Urteile aus der Kategorie „Top-Urteile“

15. April 2024 Top-Urteil

Kein immaterieller Schaden wegen bloßem ungutem Gefühl

Das Wort Datenschutz wird fett in einem Text dargestellt
Urteil des EuGH vom 25.01.2024, Az.: C-687/21

Der EuGH hat in seinem Urteil die Vorlagefragen des Amtsgerichts Hagen u.a. nach immateriellem Schadensersatz bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 beantwortet. Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht geltend gemacht, da er einen immateriellen Schaden erlitten hätte, da ein Mitarbeiter von Saturn seine personenbezogenen Daten durch versehentliche Übergabe einem unbefugten Dritten zur Verfügung stellte und er dadurch befürchtete, dass diese Daten kopiert wurden und in Zukunft weitergegeben oder missbraucht werden könnten. Diese Annahme wies der EuGH zurück, da es vorliegend nicht ausreichend sei, dass der Mitarbeiter von Saturn das Dokument mit den Daten irrtümlich an einen unbefugten Dritten weitergegeben hatte, wenn nicht erwiesen ist, dass dieser Kenntnis von den Daten genommen hat. Der EuGH konkretisierte zudem auch, dass die Person, die Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO verlangt, nicht nur den Verstoß nach der DSGVO nachweisen muss, sondern auch, dass ihr dadurch ein materieller bzw. immaterieller Schaden entstanden ist. Außerdem beantwortete der EuGH weitere Vorlagefragen des AG Hagen in diesem Zusammenhang. So hat der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, insbesondere im Fall des immateriellen Schadens, eine Ausgleichsfunktion und keine Straffunktion. Der Schwere des begangenen Verstoßes durch einen Verantwortlichen würde im Rahmen dieses Schadensersatzanspruchs berücksichtigt.

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02. Februar 2015 Top-Urteil

CT-Paradies

Neben einem Fotograf befinden sich viele einzelne kleine Bilder.
Urteil des BGH vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13

a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.

b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.

c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.

d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.

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23. Mai 2014 Top-Urteil

Ex-Partner müssen erotische Aufnahmen voneinander löschen

Laszife Frau in Dessous.
Pressemitteilung des OLG Koblenz zum Urteil vom 20.05.2014, Az.: 3 U 1288/13

Während einer Beziehung in beiderseitigem Einverständnis gefertigte erotische Foto- und Filmaufnahmen müssen nach Ende der Beziehung gelöscht werden, wenn einer der einstigen Partner das fordert. Zwar ist in der einvernehmlichen Ablichtung eine Einwilligung zu Beziehungszeiten zu sehen, doch ist diese bei erotischen Aufnahmen auf die Dauer derselben zeitlich begrenzt.

Darüber hinaus ist diese Einwilligung aber auch per se widerruflich, da erotische Aufnahmen den Kernbereich der Intimsphäre betreffen, und folglich das Löschungsinteresse des Einen höher wiegt als das Eigentumsrecht des Anderen an den Aufnahmen. Anders als bei diesen intimen Aufnahmen, besteht jedoch kein Anspruch auf Löschung von Alltags- und Urlaubsbildern.

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25. Februar 2014 Top-Urteil

Keine Urheberrechtsverletzung durch die Verwendung von Fotos anderer Amazon-Händler

Fotoreihen mit unterschidlichen Motiven darauf. Rechts im Bild befindet sich eine Kamera.
Urteil des LG Köln vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13

Ein Händler, der als Rechteinhaber seine Produktbilder auf der Internet-Plattform Amazon einstellt, erklärt stillschweigend seine Einwilligung zur Nutzung der Bilder auch durch andere Händler, da es ihm bei der Benutzung vom Amazon bewusst gewesen sein muss, dass auch andere Händler die Bilder verwenden würden.

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