Zum Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber Datenschutzaufsichtsbehörden
Der Auskunftspflichtige darf sich bei Fragen einer Datenschutzbehörde auf das Aussageverweigerungsrecht nach § 40 Abs. 4 BDSG berufen, wenn dieser durch die Beantwortung sich selbst oder einen Angehörigen einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Betroffene müsse sich außerdem auf das Verweigerungsrecht berufen. Zur Begründung führt das Gericht an, dass es bei Ablehnung dieses Rechts zu einer Aushöhlung des grundrechtlich verankerten "nemo tenetur se ipsum accusare"-Grundsatz kommen würde, wonach kein Bürger dazu verpflichtet ist, sich selbst strafrechtlich zu belasten.