Urteile aus der Kategorie „Urteile“

06. Oktober 2005

Benutzung der Marke – Problem der Scheinbenutzung einer Marke

Urteil des BGH vom 06.10.2005, Az.: I ZB 20/03 Der Umstand allein, dass die Marke lediglich auf einer ganz geringen Anzahl von Waren - hier: zehn jährlich bzw. monatlich erscheinenden Druckschriften - angebracht wird, lässt dann nicht auf eine Scheinbenutzung schließen, wenn es für die Waren nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt. Der Umstand, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware unentgeltlich abgegeben wird, steht der Annahme einer rechtlich relevanten Benutzung der Marke nur dann entgegen, wenn die Abgabe keinen Bezug zu einer geschäftlichen Tätigkeit aufweist.
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27. September 2005

Cargo-Partner-Entscheidung des EugH

Urteil des EuGH vom 27.09.2005, Az.: T 123/04 In der Entscheidung T 123/04 des EugH zum Wortzeichen "Cargo Partner", hat sich der EugH mit dem Problemkreis der fehlenden Unterscheidungskraft (vor allem Artikel 7 Abs. 1 b der Verordnung (EG) Nr. 40/94) und den absoluten Eintragungshindernissen von Gemeinschaftsmarken auseinandergesetzt.
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15. September 2005

Unterscheidungskraft

Urteil des EuGH vom 15.09.2005, Az.: C-37/03 P Die Dritte Kammer des Gerichtshofes beschäftigt sich in diesem Urteil mit Gemeinschaftsmarken, dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94, der Wortbildmarke der Klägerin, absoluten Eintragungshindernissen hierzu und einer Marke ohne Unterscheidungskraft. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 erfasst nach der Rechtsprechung insbesondere Marken, die aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise im geschäftlichen Verkehr für die Präsentation der fraglichen Waren oder Dienstleistungen gewöhnlich verwendet werden oder für die zumindest aufgrund konkreter Hinweise anzunehmen ist, dass sie in dieser Weise verwendet werden können.
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15. September 2005

Norma

Urteil des BGH vom 15.09.2005, Az.: I ZB 10/03 Ein Einzelhandelsunternehmen, das eine Vielzahl von Waren vertreibt, die teils mit eigenen Marken des Unternehmens, teils mit Marken der Hersteller versehen, teils ohne Marke sind, benutzt seine für entsprechende Waren eingetragene, mit seiner Unternehmensbezeichnung übereinstimmende Marke mit deren Verwendung an Schaufenstern und in Geschäftsräumen seiner Filialen, auf Einkaufstüten, Regal- und Preisaufklebern sowie in der Werbung in Zeitungsanzeigen und auf Handzetteln auch dann nicht rechtserhaltend, wenn der Marke im Einzelfall ein "R" im Kreis angefügt ist. Ohne einen konkreten Bezug zu der Ware bezieht sich dieser Hinweis allenfalls auf die Dienstleistung des Handelsunternehmens, nicht aber auf die Herkunft der Ware zur Unterscheidung von Waren anderer Herkunft (Fortführung von BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02 - OTTO).
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13. September 2005

Gerichtsstand nach Art. 17 EuGVÜ, Art. 23 EuGVVO

Urteil des LG Mainz vom 13.09.2005, Az.: 10 HKO 112/04 1. Der autonom auszulegende Art. 23 EuGVVO regelt die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen und deren Wirksamkeit abschließend, sofern in der EuGVVO selbst nicht noch zusätzliche Anforderungen aufgestellt werden. 2. Die für die nationalen Gerichte verbindliche Auslegung des EuGH zu der inhaltsgleichen früheren Vorschrift in Art. 17 EuGVÜ gilt in gleicher Weise für die ab 01.03.2002 in Kraft getretene neue Vorschrift in Art. 23 EuGVVO.
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16. August 2005

Durch handschriftliche Kopien können Werke verbreitet werden.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.08.2005, Az.: I-20 U 123/05 1. Werke können auch durch die Verbreitung handschriftlicher Vervielfältigungsstücke erscheinen. 2. In Italien konnte in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts Opernmusik dadurch erscheinen, dass auf Bestellung von Interessenten durch Kopisten Abschriften des beim Aufführungstheater befindlichen so genannten Originale gefertigt wurden. 3. Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war. 4. Der Umstand, dass ein Werk über längere Zeit als verschollen gegolten hat, begründet nicht die Vermutung, dass es nicht zuvor erschienen war.
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09. August 2005

Markenverletzung durch Suchmaschine

Urteil des LG Hamburg vom 09.08.2005, Az.: 312 O 512705 1. Verwendet eine Suchmaschine lediglich eine Marke in Kombination mit einem Begriff aus dem Bereich, für den die Marke eingetragen ist, so ist eine kennzeichenmäßige Benutzung und somit eine Makrenverletzung gegeben. Die Suchmaschine muss dazu selber nicht gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbieten oder bewerben. 2. Um Inhalte, die die Suchmaschine bestimmt und für die sie verantwortlich ist handelt es sich, wenn sich bei einer "Live-Suche" die Ergebnisse über einen längeren Zeitraum nicht ändern. Sie kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung nach § 11 TDG berufen.
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07. Juli 2005

Irreführende Werbung mit angeblichen Qualitätsurteilen

Urteil des BGH vom 07.07.2005, Az.: I ZR 253/02 Werden in einen Test verschiedener Lohnsteuerhilfevereine nur einzelne Beratungsstellen einbezogen, so ist die Werbung eines am Test beteiligten Vereins, die den Eindruck erweckt, die vergebene Testnote beziehe sich auf seine gesamte Organisation, irreführend, wenn dem Test nur eine auf die jeweils getesteten Beratungsstellen beschränkte Aussagekraft zukommt.
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07. Juli 2005

Facts II – Warenkatalog

Urteil des BGH vom 07.07.2005, Az.: I ZR 115/01 Für einen Warenkatalog kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 3 MarkenG begründet sein, weil die Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation der in ihm abgebildeten Waren regelmäßig eine eigenständige geistige Leistung darstellt.
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30. Juni 2005

Clubmitgliedschaft von Kindern ohne Zustimmung der Eltern

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 30.06.2005, Az.: 6 U 168/04 1. Eine zu Werbezwecken erfolgende Datenerhebung bei Kindern, die, ohne Einschaltung der Eltern, über das Internet zu einem von einem Kfz-Hersteller angebotenen Club-Mitgliedschaft veranlasst werden, stellt ein unlauteres Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit der Kinder dar. 2. § 4 BDSG ist keine verbraucherschützende Norm in Sinne von § 2 I UKlaG und auch nicht dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
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