Urteile aus der Kategorie „Filesharing“

20. August 2018

Verjährung der entstandenen Ansprüche bei Filesharing-Verletzungen

Tastatur mit der Taste "Filesharing" in einer Sprechblase
Beschluss des BGH vom 23.01.2017, Az.: I ZR 265/15

Hat ein Rechtsinhaber einen Anspruch auf Restschadenersatz, weil ein urheberrechtlich geschütztes Werk widerrechtlich im Internet zugänglich gemacht wurde, verjährt dieser Anspruch nach zehn Jahren. Zur Bestimmung des Gegenstandswerts für die Abmahnung werden die Aktualität sowie die Popularität des Filmes berücksichtigt. Der daraus entstehende Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten verjährt nach drei Jahren.

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16. August 2018

Voraussetzungen der Haftung als Störer bzw. Verletzer im Rahmen des Filesharings

Begriff Download mit Beiwörtern
Urteil des AG Frankenthal vom 05.07.2018, Az.: 3a C 73/18

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet bei einem erstmaligen Vorfall grundsätzlich nicht mehr als Störer für über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, sofern er darlegen kann, dass Dritte (hier: volljährige Familienmitglieder) den ihnen überlassenen Anschluss für einen behauptete Urheberrechtsverletzung im Rahmen des Filesharings missbrauchen. Dabei trägt der Rechteinhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind.

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07. August 2018 Top-Urteil

Schadensersatz gegen Rechtsverletzer umfasst auch Kosten der Abmahnung eines nicht verantwortlichen Anschlussinhabers

diverse verstreute Banknoten
Urteil des BGH vom 22.03.2018, Az.: I ZR 265/16

Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung.

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07. August 2018

Konkrete Nutzungsmöglichkeit Dritter kann Störer-Vermutung zu Lasten des Internetanschlussinhabers ausschließen

Ein Mann zeigt mit dem Finger
Urteil des AG Frankenthal vom 18.01.2018, Az.: 3a C 209/17

Der Internetanschlussinhaber haftet nicht als Störer für von seinem Anschluss begangene Rechtsverletzungen, wenn er darlegt, dass eine Nutzungsmöglichkeit Dritter im Verletzungszeitpunkt gegeben war. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss nicht hinreichend gesichert worden war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Gegebenenfalls hat der Anschlussinhaber jedoch anzugeben, welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Zwar reicht die pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit eines Zugriffs nicht aus, dem privaten Anschlussinhaber ist jedoch nicht abzuverlangen die Internetnutzung seines Ehegatten bzw. der Kinder einer Dokumentation zu unterwerfen.

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26. Juli 2018 Top-Urteil

Kein Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

Frau hält einen Chip in der Hand, auf dem ein WLAN-Symbol zu sehen ist.
Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

Der Betreiber eines Internetzugangs und eines Tor-Exit-Nodes kann gem. § 8 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) für von Dritten über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen nicht als Störer haftbar gemacht werden. Werden über diesen Anschluss jedoch wiederholt Rechtsverletzungen begangen, können dem Anschlussvermittler gewisse Vorkehrungen zur Unterbindung auferlegt werden. Diese können in der Pflicht zur Registrierung von Nutzern, der Verschlüsselung des Zugangs mittels eines Passworts oder sogar in der vollständigen Sperrung des Zugangs gem. § 7 Abs. 4 TMG bestehen.

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27. Juni 2018

Filesharing eines Computerspiels: Schadensersatz mit Faktor 227 angemessen

Mann mit dunklem Kapuzenpullover und hochgezogener Kapuze sitzt in einem schwach beleuchteten Raum vor einem Computer-Bildschirm
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 26.04.2018, Az.: 6 U 41/17

Ein nach Lizenzanalogie berechneter Schadensersatz, der das 227-fache des mittleren Preises eines per Filesharing verbreiteten Computer-Spiels beträgt, kann unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen sein. An der grundsätzlichen Haftung ändert auch die Tatsache, dass nur kleine oder kleinste Dateifragmente bereitgestellt werden und das Werk in der Tauschbörse erst durch das Zusammenwirken aller Teilnehmer entsteht, nichts. Jeder Teilnehmer begeht dabei eine selbstständige Verletzungshandlung, indem er die Zugriffsmöglichkeit auf das geschützte Werk für Dritte eröffnet.

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07. März 2018

Nutzer eines Peer-to-Peer-Netzwerks haften als Mittäter

Filesharing als Puzzleteil
Urteil des BGH vom 06.12.2017, Az.: I ZR 186/16

Der um die Funktionsweise des P2P-Netzwerks wissende Nutzer nimmt die Tatsache, dass mit seinem Download das Angebot zum Upload einhergeht, jedenfalls billigend in Kauf. Teilnehmer einer Internettauschbörse leisten einen objektiven Tatbeitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung des geschützten Werks, wenn sie Dateifragmente bereitstellen, die mit weiteren, von anderen Teilnehmern bereitgestellten Dateifragmenten vom herunterladenden Nutzer zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Dabei sind die Dateifragmente nicht als Datenmüll zu klassifizieren, sondern als individuell adressierte Datenpakete. Denn Ziel des Filesharings über ein Peer-to-Peer-Netzwerk ist stets die Bereitstellung tatsächlich funktionsfähiger Dateien.

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06. Dezember 2017

Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch umfasst auch E-Mail-Adresse als Teil der „Anschrift“

Anzugträger präsentiert @-Zeichen in der Hand
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.08.2017, Az.: 11 U 71/16

Im Rahmen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs im Sinne des § 101 UrhG umfasst die geschuldete Angabe zur „Anschrift“ auch die „E-Mail-Adresse“. „Anschrift“ und „Adresse“ sind gleichbedeutend und dazu gedacht, jemanden „anzuschreiben“. Aufgrund veränderter Kommunikationsgewohnheiten umfasst die „Adresse“ auch die E-Mail-Adresse. Nicht vom Auskunftsanspruch erfasst sind Telefonnummer und IP-Adresse. Während Anschrift und Telefonnummer verschiedene Kontaktdaten verkörpern, ist die Bekanntgabe der IP-Adresse ausgeschlossen, weil ihr keinerlei Kommunikationsfunktion zukommt.

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03. November 2017 Top-Urteil

Filesharing: Eltern haften bei Urheberrechtsverletzungen über den Familienanschluss unter Umständen für ihre Kinder

Pärchen sitzt auf dem Sofa und beobachtet Kinder, die im VOrdergrund mit einem Tablet auf dem Teppich liegen
Urteil des BGH vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16

Im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internettauschbörse umfasst die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts - hier durch den Tonträgerhersteller - die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes, das ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat.

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18. September 2017

BGH: 15.000 EUR Streitwert bei Filesharing eines Computerspiels

Frau schaut schockiert auf Abmahnungsschreiben
Urteil des BGH vom 30.03.2017, Az.: I ZR 124/16

Der Gegenstandswert einer urheberrechtlichen Abmahnung darf nicht einfach mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr angesetzt werden. Er muss gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen bestimmt werden. Hierbei rechtfertigt das Angebot zum Herunterladen eines ganzen Films oder Musikalbums einen höheren Gegenstandswert als das Angebot nur eines Musiktitels. Berücksichtigt werden müssen auch Aktualität und Popularität des Werks. So ist für ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel kurz nach seinem Erscheinungstermin ein Wert von nicht unter 15.000 EUR angemessen.

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