LG Berlin: Werbeslogan „50 % günstiger als Hotels“ ist irreführend
Die Wettbewerbszentrale ist erfolgreich gegen die irreführende Ersparniswerbung eines Vermittlers von Ferienappartements vorgegangen.

Die Wettbewerbszentrale ist erfolgreich gegen die irreführende Ersparniswerbung eines Vermittlers von Ferienappartements vorgegangen.
Der „Gefällt mir“-Button auf Facebook dient dazu, Webinhalte auf dem eigenen Facebook-Profil zu veröffentlichen, um mitzuteilen, dass einem der verlinkte Inhalt gefällt. Webseiten-Betreiber erreichen durch dessen Einsatz in aller Regel, dass ihre Beiträge einem breiteren Publikum zugänglich gemacht werden. Allerdings liest Facebook in der Standard-Version dieses „Like“-Buttons bereits beim normalen Aufruf der Seite mit und sammelt Daten des Nutzers, ohne dass dieser den „Gefällt mir“-Button überhaupt gedrückt hat. Allein für das Einbinden des Facebook „Gefällt mir“-Buttons auf der eigenen Internetseite wurden jetzt sechs Unternehmen von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen abgemahnt.
Unter dem sog. „Domainsquatting“ wird das Registrieren von Begriffen als Internet-Domainnamen verstanden, welche der registrierenden Person ansich überhaupt nicht zustehen. Dies geschieht oftmals aus dem Grund, dass der gute Name eines bekannten Unternehmens ausgenutzt werden soll, um für die eigenen Dienste zu werben oder um diese Domain später weiter zu veräußern.
Seit 2011 ist die Seite kino.to im Netz nicht mehr verfügbar. Eine neue Studie der Forscher Luis Aguiar, Jörg Claussen und Christian Peukert, die von der EU-Kommission in Auftrag gegeben wurde, hat nun ergeben, dass seitdem der Konsum illegal zur Verfügung gestellter Filme auf Online-Streamingportalen nur unwesentlich zurückgegangen ist.
Nutzer der App „MyTaxi“ erhalten derzeit bundesweit bis zu 50 Prozent Rabatt, wenn sie Fahrten über die App buchen. Der Vorstandsvorsitzende der Stuttgarter Taxi-Zentrale Murat Arslan hält dieses Verhalten der Daimler-Tochter für wettbewerbswidrig, weil es seines Erachtens gegen das Personenbeförderungsgesetz verstößt. Die Zentrale hat deswegen das Landgericht Stuttgart angerufen und so eine einstweilige Verfügung erwirkt. Diese gilt nun sowohl für Stuttgart als auch für Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt.
Wohl jeder, der die Videoplattform YouTube auch zum Musikhören nutzt, hat den Hinweis schon einmal zu lesen bekommen: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid“. Der Hinweis ist in dieser Form jedoch rechtswidrig, weil er den Eindruck erweckt, dass die GEMA das Video hat sperren lassen. Diese Sperrungen werden aber von YouTube selbst vorgenommen.
Am vergangenen Dienstag hat die französische Nationalversammlung über ein Gesetz abgestimmt, das den Geheimdienst Frankreichs mit umfassenderen Befugnissen als bisher ausstatten soll. Von den 524 Abgeordneten sprachen sich lediglich 86 gegen den Gesetzestext aus. Der Anschlag auf die Redaktion der Satirezeitung „Charlie Hebdo“ Anfang des Jahres war ein Auslöser für eine Beschleunigung der Arbeit an dem bereits im Sommer 2014 angedachten Gesetz gewesen.
Ab dem dritten Quartal 2015 gelten für die Nutzer des Onlinebezahlsystems PayPal neue AGB. In einer kürzlich versandten E-Mail des Unternehmens wurden die Nutzer darauf hingewiesen, dass die geänderten Nutzungsbedingungen ab dem 01.07.2015 automatisch in Kraft treten. Eine Zustimmung hierzu sei nicht erforderlich. In den neuen AGB enthalten sind vor allem Änderungen zum Umgang mit Nutzerdaten.
Elektronische Bücher, sogenannte E-Books, sollen in Zukunft unter das Buchpreisbindungsgesetz fallen und müssen damit verpflichtend vom Verlag mit einem Festpreis ausgezeichnet werden. Die dazu erforderliche Gesetzesänderung hat die Bundesregierung gestern bekannt gegeben. Online-, sowie traditionelle Buchhändler sind dann über einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten dazu verpflichtet, den vom Verlag festgeschriebenen Preis nicht zu unterbieten, anderenfalls drohen Schadensersatz- und Unterlassungsklagen.
2012 hatte sich Google durch Änderungen seiner Datenschutz- und Nutzungsbedingungen die Möglichkeit geschaffen, die Daten aus allen unterschiedlichen Google-Diensten zu sammeln, miteinander zu verknüpfen und auszuwerten. Für eine solch umfangreiche Profilbildung gebe es aber weder eine deutsche noch eine europäische Rechtsgrundlage, weswegen Google seine Profilbildung nun datenschutzfreundlicher gestalten muss. Zudem ist für das Zusammenführen der Daten aus den unterschiedlichen Diensten eine wirksame (ausdrückliche und informierte) Einwilligung des Nutzers erforderlich.
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