Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“
Streitwert bei Bilderklau für eBay-Auktion
Admin-C haftet bei vielfacher Domain-Registrierung nicht ohne weiteres als Störer für Rechtsverletzungen von Dritten
Wird eine Vielzahl von Domains erstmalig registrierbar und erfolgt sodann auch die Registrierung in großer Zahl, haftet der Admin-C nicht per se für Rechtsverletzungen Dritter. Eine Haftung kommt viel mehr nur dann in Frage, wenn besondere gefahrerhöhende Umstände einfallen. Lesen hierzu unseren Artikel zum aktuellen Urteil des BGH.
Störerhaftung von Filehostern
a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.
b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.
Mit „Stubbi“ darf nur in Koblenz geworben werden
„Name des Passagiers: noch unbekannt“ begründet Anspruch auf Erstattung des Flugpreises
Deutsche verbraucherschützende Normen gelten auch für ausländische Anbieter auf deutscher eBay-Plattform
Veröffentlichung von Hygieneverstößen unter konkreter Benennung des Betriebes im Internet
Beschluss des VG Sigmaringen vom 09.01.2013, Az.: 2 K 4346/12
Die Veröffentlichung von Hygieneverstößen ist unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 40 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) auch mit konkreter Benennung der Gaststätte grundsätzlich zulässig. Handelt es sich jedoch nicht um ein für den Verbraucher gesundheitsschädlichen Hygieneverstoß, sondern vielmehr um ein möglicherweise ekelerregendes oder lediglich ein zum Verzehr ungeeignetes Produkt, ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Rechtsschutzinteresse der Gaststätte abzuwägen.MOST-Pralinen
Impressumspflicht gilt auch für gewerbsmäßigen Facebook-Auftritt
Kommentar zum Urteil des LG Regensburg vom 31.01.2013, Az.: 1 HK O 1884/12
Auch ein gewerbsmäßiger Internet-Auftritt auf Facebook muss ein ordnungsgemäßes Impressum vorweisen. Dabei stellt ein nicht vorhandenes bzw. unvollständig angegebenes Impressum einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Eine relativ hohe Anzahl von nahezu gleichlautenden Abmahnungen lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass es sich hierbei um rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen handelt, wenn einerseits eine geringe Kostenerstattung gefordert wird und auf der anderen Seite die Verhältnismäßigkeit zwischen der Abmahn- sowie der gewerblichen Tätigkeit gewahrt ist.
