvereinbarungen in einem ungegliederten Fließtext sind überraschend und daher unwirksam.
Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts
Der Inhaber eines Mitgliedkontos bei eBay haftet als selbstständiger Täter auch für Rechtsverletzungen während der Benutzung durch Dritte. Er muss sich dabei so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der Zurechnungsgrund liegt in der durch das Mitgliedskonto geschaffenen Unklarheit, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat.
Ernsthafte Benutzung einer Marke nach RL 89/104/EWG
Eine Marke wird nach Art. 12 Abs.1 der Richtlinie 89/104/EWG ernsthaft benutzt, auch wenn sie ohne Gewinnerzielungsabsicht tatsächlich auf dem Markt verwendet wird. Daher kann ein ideeller Verein eine Marke für seine karitativen Zwecke anmelden.
Besonderheiten des Kommunikationsmittels beachtlich für irreführende Werbung
Urteil des BGH vom 11.09.2008, Az.: I ZR 58/06
Eine Werbung ist dann für den Verbraucher irreführend, wenn es dem durchschnittlichen Verbraucher nicht möglich ist wesentliche Informationen aus der Werbung zu entnehmen. Zu berücksichtigen sind dabei ebenso die Besonderheiten des jeweiligen Kommunikationsmittels. Bei der Fernsehwerbung muss der Verbraucher daher sowohl Informationen aus Ton, als auch aus Bild berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 UWG; Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken).
