Urteile aus der Kategorie „Fernabsatzrecht“
Das vermeintliche Schnäppchen…
Pressemitteilung Nr. 32/2010 des AG München zum Urteil vom 04.02.2010, Az.: 281 C 27753/09
Ein Kaufvertrag wird immer erst dann wirksam geschlossen, wenn sich Käufer und Verkäufer über die Kaufsache und den Kaufpreis einig sind. Das Anbieten von Produkten im Internet ist hierbei mit dem Auslegen von Waren im Supermarkt zu vergleichen und stellt noch kein verbindliches Angebot des Verkäufers dar. Das Angebot ist erst in der Bestellung des Kunden zu sehen. Eine darauf erfolgte Bestellbestätigung des Verkäufers ist jedoch noch keine Annahme des Angebots und begründet keinen wirksamen Kaufvertrag.Das Widerrufsrecht beim Verkauf von Bahntickets über das Internet
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 15.04.2010, Az.: 6 U 49/09
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Davon ausgenommen sind jedoch gemäß § 312 b Abs. 3 BGB unter anderem Dienstleistungen im Bereich der Beförderung, wenn die Dienstleistung innerhalb eines festgelegten Zeitraums erbracht werden soll. Mit dieser Ausnahmeregelung sollen Unternehmer nicht unverhältnismäßig belastet werden. Im Falle des Kaufes einer Bahnfahrkarte über das Internet, mit der der Käufer über einen Zeitraum von 11 Wochen die Möglichkeit hat zwei einfache Bahnfahrten seiner Wahl zu tätigen, greift diese Ausnahmeregelung.Unternehmer trägt bei Widerruf auch Hinsendekosten
Der BGH hatte die Frage, ob die Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Ware im Falle eines Widerrufs dem Verbraucher auferlegt werden können, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH entschied darauf, dass die Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verbraucher die Kosten der Zusendung auferlegt, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Entsprechend hat der BGH nunmehr entschieden, dass bei einem Widerruf im Fernabsatzrecht der Unternehmer auch die Kosten der Hinsendung zu tragen hat. Es ist daher nicht möglich, den Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten der Zusendung der Ware aufzuerlegen.
Gesamtpreisangabe muss anfallende Buchungsgebühren beinhalten
Ein Online-Reiseportal muss als Vermittler von Flügen den Gesamtpreis eines Fluges inklusive aller anfallenden Buchungsgebühren ausweisen, sofern der Preis als „Gesamtpreis“ angegeben wird. Ein entsprechender kleiner Sternchenvermerk ist nicht ausreichend, sofern dieser die Gebühren nicht transparent konkretisiert.
Verbraucher muss Hinsendekosten bei Widerruf nicht tragen
Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangen
Pressemitteilung Nr. 107/2010 des BGH zum Urteil vom 20.05.2010, Az.: Xa 68/09
Ryanair darf die Barzahlung ihrer Flugtickets weiterhin ausschließen. Ausschlaggebend für eine solche Zulässigkeit ist, dass das Unternehmen ihre Leistung hauptsächlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für den Kunden wie auch Ryanair mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Für Kartenzahlungen darf Ryanair jedoch keine zusätzlichen Gebühren erheben, da diese Gebührenregelung den Kunden in unangemessener Weise benachteiligt.Angabe von Versandkosten ins Ausland
Beschluss des KG Berlin vom 13.04.2010, Az.: 5 W 62/10
Bietet ein Verkäufer einen Versand ins Ausland an, muss dieser noch vor Vertragsschluss über die jeweils anfallenden Versandkosten informieren. Andernfalls liegt ein nach § 3 UWG erheblicher Wettbewerbsverstoß vor. Diese Ansicht vertreten bisher das OLG Hamm und das LG Berlin. Zu einer gegenteiligen Ansicht ist jetzt jedoch das KG Berlin gelangt: Richten sich die Angebote eines kleingewerblichen Händlers hauptsächlich an deutsche Kunden und wirbt dieser auf der Internetplattform eBay mit dem Hinweis “Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage“ und gibt dabei lediglich die Versandkosten für die Europäische Union und die Schweiz an, handelt es sich lediglich um einen Bagatellverstoß gemäß § 3 Abs. 1 UWG.Verbot des Warenvertriebs für Händler über Auktionsplattform zulässig
Verbietet ein Unternehmen mit einem Marktanteil unter 30 % seinen Händlern den Vertrieb über Internet-Auktionsplattformen, ist dies kartellrechtlich zulässig. Vorliegend sollte nicht grundsätzlich ein Internetvertrieb ausgeschlossen werden, sondern lediglich der Verkauf über Auktionsplattformen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Beschränkung des gesamten Kundenkreises der Interneteinkäufer
Bei teilweise berechtigter Abmahnung auch nur anteiliger Kostenerstattungsanspruch
Bei partiell berechtigter Abmahnung ist die Kostenpauschale eines Verbandes stets in voller Höhe zu erstatten, wenn dieser wettbewerbsrechtlich abmahnt. Dies gilt nicht zwischen Wettbewerbern. Zwar löst eine anwaltliche Abmahnung selbst dann einen Erstattungsanspruch aus, wenn sie nur teilweise berechtigt ist; jedoch besteht dieser Anspruch nur hinsichtlich des berechtigten Teils des anwaltlichen Mahnschreibens. Strittig bleibt, wie der Anteil genau zu berechnen sei.

