Urteile aus der Kategorie „Domainrecht“

23. April 2012

„fashion.de“

Beschluss des BPatG vom 18.01.2012, Az.: 29 W (pat) 525/10 Das Zeichen "fashion.de" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. "fashion.de" wird von den Verkehrskreisen als ein Sachhinweis auf eine deutsche Internetadresse verstanden, die zeitgemäße modische Waren oder modebezogene Dienstleistungen bzw. Informationen anbietet. Daher hat das Wortzeichen einen rein beschreibender Charakter. Die Top Level Domain .DE kann eine Unterscheidungskraft nicht begründen.
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16. November 2017

Internationale Gerichtsstandsvereinbarung in AGB ist wirksam

AGB Straßenschild im Gebüsch
Urteil des LG München I vom 11.08.2017, Az.: 33 O 8184/16

Ein internationaler Gerichtsstand kann nach § 38 ZPO auch im Rahmen von AGB wirksam vereinbart werden. Welchen Kriterien eine solche Vereinbarung dann unterliegt, richtet sich nach der lex fori, also dem anwendbaren Recht am Ort des angerufenen Gerichts. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung einem anderen Schuldstatut unterliegt, beispielsweise dem der U.S.A.

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22. März 2012

„Zahnwelt“

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 23.02.2012, Az.: 6 U 256/10 Wird die Wortmarke "Zahnwelt" in einer Domain mit einem geographischen Zusatz verbunden (zahnwelt-dortmund.de), besteht keine Verwechslungsgefahr. Es besteht allerdings eine Verwechslungsgefahr, wenn die Wortmarke mit einem Eigennamen verbunden wird („Zahnwelt P…“,  „kinderzahnwelt.de“, „Kinderzahnwelt P…“).
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05. Juli 2005

BGH zur Pfändung von Internet Domains

Urteil des BGH vom 05.07.2005, Az.: VII ZB 5/05 a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.
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28. Juni 2012

ZAPPA

Urteil des BGH vom 31.05.2012, Az.: I ZR 135/10 a) Eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA), die aus dem Nachnamen einer bekannten Person (hier des Musikers Frank Zappa) besteht, wird durch die Verwendung eines Domainnamens, der aus dem Namen dieser Person und der Top-Level-Domain gebildet ist (hier: zappa.com), nicht rechtserhaltend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt, wenn der Verkehr diesem Domainnamen nur den beschreibenden Hinweis entnimmt, dass auf der so bezeichneten Internetseite Informationen über Werk und Leben der Person zu finden sind, und diese Erwartung auch dem Inhalt der Internetseite entspricht.

b) Wird eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA) in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt (hier: ZAPPA Records), liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV, durch die die Unterscheidungskraft der Marke unbeeinflusst bleibt, nicht vor, wenn das angesprochene Publikum nur in der abgewandelten Form eine kennzeichenmäßige Verwendung (hier: "ZAPPA Records" als Hinweis auf eine Gesellschaft zur Produktion von Musikaufnahmen) sieht.
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12. Juli 2012

Missbräuchliche Vertragsstrafe

Urteil des BGH vom 31.05.2012, Az.: I ZR 45/11 a) Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern nach § 242 BGB. b) Die Rechtskraft der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Abmahnung begründet war. c) Die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
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08. Oktober 2008

Kennzeichenverletzende ausländische Domain mit Inlandsbezug

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.04.2008, Az.: I-20 93/07 Im Immaterialgüterrecht gilt das Territorialitätsprinzip und daher ist der Schutz inländischer Kennzeichen nach deutschem Recht zu behandeln. Aufgrund des Territorialtätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
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02. Mai 2012

regierung-oberfranken.de

Urteil des BGH vom 27.10.2011, Az.: I ZR 131/10 a) Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGHZ 148, 13 - ambiente.de). b) Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.
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11. September 2007

Kein Anspruch auf Domain „lastminute.eu“

Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.09.2007, Az.: I-20 U 21/07 Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Registrierung einer EU-Domain allein zum Zwecke eines gewinnbringenden Weiterverkaufs per se nicht missbräuchlich ist.
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16. Oktober 2015

DENIC ist Drittschuldner bei Pfändung einer Internetdomain

graue Weltkugel mit den Buchstaben "www" und einem Mousecursor
Urteil des FG Münster vom 16.09.2015, Az.: 7 K 781/14 AO

Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche eines Domaininhabers gegenüber der zuständigen Vergabestelle einer Internetdomain kann Gegenstand der Pfändung sein. Da die Pfändung unmittelbar in das Vertragsverhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC eingreift, ist die DENIC von der Pfändung betroffen und mithin als Drittschuldnerin anzusehen.

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