Urteile aus der Kategorie „Datenschutzrecht“
Übermittlung von Negativdaten an die Schufa bei Zahlungsunwilligkeit zulässig
Die Übermittlung von Negativdaten an die Schufa muss einer einzelfallbezogenen Abwägung standhalten. Vorliegend war eine eingetragene Darlehensforderung zwischen dem Kreditnehmer und der Bank unstreitig. Der Kreditgeber meldete an die Schufa die Kreditaufnahme, die Gesamtfälligstellung und den Widerspruch des Kreditnehmers, so dass die Eintragungen immer der Wahrheit entsprachen. Bestehen Einwände gegen die bei der Schufa eingetragenen Forderung, so sind diese vom Schuldner selbst detailliert darzulegen. Gelingt dies nicht, ist der Einwand als vorgeschoben einzustufen; die Übermittlung und Speicherung ist dann zulässig.
Anmerkung: Seit dem 01.04.2010 regelt nun der neu eingeführte § 28a BDSG detailliert die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an Auskunfteien. Eine Übermittlung von Daten ist damit nur noch zulässig, wenn die entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere im Mahnverfahren, eingehalten wurden!
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Pressemitteilung Nr. 48/2010 zum Urteil des BGH vom 02.03.2010, Az.: VI ZR 23/09
Ein im Internet abrufbarer Artikel, welcher deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist, begründet die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, so der BGH. Der Kläger begehrte Unterlassung gegenüber der "New York Times" bezüglich eines im Online-Archiv abrufbaren Artikels mit persönlichkeitsverletzendem Inhalt.Aktuelle Entwicklungen des Internetstrafrechts 1/2011 – Teil 2/3
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Regelungsmodelle, Kontrollmöglichkeiten und Rechtsfolgen – Teil 3/3
Datenschutz im P2P-Netzwerk
Beschluss des HansOLG Hamburg vom 03.11.2010, Az.: 5 W 126/10
Auch wenn ein Schweizerisches Bundesgericht die Tätigkeit einer in der Schweiz ansässigen Firma, welche IP-Adressen im Rahmen von P2P-Netzwerken ermittelt, für datenschutzrechtswidrig hält, ändert dies nichts daran, dass das Ermitteln der IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtmäßig ist.Auskunftsanspruch der Presse in der Telekom-Spitzelaffäre
Die Pflicht des Bundesdatenschutzbeauftragten zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erstreckt sich nur allgemein auf "wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes" und schließt somit konkrete Auskunftserteilung über noch andauernde konkrete Ermittlungen aus. Dies folgt aus Gründen des Vertrauensverhältnisses, das sowohl im öffentlichen Interesse als auch zum Schutz der betroffenen Personen unabdingbar ist.
Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen Telefongesellschaft bei unverlangt zugesendeten Werbe-Kurznachrichten (SMS)
Fälschung beweiserheblicher Daten durch Änderung der Kontodaten in „gehackten“ eBay-Accounts
Die Änderung von Kontodaten in "gehackten" eBay-Accounts und deren täuschende Verwendung, hier durch Anbieten von nicht zur Verfügung stehenden Elektroartikeln, welche von gutgläubigen eBay-Nutzern ersteigert werden, die daraufhin den Kaufpreis auf das angegebene Konto überweisen ohne die angebotene Ware zu erhalten, erfüllt den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 Abs. 1 StGB. Da die computerspezifischen Fälschungsvorgänge am Tatbestand der Urkundenfälschung gemessen werden, kommt es für das Verhältnis der Begehungsformen zueinander auf die dazu entwickelten Grundsätze an, sodass bei Veränderung beweiserheblicher Daten und anschließender planmäßiger Nutzung insoweit nur von einer Tat auszugehen ist.