Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

04. Februar 2015

Zur Wettbewerbswidrigkeit von E-Mail-Werbung

grüne Newsletter-Taste auf Computertastatur
Urteil des LG Frankenthal vom 21.11.2013, Az.: 2 HK O 111/12

Unternehmen dürfen Verbrauchern, deren E-Mail-Adressen sie nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistung erhalten haben, keine Werbung per E-Mail zusenden, ohne deren ausdrückliche vorherige Einwilligung hierfür erhalten zu haben. Haben die Unternehmen für die vorherige Einwilligung keine Beweise, so handeln sie wettbewerbswidrig, denn das Zusenden von E-Mail-Werbung gilt in diesem Fall als eine unzumutbare Belästigung.

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02. Februar 2015

Vergütung von 910,00 Euro jährlich für Eintragung in wenig genutztes Branchenbuch stellt Wucher dar

Aufgeschlagenes gelbes Telefonbuch.
Beschluss des LG Wuppertal vom 05.06.2014, Az.: 9 S 40/14

Eine Vergütung von 910,00 Euro jährlich für einen Eintrag in ein wenig bekanntes Online Branchenbuch bei Verwendung eines Anmeldeformulars, dessen Ausgestaltung ersichtlich den Zweck hat, den Angeschriebenen zu überrumpeln, erfüllt die Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts. Das Branchenbuch erschien bei den führenden Suchmaschinendiensten nicht unter den ersten fünf Suchtrefferseiten und kann daher als sehr wenig genutzt angesehen werden. Da der Eintrag in das Branchenbuch somit quasi wertlos ist, steht die Gegenleistung von 910,00 Euro jährlich in einem auffälligen Missverhältnis zur angebotenen Leistung.

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02. Februar 2015 Top-Urteil

CT-Paradies

Neben einem Fotograf befinden sich viele einzelne kleine Bilder.
Urteil des BGH vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13

a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.

b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.

c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.

d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.

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02. Februar 2015

Google haftet als Störer bei Rechtsverletzung

Lupe vor dem Wort "Suchen" in Google-Farben
Urteil des LG Heidelberg, Az.: 2 O 162/13

Der Betreiber einer Internetsuchmaschine haftet für die Verbreitung persönlichkeitsverletzende Inhalte als Störer, wenn er nach Kenntniserlangung der Rechtverletzung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist einen solchen Inhalt nicht aus den Ergebnissen der Suchmaschine entfernt. Auf die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG kann sich der Betreiber der Suchmaschine nicht berufen, weil er mit der Sortierung und Anzeige von Suchergebnissen in einer bestimmten Reihenfolge eigene Informationen zur Nutzung bereithält.

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29. Januar 2015 Top-Urteil

Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzung im Internet

Landkarte der EU, umrandet von den einzelnen Länderflaggen.
Urteil des EuGH vom 22.01.2015, Az.: C-441/13

Es ist jedes Gericht innerhalb der EU zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Webseite mit dem urheberrechtlich geschützten Werk widerrechtlich abrufbar ist. Mit der Wendung „vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass dem Kläger hier ein Wahlrecht zusteht.

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28. Januar 2015

Vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion

Eine Online-Auktion wird durch einen Hammer, der auf einer Tastatur abgebildet ist, symbolisiert
Urteil des BGH vom 10.12.2014, Az.: VIII ZR 90/14

Wird eine eBay Auktion vorzeitig ohne rechtlichen Grund abgebrochen, ist der Anbieter dem Höchstbietenden zu Schadensersatz verpflichtet. Die vorzeitige Beendigung eines Angebotes ist nur aus einem der in den eBay-AGB genannten Gründen möglich. Aus den an § 9 Nr. 11 der eBay-AGB anknüpfenden “Weiteren Informationen” lässt sich dabei nicht entnehmen, dass ein Angebot ohne einen dazu berechtigenden Grund zurückgenommen werden darf. Das gilt auch dann, wenn die Auktion noch 12 Stunden oder länger läuft.

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27. Januar 2015

Zu den erforderlichen Angaben bei der Bewerbung von Fahrzeugen mittels Videoclips

blaues Auto vor weißem Hintergrund.
Urteil des LG Wuppertal vom 31.10.2014, Az.: 12 O 25/14

Wird ein neuer Personenkraftwagen mittels eines YouTube-Films im Internet beworben, so müssen gemäß der PKW-EnVKV auch Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emmissionen gemacht werden. Dies gilt nicht nur für das konkrete Anbieten zum Kauf im Internet, sondern auch für das bloße Ausstellen des Fahrzeugs. Ein solcher Videoclip ist auch nicht den audiovisuellen Mediendiensten zuzuordnen, da er allein Werbezwecken dient.

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27. Januar 2015

Impressumspflicht gilt auch für versehentlich online gestellte Websites

Impressum in weißen Buchstaben, umzingelt von weißen Paragraphenzeichen.
Urteil des LG Essen vom 13.11.2014, Az.: 4 O 97/14

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG gilt auch für veraltete Websites, die nur versehentlich aktiviert und dann vergessen wurden. Dem steht auch nicht entgegen, dass es aufgrund des veralteten Inhalts nicht mehr zu einem unmittelbaren Vertragsschluss über die Website kommen kann, sondern nur zu einer Kontaktaufnahme. Auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit ist als Telemediendienst anzusehen.

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