Urteile aus der Kategorie „Designrecht“
Kinderwagen II
Urteil des BGH vom 12.07.2012, Az.: I ZR 102/11
a) Die Partei, die ihre Ansprüche sowohl auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster als auch auf ein wettbewerbswidriges Verhalten der Gegenseite stützt, verfolgt ihre Ansprüche in erster Linie aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und nur hilfsweise aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten, wenn die Klageanträge das gesamte Gebiet der Europäischen Union umfassen.
b) Der Schutzumfang des Klagemusters wird durch die Musterdichte bei den fraglichen Erzeugnissen einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand des Klagemusters vom Formenschatz andererseits bestimmt.
c) Aus dem Umstand, dass der informierte Benutzer übereinstimmenden Merkmalen des Klagemusters und des angegriffenen Modells, die durch eine technische Funktion bedingt sind, für den Gesamteindruck eine eher geringe Bedeutung beimisst, folgt nicht, dass er Unterschieden in Merkmalen, die eine technische Funktion erfüllen, ebenfalls nur eine geringe Bedeutung für den Gesamteindruck beilegt.
Kein europaweites Verkaufsverbot für „Flecki“
Puddingstreit: „Paula“ vs. „Flecki“
Zum Urheberrechtsschutz für Webseiten
Weinkaraffe
Galaxy Tab 7.7 kopiert minimalistisches Design des iPads: Verkaufsverbot
Apples iPad zeichnet sich durch ein besonders minimalistisches Design aus, das sich von Tablet-PCs anderer Hersteller unterscheidet. Diese setzen auf Zierteile, Griffflächen oder andere Designelemente - nur Samsungs Galaxy Tab 7.7 bedient sich derselben Formensprache wie das iPad, weswegen das OLG Düsseldorf nun das Verkaufsverbot bestätigte. Zu ähnlich seien sich die Geräte, die wenigen Unterschiede könne man gänzlich auf technische Rahmenbedingungen zurückzuführen, und nicht etwa auf bewusst differenzierte Gestaltung.
Apple vs. Samsung
Coca-Cola vs. Pepsi-Cola – Keine Verletzung des Markenrechts durch Flaschenform
Pressemitteilung des LG Hamburg vom 05.06.2012, Az.: 315 O 310/11
Die PepsiCo Deutschland GmbH darf mangels Verwechslungsgefahr weiterhin ihr Cola-Getränk in ihrer 0,2 Liter "Carolina-Glasflasche" anbieten. Die Coca-Cola Company ist Inhaberin einer dreidimensionalen Europäischen Gemeinschaftsmarke für ihre 0,2 Liter Cola-"Konturflasche". Auch wenn beide Flaschen eine taillierte Grundform haben, liegt keine hinreichende Ähnlichkeit vor. Deshalb wird in den Augen der angesprochenen Verbraucher durch die „Carolina-Flasche“ weder das „Image“ von Coca-Cola ausgenutzt noch die Kennzeichnungskraft der „Konturflasche“ als Marke beschädigt.
