Schadensersatz für Grumpy Cat
Ein US-Gericht in Kalifornien sprach der Grumpy Cat Limited wegen einer Marken- und Urheberrechtsverletzung an „Grumpy Cat" einen Schadensersatz in Höhe von 710.000 US-Dollar zu.
Ein US-Gericht in Kalifornien sprach der Grumpy Cat Limited wegen einer Marken- und Urheberrechtsverletzung an „Grumpy Cat" einen Schadensersatz in Höhe von 710.000 US-Dollar zu.
Das Hochladen eines Videos mit weißem Rauschen brachte einem YouTube-Nutzer fünf Beschwerden wegen Urheberrechtsverletzung ein. Anstatt der Entfernung des Videos wurden jedoch die damit erzielten Werbeeinnahmen eingefordert. Fraglich ist, ob das Video überhaupt das für den Urheberrechtschutz benötigte Mindestmaß an Originalität aufweist.
Anfang des Jahres hatte die Axel Springer SE, die den Bezahldienst „BILDplus“ betreibt, den Konkurrenten „Focus Online“ (Hubert Burda Media AG) wegen vermeintlichem „Content-Klau“ verklagt. Der Kläger glaubte aufgrund monatelanger Dokumentation Erfolgsaussichten gegen die Konkurrenz zu haben. Nunmehr wurde das juristisch brisante Verfahren beendet: die Parteien einigten sich.
Gewerbliche Verkäufer auf eBay werden seit mehreren Wochen von der Verkaufsplattform darüber informiert, dass sich ab Anfang 2018 die Nutzungsbedingungen ändern - wer seine Zustimmung innerhalb der nächsten Wochen verweigert, wird von jeglichen Verkaufsaktivitäten auf der Plattform ausgeschlossen. Die Einstellung des weiteren Verkaufs über eBay stellt für viele verständlicherweise keine Option dar. Wer hingegen seine Zustimmung erklärt, sollte sich über die Auswirkungen im Klaren sein.
Die EU-Kommission plant, automatische Textverarbeitung und Datamining zukünftig als urheberrechtlich relevante Handlung einzustufen, womit eine entsprechende Verarbeitung ohne Zustimmung des Urhebers oder der Rechteinhaber rechtswidrig wäre. Bei IT-Unternehmen und Forschungsinstituten klingeln die Alarmglocken, denn in deren Arbeitsalltag ist Text- und Datamining mittlerweile fester Bestandteil und kaum mehr hinwegzudenken
Ein indigener Stamm aus den Vereinigten Staaten verklagt Amazon und Microsoft wegen Patentverletzungen. Das verletzte Patent stammt dabei aber nicht von den Ureinwohnern selbst, sondern von einem amerikanischen Hardware-Unternehmen. Da die indigenen Stämme in Amerika allerdings große Rechtsimmunität besitzen, „vermieten“ sie diese immer häufiger an Konzerne, welche dann im Klagefalle auf ebenjenen Rechtsschutz zurückgreifen.
Derjenige, welcher ein (offenes) öffentliches WLAN anbietet, haftet im Falle von Schutzrechtsverletzungen, wie beispielsweise für das Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Werken über ein P2P-Netzwerk (sog. Filesharing), regelmäßig nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Nunmehr soll diese Haftung (wieder) gesetzlich abgeschafft werden.
Der sogenannte „Sampling-Rechtsstreit“ zieht sich nun schon seit mehr als einem Jahrzehnt durch die Instanzen und noch immer ist kein Ende in Sicht. AKtuell geht es in eine neue Runde: Nachdem das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr (Urteil vom 31.05.2016, Az.: 1 BvR 1585/13) hierzu Stellung bezogen hat, soll vor dem Bundesgerichtshof erneut verhandelt werden. Zuvor muss aber erst einmal noch der EuGH einige Fragen klären.
Die Bundesregierung hat ein neues Urheberrecht beschlossen. Zentrale Neuerung ist der gesetzlich erlaubte Basiszugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten. Die Urheber der zugänglich gemachten geschützten Werke erhalten eine angemessene Vergütung. Diese wird von Verwertungsgesellschaften eingezogen und an Autoren und Verleger ausgeschüttet. Für über den Basiszugang hinausgehende Nutzungen wird weiterhin eine Lizenz benötigt. Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, begründete die Modernisierung damit, dass man so Bildung und Wissenschaft noch besser fördern könne.
Um dem fortschreitenden digitalen Wandel gerecht werden zu können, setzt sich die Bundesregierung bereits seit längerem dafür ein, den Ausbau offener WLAN-Netze in Deutschland voranzutreiben. Das Bereitstellen solcher Hotspots birgt aber für die Betreiber insbesondere im Hinblick auf die Haftung für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen nach wie vor erhebliche Risiken. Auch wenn mit der erneuten Nachbesserung des Telemediengesetzes (TMG) im Juli 2016 auf den ersten Blick der richtige Weg eingeschlagen wurde, so hat sie ihr eigentliches Ziel, die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der sog. Störerhaftung zu beseitigen, offensichtlich verfehlt, denn diese bleibt weiterhin bestehen. Als Reaktion soll nun jedoch für die Betreiber eines öffentlichen WLAN-Netzes das Abmahnrisiko minimiert und die Haftung bei Rechtsverletzungen weiter beschränkt werden.