Urteile aus der Kategorie „Allgemein“

24. Juni 2019

Voraussetzungen für eine rechtmäßige urheberrechtliche Zitierung

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Pressemitteilung zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 18.04.2019, Az.: 11 O 107/18

Wird ein fremdes Zitat, das aus einer öffentlichen Veranstaltung stammt, veröffentlicht, muss darauf geachtet werden, dass das urheberrechtliche Zitatrecht gewahrt wird. Der Zitierende muss vor allem bei der Wiedergabe beachten, dass ein fremdes Zitat einen Beleg für die eigenen Gedankengänge darstellt. Wird beispielsweise ein Artikel veröffentlicht, in welchem ein wörtliches Fremdzitat verwendet wurde, muss eine Verbindung zwischen dem Fremdwerk und dem Eigenwerk aus dem Artikel hervorgehen.

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19. Juni 2019

Stromanbieter dürfen Verbraucher nicht unter falschem Namen anrufen

Callcenter-Mitarbeiter sind im Telefongespräch mit Kunden
Urteil des OLG Frankfurt vom 16.05.2019, Az.: 6 U 3/19

Energiezulieferer bzw. deren Werber dürfen keine Pseudonyme benutzen, wenn sie bei Verbrauchern anrufen. Auch wenn die Benutzung eines falschen Namens beispielsweise für den Wechsel des Stromanbieters keine Relevanz hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der richtige Name der anrufenden Person für den Verbraucher später einmal bedeutend werden könnte, so das OLG Frankfurt.

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28. Mai 2019

Rechte bei Verwendung des Zeichens einer Testsiegel-Individualmarke

Testsiegel ausgezeichnet
Urteil des EuGH vom 11.04.2019, Az.: C-690/17

1. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass sie dem Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden Individualmarke nicht gestatten, sich der Anbringung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf Waren zu widersetzen, die mit den Waren oder den Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen ist, weder identisch noch ihnen ähnlich sind.

2. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 sind dahin auszulegen, dass sie dem Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden bekannten Individualmarke gestatten, sich der Anbringung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf Waren, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, weder identisch noch ihnen ähnlich sind, zu widersetzen, vorausgesetzt, es ist erwiesen, dass dieser Dritte aufgrund dieser Anbringung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder diese Unterscheidungskraft oder Wertschätzung beeinträchtigt und er in diesem Fall für diese Anbringung keinen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne dieser Bestimmungen dargetan hat.

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20. Februar 2019

Abmahnungsverbot unter Mitbewerbern

Mann hält Hand schützend vor seinem Körper
Urteil des LG Wiesbaden vom 05.11.2018, Az.: 5 O 214/18

Bei Verstößen gegen die DSGVO sind Mitbewerber nicht zur Abmahnung befugt. Die Klägerin steht mit dem Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis und möchte diese auf Grund von unzureichenden datenschutzrechtlichen Auskünften nach Art. 15 DSGVO zur Unterlassung verpflichten. Dies ist jedoch nicht möglich, da die Regelungen der DSGVO abschließend sind. Das bedeutet, dass für die Anwendung des UWG neben der DSGVO kein Raum ist und Mitbewerber somit Verstöße gegen die DSGVO nicht nach Wettbewerbsrecht abmahnen können.

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13. November 2018

Keine widersprüchlichen Widerrufsempfänger in der Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung
Urteil des LG Arnsberg vom 22.06.2017, Az.: 8 O 122/16

Unternehmen müssen im Fernabsatz Verbraucher in der gesetzlich normierten Art und Weise über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informieren. Insbesondere ist davon sowohl das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs als auch das Vorhalten der Muster-Widerrufsbelehrung umfasst. Als Widerrufsempfänger kann der Unternehmer dabei auch einen Dritten benennen, gegenüber dem der Widerruf erfolgen soll. Im Rahmen der Belehrung darf dann jedoch nur ein Empfänger und einheitlich eine Adresse für solche Erklärungen aufgeführt werden. Die Angabe über unterschiedliche Widerrufsempfänger und widersprüchlicher Adressen ist irreführend und stellt einen Verstoß gegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB dar.

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