Urteil des OLG Köln vom 05.01.2017, Az.: 15 U 121/16
Die Profilseite eines Arztes auf einem Internet-Ärztebewertungsportal, die sowohl persönliche Daten als auch Anzeigen konkurrierender Ärzte aufzeigt, verstößt weder gegen das Datenschutzrecht, noch gegen das Wettbewerbsrecht. Der betreffende Arzt hat daher keinen Anspruch auf Entfernung seiner öffentlich zugänglichen Daten, da eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verneinen ist. Eine wettbewerbswidrige Behinderung durch den Verweis auf konkurrierende Ärzte liegt aufgrund fehlender, unangemessener Einwirkung auf potentielle Kunden ebenfalls nicht vor.
Gegen den Konzern wurde nun von der Staatsanwaltschaft Hamburg ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, da die Firma möglicherweise dem deutschen Strafgesetz zuwider handelte. Die Firma hat für ihren Internetdienst Street View deutschlandweit Straßen fotografiert und soll dabei "versehentlich" Daten ungesicherter WLAN-Verbindungen sowie Teile von Emails gespeichert haben. Sollten tatsächlich unbefugt private Daten mit technischen Mitteln abgefangen worden sein, käme insofern ein Verstoß gegen § 202b StGB in Betracht.
Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2006, Az.: 4 U 78/06 Eine AGB-Klausel eines Handyservices, die an versteckter Stelle mitten in einem vorformulieten Text eine Einverständniserklärung des Kunden vorsieht, auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiert zu werden, stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar und damit eine unangessene Benachteiligung des Kunden.Beschränkt sich die vorformulierte Erklärung erkennbar nicht nur auf Werbung im Rahmen des angebahnten oder bestehenden Vertragsverhältnises, sondern soll sie zugleich Werbung für sonstige Vertragsschlüsse ermöglichen, so gilt dies um so mehr.
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 02.08.2011, Az.: 7 U 134/10 Das BDSG ist anwendbar, wenn die Daten auf außereuropäischen Servern liegen, diese aber in der BRD abgerufen werden können und sollen. Die Verbreitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie bei der Erörterung eines Themas vom öffentlichen Interesse genutzt werden und der Mitteilung dieser Daten keine berechtigten Interessen des Betroffenen entgegenstehen bzw. wenn die Daten allgemein zugänglich sind. Ein ausländisches Handelsregister, welches Einblick nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt, ist eine allgemein zugängliche Quelle, wenn sie Informationen enthält, die für die Erörterung von Themen öffentlichen Interesses bedeutsam sind.
Mit Hilfe der (personenbezogenen) GPS-Daten kann ein vollständiges Bewegungsprofil des Betroffenen erstellt werden. Dies ist nur mit dessen Einwilligung oder bei Eingreifen einer Rechtsvorschrift erlaubt.
Urteil des BGH vom 13.04.2010, Az.: VI ZR 125/08 Prinzessin Charlotte von Monaco muss die Fotoberichterstattung über sie und ihren Freund dulden, auch wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind. Denn die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit müsse auch dahingehend Berücksichtigung finden, dass auch über das zeitgeschichtliche Ereignis mit entsprechenden Bildern berichtet werden darf.
Pressemitteilung Nr. 227/2009 des BGH zum Beschluss vom 10.11.2009, Az.: VI ZR 217/08
Der BGH lässt die Frage der internationalen Gerichtszuständigkeit für Unterlassungsklagen gegen Namensnennung durch Anbieter, welche in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, durch den EuGH klären.
Pressemitteilung Nr. 11/11 des AG München zum Urteil vom 03.02.2011, Az.: 161 C 24062/10
Stellt eine Privatperson oder ein Unternehmen fest, dass in Internetforen über sie diffamierend oder geschäftsschädigend berichtet wird, können sie einen Anspruch auf Entfernung der betreffenden Beiträge haben. Einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber des Forums, um die Kontaktdaten des Verfassers festzustellen, haben diese aber nicht, da es insoweit an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Lediglich im Rahmen eines strafrechtlichten Ermittlungsverfahrens könnten die gewünschten Auskünfte erlangt werden.
Urteil des LG Köln vom 24.06.2009, Az.: 28 O 116/09
Grundsätzlich ist das Veröffentlichen von titulierten Forderungen im Internet zum Handeln auf einer Webseite erlaubt. Das ergibt sich daraus, dass grundsätzlich titulierte Forderungen gehandelt werden dürfen und das Internet in erlaubter Weise dazu benutzt werden darf. Anderes gilt nur, wenn individualisierte Merkmale der Schuldner aufgeführt werden. Dann läge nämlich ein nicht zu duldender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schuldner vor.
Urteil des AG Darmstadt vom 30.06.2005, Az.: 300 C 397/04 Soweit dynamische IP-Adressen nicht mehr für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sind, ist deren Speicherung unzulässig. Die Speicherung der Verbindungsdaten wie Beginn und Ende sowie des Volumens der übertragenen Daten ist dagegen bis zum Ablauf der Einwendungsfrist gegen die Abrechnung zulässig.
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