Urteile aus der Kategorie „Designrecht“

27. März 2015

Geschmacksmusterrechtlicher Schutz einer Sportbrille – Voraussetzungen und Umfang

Sportbrille vor weißem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt vom 11.09.2014, Az.: 6 U 58/14

Bei Sportbrillen ist der für die Eigenart eines Geschmackmusters maßgebliche Gestaltungsspielraum, bedingt durch den besonderen Verwendungszweck einer solchen Brille, sehr klein. Dadurch sind an die Eigenart keine hohen Anforderungen zu stellen, der Schutzumfang eines solchen Geschmackmusters ist gering. Hebt sich eine Sportbrille jedoch deutlich von der vorbekannten Mustervielfalt ab und übersteigt die Kriterien, die nötig sind, um eine Eigenart zu begründen, so führt dies zu einer Erweiterung des Schutzumfangs.

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26. März 2015

Gemeinschaftsmarke des Zauberwürfels (Rubik’s Cube) gültig

Bunter Rubik-Würfel auf weißem Hintergrund
Pressemitteilung des EuG Nr. 158/14 zum Urteil vom 25.11.2014, Az.: T-450/09

Das EuG hat die Gemeinschaftsmarke des sog. Zauberwürfels oder Rubiks's Cube für gültig und die Klage des deutschen Spielzeugherstellers Simba Toys als unbegründet abgewiesen. Der Argumentation, dass die Marke eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne, folgten die Richter nicht. Dies deshalb, weil der Drehmechanismus im Inneren des Würfels auf der dreidimensionalen EU-Marke selbst nicht zusehen ist. Markenbestandteil sei lediglich ein Würfel als solcher und eine Gitterstruktur auf jeder Würfelseite; eine technische Funktion stelle dies aber nicht dar. Aus der Gültigkeit der Marke folge jedoch kein Vertriebsverbot jeglicher Art dreidimensionaler Geduldsspiele für Dritte. Es beschränke sich auf dreidimensionaler Geduldsspiele in Form eines Würfels, dessen Seiten eine Gitterstruktur aufweisen.

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30. September 2014

Zur Beurteilung der Eigenart eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Urteil des EuGH vom 19.06.2014, Az.: C-345/13

Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als rechtsgültig anzusehen, wenn dessen Inhaber angibt, inwiefern das Geschmacksmuster Eigenart aufweist, d.h. wenn er das oder die Elemente benennt, die diesem Eigenart verleihen. Eine Nachweispflicht besteht dagegen nicht. Ob Eigenart vorliegt, ist durch Vergleich des Geschmacksmusters mit einem oder mehreren genau bezeichneten, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmustern zu bestimmen.

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22. September 2014

Kein urheberrechtlicher Schutz bei nicht ausreichender Abänderung eines „Geburtstagszugs“

Urteil des OLG Schleswig vom 11.09.2014, Az.: 6 U 74/10

Ein „Geburtstagszug“, der von einem Spielwarendesigner entworfen wurde, genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn er nicht die notwendige Individualität und Gestaltungshöhe besitzt. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sich der entwickelte „Geburtstagszug“ an bereits vorhandenen Modellen orientiert, ohne dass dem Zug durch die Änderungen hinreichend eigene  Individualität und Werkqualität zukommt.

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11. Juli 2014

Apple-Store als Markenzeichen

Urteil des EuGH vom 10.07.2014, Az.: C-421/13

Bereits das einheitliche Design einer Verkaufsstätte kann grundsätzlich als Markenzeichen eingetragen werden, wenn es dazu geeignet ist, sich von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Die Dienstleistung darf sich hierbei jedoch nicht allein auf den Verkauf der angebotenen Ware beschränken, erforderlich ist vielmehr ein weitergehendes Dienstleistungsangebot wie etwa Schulungen, Vorführungen oder Seminare in dem Ladengeschäft. Die zeichnerische Darstellung der bekannten Apple-Stores ist demnach ein markenfähiges Zeichen.

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12. Mai 2014

Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen und geschmacksmusterrechtlichen Nachahmungsschutz für ein Reifenprofil

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 27.03.2014, Az.: 6 U 254/12

Die Beurteilung der geschmacksmusterrechtlichen Eigentümlichkeit eines Reifenprofils ist durch Gesamtvergleich des vorbekannten Formenschatzes - unter Bewertung und Gewichtung der einzelnen Formen des Musters – und des damit erzeugten Gesamteindrucks aus Sicht eines Durchschnittsbetrachters vorzunehmen. Der durch die bestimmte Verwendung funktionsbedingt begrenzte Gestaltungsspielraum der Reifenprofile muss dabei Berücksichtigung finden. Für eine wettbewerbsrechtliche Eigenart des Reifenprofils ist hingegen erforderlich, dass es im Vergleich zu anderen Profilen besonders auffällige und charakteristische Merkmale aufweist, die dem Verbraucher in Erinnerung bleiben.

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26. Februar 2014

Zum Schutzumfang eines Geschmacksmusters und dessen ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.06.2013, Az.: 6 U 108/12

Bei der Ermittlung des geschmacksmusterrechtlichen Schutzumfangs eines Erzeugnisses ist auf den Offenbarungsgehalt der Abbildung aus der Perspektive eines informierten Benutzers abzustellen. Weist das Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart auf und kommt ihm damit ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz zu, erstreckt sich dieser zusätzliche Schutz nur auf Erzeugnisse, welche Merkmale aufweisen, die für eine wettbewerbliche Eigenart von Bedeutung sind.

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08. Januar 2014

„Geburtstagszug“ – Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst herabgesetzt

Urteil des BGH vom 13.11.2013, Az.: I ZR 143/12

a) An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen.

b) Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.

c) Der Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 36 Abs. 1 UrhG aF oder § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist bei der Verwertung eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, nicht für Verwertungshandlungen begründet, die bis zum Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 am 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind.

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