Urteile aus der Kategorie „Urteile“

24. September 2015

Wann gilt ein PKW als „neuer Personenkraftwagen“?

Straßenschild nach links zeigend mit Aufschrift "Neuwagen" und darunter ein Schild nach rechts zeigend mit der Aufschrift "Gebrauchtwagen".
Urteil des BGH vom 05.03.2015, Az.: I ZR 164/13

Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will. Die Dauer der Zulassung eignet sich - neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung - für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 23 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen).

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22. September 2015 Top-Urteil

Eingeschränkte Haftung des Betreibers eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers

Tafel mit der gelben Überschrift "Hotel" mit einer Skala zur Vergabe der Anzahl an Sternen, Haken bei einem Stern
Urteil des BGH vom 19.03.2015, Az.: I ZR 94/13

a) Zwischen dem Betreiber eines Hotels und dem Anbieter eines Online-Reisebüros, das mit einem Hotelbewertungsportal verknüpft ist, besteht im Hinblick auf den Betrieb des Hotelbewertungsportals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen der vorteilhaften Wirkung des Hotelbewertungsportals für die Attraktivität des Online-Reisebüros und dem Absatznachteil, der einem Hotelbetreiber aus einer im Bewertungsportal verzeichneten negativen Hotelbewertung zu erwachsen droht, besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichende Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des Online-Reisebüros gefördert und derjenige des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.

b) Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG als Tatsachenbehauptung zu Eigen, wenn er die Äußerungen nicht inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sondern die Anwendung eines automatischen Wortfilters sowie ggf. eine anschließende manuelle Durchsicht lediglich dem Zweck dienen, gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Einträge (etwa Formalbeleidigungen oder von Hotelbetreibern abgegebene Eigenbewertungen) von der Veröffentlichung auszuschließen. Eine inhaltlich-redaktionelle Bearbeitung stellt es mangels inhaltlicher Einflussnahme nicht dar, wenn die von Nutzern vergebenen "Noten" durch die Angabe von Durchschnittswerten oder einer "Weiterempfehlungsrate" statistisch ausgewertet werden.

c) Durch die Aufnahme von Äußerungen Dritter in ein Hotelbewertungsportal werden fremde Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG "verbreitet", sofern der Betreiber des Portals seine neutrale Stellung nicht aufgibt und spezifische Prüfungspflichten nicht verletzt. Der Betreiber verlässt seine neutrale Stellung nicht, wenn er Nutzerangaben statistisch auswertet oder einen Wortfilter sowie ggf. eine manuelle Nachkontrolle einsetzt, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sicherzustellen. Spezifische Prüfungspflichten verletzt der Betreiber einer Internet-Bewertungsplattform erst, wenn er - nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist - die betroffene Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie auch zukünftig unterbleibt.

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22. September 2015 Top-Urteil

Verbreitungsrecht auch bei Werbung ohne nachgelagerten Verkaufsvorgang verletzt

Gelbes Straßenschild, auf dem UrhG § Urhebergesetz in schwarzer Schrift zu lesen ist
Urteil des OLG Frankfurt vom 11.08.2015, Az.: 11 U 94/13

1. Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten über künftige Werke i.S.v. § 40 UrhG zu Gunsten Dritter rechtsgeschäftlich verpflichtet, ist nach §§ 125 BGB, 40 Abs. 1 S. 1 UrhG formunwirksam, wenn das zukünftige Werk nicht ausreichend individualisiert war.

2. Unter den Begriff der Verbreitung nach § 69c Nr.3 UrhG fällt auch das Bewerben eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne anschließenden Verkaufsvorgang, sofern die Werbung dazu geeignet ist, den Verbraucher zum Erwerb des geschützten Werkes anzuregen.

