Prominente müssen Berichterstattung über Kuss in einer Diskothek nicht hinnehmen
Eine Wort- und Bildberichterstattung über wilde Kussszenen zwischen Prominentenkindern in einer Diskothek stellt einen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen dar und darf nicht ohne deren Zustimmung erfolgen. In einer Abwägung zwischen der Privatsphäre und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt in diesem Fall das schutzwürdige Interesse der Betroffenen. Der überwiegend unterhaltende Zeitungsbeitrag und die Fotos stellen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Prominenten dar, die sich zwar in einem öffentlichen Raum befanden, jedoch nicht damit rechnen mussten, dass jede ihrer Handlungen einer unbegrenzten Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich gemacht wird.

