Urteile aus der Kategorie „Designrecht“
„Mart Stam“-Designstuhl
Urteil des OLG Frankfurt vom 01.11.2011, Az.: 11 U 57/10
Ein Stuhl ist eine freie Bearbeitung des „Mart Stam“-Designstuhls, wenn die Linienführung jedenfalls im oberen Bereich des Sitzmöbels nicht den geometrischen Abmessungen eines Würfels entspricht und der Gesamteindruck des Stuhlmodels nicht durch eine einheitliche Linienführung eines einzügig verlaufenden, geschlossenen Rohrstrangs gekennzeichnet ist.1:0 para Apple: Samsung no puede vender si “Samsung Galaxy Tab 10.1” en Alemania
Sentencia del LG Düsseldorf (Tribunal Regional Düsseldorf) del 09/08/2011, ref.: 14c O 194/11
El fabricante de electrónica Samsung pierde el proceso sobre patentes de diseño contra el gigante informático Apple. La razón de la disputa ha sido un producto de Samsung, el “Samsung GalaxyTab 10.1” – un tablet PC cuyo diseño se asimila increíblemente al del “IPad2” de Apple. Apple ya dejó registrar las características de diseño distintivas para gozar de esa protección. El Tribunal Regional de Düsseldorf ha prohibido a Samsung el uso, especialmente la fabricación, la oferta y el márketing al igual que la importación y exportación en los países de la Unión Europea de su “Galaxy Tab 10.1”. Samsung ya ha anunciado su propósito de apelar.Darf der ICE zitiert werden?
Urteil des BGH vom 07.04.2011, Az.: I ZR 56/09
Eine Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG setzt eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus und erfordert daher, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dient.1:0 für Apple: Samsung darf seinen „Samsung Galaxy Tab 10.1“ in Deutschland nicht verkaufen
Weichen für Stuttgarter Hauptbahnhof sind gestellt
Urteil des LG Stuttgart vom 20.05.2010, Az.: 17 O 42/10
Seit mittlerweile über 15 Jahren gibt es konkrete Pläne für den Neubau des Stuttgarter Hauptbahnhofs. Ersten Schätzungen zufolge soll der aktuelle Entwurf ein ca. 4 Milliarden Euro schweres Projekt werden und den Bahnhof für die nächsten 10 Jahre in eine Großbaustelle verwandeln. Doch es gibt nicht nur die Befürworter für das Projekt "Stuttgart 21". Aktuell auf sich aufmerksam machte ein Erbe einer der Architekten des bestehenden Bahnhofes mit einer Klage gegen den teilweisen Neubau und die Umgestaltung.Urheberschutz und wettbewerbsrechtliche Nachahmung von Bildschirmmasken
Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.04.2010, Az.: 6 U 46/09
Bildschirmmasken in einem elektronischen Buchungssystem sind keine Computerprogramme im Sinne des § 69a UrhG und genießen somit keinen urheberrechtlichen Schutz im Rahmen dieser Norm. Werden die Bildschirmmasken weiter nicht ohne das gesamte Softwarepaket als solches vertrieben und entsteht für den Nutzer auch keine Verwechslungsgefahr über die betriebliche Herkunft der Software, entfällt auch der Anspruch wegen unlauterer Handlung gemäß § 4 Nr. 9a UWG. Für besonders graphisch gestaltete und eine nicht nur aus hauptsächlich vorgegebenen und für eine bestimmte Nutzung absolut notwendigen Eingabefeldern bestehende Maske, kann jedoch urheberrechtlicher Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gelten.EuG zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster – eine Frage der Kollision
Schadensersatz für Flashs entspricht dem für Lichtbilder
Äußerst umfänglich, individuell und zeitaufwendig gestaltete Flash-Präsentationen erreichen die Schöpfungshöhe und sind daher als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt. Wer solche Flash-Animationen ohne die erforderlichen Nutzungsrechte verwendet, macht sich schadensersatzpflichtig. Für die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes sind die Honorare für Lichtbilder (MFM-Tabelle) als Anhaltspunkt heranzuziehen.
Technische Einflussnahme auf ein Design begründet keinen Mitinhaberschaft am Geschmacksmuster
Eine Mitarbeit auf rein technischer Ebene, die im üblichen Bereich der Mitwirkungen eines Händlers liegt, reicht dafür nicht aus.
Einzelne, in Auftrag gegebene, gestalterische Zusatzarbeiten, die Teil des Musters geworden sind begründen allein keine Mitgestaltung.

