„Kristallnacht“-Tweet stellt Rassendiskriminierung dar
Das Bundesgericht der Schweiz hat die Beschwerde gegen das Urteil des Zürcher Obergerichts vom April 2015 abgewiesen, durch welches ein 40-jähriger Mann wegen seines Tweets „Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal für Moscheen“ zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu 120 Franken bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einem Bußgeld in Höhe von 1800 Franken verurteilt worden war. Der Tweet stelle eine Rassendiskriminierung dar und könne nach Ansicht des Gerichts insbesondere nicht als „gedankenlose“ Äußerung gewertet werden.