Urteile aus der Kategorie „Filesharing“
Sharehoster haften für Urheberrechtsverletzungen
Urteil des LG Hamburg vom 14.06.2011, Az.: 310 O 225/10
Der Betreiber einer Sharehosting-Plattform ist als Störer für die über seinen Dienst begangenen Urheberrechtsverletzungen haftbar. Der Betreiber hatte durch eine Abmahnung Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen, so dass eine besondere Vorsorge getroffen werden musste, um weitere Rechtsverletzungen möglichst zu verhindern. Ausreichende Maßnahmen sind insbesondere nicht der Einsatz eines Hash-Filters und eines unzureichend eingestellten Wortfilters.Keine Haftung des Internet-Providers bei illegalem Filesharing durch Nutzer
Urteil des LG Köln vom 31.08.2011, Az.: 28 O 362/10
Die Verantwortlichkeit eines Telekommunikationsunternehmens beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne dabei von diesen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss nehmen zu müssen. Die bloße Zuverfügungstellung von breitbandigen Netzzugängen, die die Nutzung eines illegalen Filesharing-Systems ermöglichen, stellt eine rein technische Dienstleistung dar und führt zu keiner Haftung des Providers i.S.d. § 97 UrhG. Vorsorgemaßnahmen (DNS- und/oder IP-Adressensperre) würden vielmehr das grundrechtlich garantierte Fernmeldegeheimnis beschränken, wozu eine gesetzliche Grundlage notwendig wäre.Speicherung von IP-Adressen verfassungsgemäß
Internetprovider darf Auskunft über Anschlussinhaber erteilen
Beschluss des OLG Köln vom 09.06.2011, Az.: 6 W 159/10
Die Auskunft über Verkehrsdaten zur Identifizierung des Anschlussinhabers ist für einen Internetprovider weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Tatsächlich möglich ist die Auskunft, da die Zeit der erstmaligen Vergabe einer dynamischen IP-Adresse solange im operativen Datensystem gespeichert wird, bis eine Neuvergabe erfolgt. Rechtlich möglich ist die Auskunft, da die Daten nicht in einem Vorratsdatenspeicher entsprechend dem vom BVerfG für nichtig erklärten § 113a TGK gespeichert sind.Polizei hilft Filesharer?
Filesharing: Haftung für Ehegatten
Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011, Az.: 6 W 42/11
Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diejenige Person für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, der zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet war. Diese Vermutung ist entkräftet, wenn ernsthaft auch ein Dritter für die Verletzungshandlung in Betracht kommt, wie der Ehegatte. Eine Störerhaftung kommt in Betracht, wenn der Inhaber eines Internetanschlusses erwachsene Hausgenossen nicht aufklärt und belehrt. Ob dies auch auf den Ehegatten zutrifft, ist zweifelhaft. Die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse kann mit Nichtwissen bestritten werden.Angebot einer urheberrechtlich geschützten Datei auf einer Internet-Tauschbörse ist grds. gewerblichen Ausmaßes
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download anbietet, verletzt dieses Recht im gewerblichen Ausmaß. Nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums kommt es u.a. darauf an, ob ein unmittelbar oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erlangt wird. Es wird mittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, da eigene finanzielle Aufwendungen für den Erwerb des entsprechenden Inhalts eingespart werden.
Neu: FAQ zum Filesharing
Gerichtliche Inanspruchnahme wegen Filesharing trotz abgegebener Unterlassungserklärung
Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11
Wird wegen Zugänglichmachung eines Hörbuchs von einer Privatperson eine Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf alle Rechte des Gläubigers erstreckt und zudem vor Änderungen der vorformulierten Erklärung gewarnt, kann der Abgemahnte in einem Verfahren, dass sich nur gegen die Verletzung der Rechte am Hörbuch richtet, durch eine Unterlassungserklärung ein sofortiges Anerkenntnis erreichen. Die Kosten hat der Gläubiger zu tragen, weil der Schuldner keinen Anlass zu der gerichtlichen Auseinandersetzung gegeben hat.