Playstation-Hersteller Sony verklagte den Entwickler und Verkäufer einer Schummel-Software auf Schadensersatz, da er davon ausgeht, dass diese das geschützte Programm umarbeitet. Dies würde einen Verstoß gegen § 69c Nr. 2 UrhG darstellen. Das OLG Hamburg wies die Klage zunächst ab, da das Programm lediglich den Ablauf des Spiels verändert, indem Variablen im Arbeitsspeicher ausgetauscht werden, aber Quelltext und innere Strukturen unberührt lässt. Der BGH geht allerdings davon aus, dass unionsrechtliche Vorschriften berührt sind. Der EuGH muss nun auf Vorlagefrag auslegen, wann von einer Umarbeitung im Sinne der Richtlinie 2009/59/EG auszugehen sei.