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18. September 2015

Keine täterschaftliche Haftung wenn Handelnder nicht Adressat der Markenverhaltensregel ist

Ärztin im Wartezimmer mit Patienten
Urteil des BGH vom 12.03.2015, Az.: I ZR 84/14

a) Die in § 11 Abs.1 Satz 1 ApoG geregelten Tatbestände, die Kooperationen zwischen Inhabern von Erlaubnissen nach § 1 Abs.2, §14 Abs.1, § 16 oder § 17 ApoG und dem Personal von Apotheken einerseits und Ärzten verbieten, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr.11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.

b) An der Rechtsprechung, wonach eine täterschaftliche Haftung desjenigen ausscheidet, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr.11 UWG zugrundeliegenden Norm ist, und daher insoweit allein eine Teilnehmerhaftung in Betracht kommt, wird auch nach der Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht festgehalten.

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18. September 2015

Krankenzusatzversicherung: § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung

Block mit "Zusatzversicherung" und Stetoskop
Urteil des BGH vom 18.09.2013, Az.: I ZR 183/12

a) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine unmittelbare Entsprechung hat.

c) Die Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V enthält keine den § 34d GewO verdrängende speziellere Regelung.

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17. September 2015

Beweisverwertungsverbot für im Auskunftsverfahren erlangte Daten

"Reseller" in bunten Farben vor einem schwarzen Hintergrund.
Urteil des LG Frankenthal vom 11.08.2015, Az.: 6 O 55/15

1. Ist der Vertragspartner eines Anschlussinhabers nicht identisch mit dem Netzbetreiber, so muss sich das Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auch gegen den als Vertragspartner in Erscheinung tretenden Accessprovider („Reseller“) richten. Wird hingegen nur der Netzbetreiber beteiligt, hat dies zur Folge, dass die aus dem Verfahren erlangten Daten dem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

2. Das Zurverfügungstellen eines Dateifragments stellt mangels Lauffähigkeit keine Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks dar.

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15. September 2015

Unzulässige Bezeichnungen bei Produktvergleichen

gelbes Giftmüllfass mit dem Symbol "gefährlich"
Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.03.2014, Az.: I-20 U 151/13

Im Rahmen eines Produktvergleichs dürfen die Produkte eines Konkurrenten nicht als „Dämmfalle“ oder „Sondermüll“ bezeichnet werden, da dies eine nach § 6 Abs.2 Nr.5 UWG unzulässige Herabsetzung der Waren eines Wettbewerbers darstellt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Behauptung lediglich in einem beigefügten Pressebericht eines Kundeninformationsschreiben erscheint, da sich der Unternehmer so fremde Äußerungen zu Wettbewerbszwecken zu Eigen macht.

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11. September 2015

Eintragungsfähigkeit der Marke „VOODOO“ für Bekleidung und Schuhwaren

Markenzeichen in grau als 3D-Illustration.
Urteil des EuGH vom 18.11.2014, Az.: T-50/13

Die Gemeinschaftsmarke "VOODOO" ist eintragungsfähig für Bekleidungsstücke und Schuhwaren. Das Wortzeichen ist hinreichend unterscheidungsfähig von der Voodoo-Religion dahingehend, dass der angesprochene Verkehrskreis der Verbraucher diesen als Phantasiebezeichnung auffasst und lediglich eine Anspielung auf kultische Handlungen herstellt.

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10. September 2015

Herausgeber von Werbeblättern haftet für wettbewerbswidrige Anzeigen

"Geruechtekueche" auf Zeitung gedruckt
Urteil des BGH vom 05.02.2015, Az.: I ZR 136/13

a) In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten.

b) Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse der der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. Danach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige (hier im Sinne von § 5 UWG irreführende) Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.

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10. September 2015

„MONACO“ kann nicht als Marke geschützt werden

"Monaco" als Schriftzug mit weißer Kreide auf eine schwarze Tafel geschrieben.
Urteil des EuGH vom 15.01.2015, Az.: T‑197/13

Das Fürstentum Monaco kann seinen Namen nicht als Marke schützen lassen. "Monaco" steht allein für das geographische Gebiet und besitzt keine europaweite Unterscheidungskraft bezüglich spezifischer Waren und Dienstleistungen.

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