EuGH erklärt Fernseher in Reha-Zentren für GEMA-pflichtig
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 31. Mai 2016 die Rechtsfrage über das Bestehen einer urheberrechtlichen Vergütungspflicht für die Zugänglichmachung geschützter Werke in medizinischen Warte- und Trainingsräumen zugunsten von Rechte-Verwertungsgesellschaften entschieden. Die deutsche Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, hatte gegen einen Betreiber eines Reha-Zentrums Klage erhoben. Dieser hatte innerhalb seiner Einrichtung mehrere Fernsehgeräte betrieben, ohne eine entsprechende Vergütung an die GEMA zu zahlen.

