Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

06. Mai 2015 Top-Urteil

Kein Markenschutz für „SKYPE“ wegen Verwechslungsgefahr mit „SKY“

3D Männchen telefoniert online mit einem Freund
Pressemitteilung des EuG vom 5.5.2015, Az.: T-423/12, T-183/13 und T-184/13

Der von dem Internet-Telefondienst „Skype“ angestrebte Markenschutz seines Wort- und Bildzeichens wurde aufgrund der deutlichen Verwechslungsgefahr zu der Wortmarke des britischen Pay-TV-Anbieters „Sky“ abgelehnt. Die beiden Zeichen weisen trotz der unterschiedlich angebotenen Dienstleistungen Ähnlichkeiten in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht auf. Im Namen Skype findet sich nicht nur der Markenname des Pay-TV Senders Sky wieder, sondern erinnert auch die wolkenförmige Umrandung im Logo von Skype eindeutig an den Begriff „Sky“ (engl.: Himmel). Die Unterscheidungskraft des „Skype“-Zeichens ist auch nicht durch die Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht. Auch besitzt Sky aufgrund seiner frühzeitigen Eintragung die älteren Rechte.

Der Software-Konzern Microsoft, zu dem Skype inzwischen gehört, kann allerdings am Europäischen Gerichtshof Berufung einlegen und das Urteil des EU-Gerichtes und des Markenamtes kippen.

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05. Mai 2015 Top-Urteil

Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung auf eBay

roter Daumen nach unten
Urteil des OLG München vom 28.10.2014, Az.: 18 U 1022/14 Pre

Ein Verkäufer der Online-Plattform eBay kann im Falle einer negativen und objektiv unwahren eBay-Bewertung die Zustimmung des Käufers zur Löschung der Äußerung verlangen. Zwar ist die negative Bewertung eines Produktes als Werturteil von dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG umfasst; stützt sich eine solche Bewertung jedoch auf nachweislich unwahre Tatsachen, so dass die Bewertung mit dieser zusammen „steht und fällt“, überwiegt in diesem Fall das Schutzbedürfnis des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verkäufers, wonach dieser nicht nur die Zustimmung zur Löschung der unwahren Tatsachenbehauptung sondern auch des damit verbundenen Werturteils verlangen kann.

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05. Mai 2015

Ungewollte Feedbackanfrage per E-Mail kann bereits Spam sein

Roter Briefkasten mit 'No Spam' Schild auf weißem Hintergrund
Urteil des AG Düsseldorf vom 27.10.2014, Az.: 20 C 6875/14

Die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit gewerblichem Inhalt an eine berufliche E-Mail-Adresse stellt bereits einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb da.

Zudem hat der Betroffene gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BDSG eine Auskunftsanspruch darüber, welche Daten von ihm gespeichert sind, wo diese Daten herkommen und an wen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden.

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05. Mai 2015 Top-Urteil

Tagesschau-App: ergänzendes Online-Angebot oder unzulässiger presseähnlicher Journalismus?

Frauenhand hält ein Handy.
Pressemitteilung Nr. 75/2015 des BGH zum Urteil vom 30.04.2015, Az.: I ZR 13/14

Online-Angebote im Sinne des TMG, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgehalten werden (hier: Tagesschau-App), dürfen sich inhaltlich lediglich in ergänzender Art mit ausgestrahlten Fernsehsendungen befassen und keinen reinen Textberichterstattungscharakter aufweisen. Damit soll verhindert werden, dass klassischen Verlagen unzumutbare wirtschaftliche Nachteile entstehen, da diese - im Gegensatz zu den mittels Rundfunkgebühren finanzierten öffentlichen Anstalten - für zusätzliche Medienangebote gesondert Geld aufwenden müssen. Ob ein unzulässiger presseähnlicher Charakter bei solchen Online-Angeboten vorliegt, ist durch den Rundfunkrat im Rahmen eines „Drei-Stufen-Tests“ zu prüfen.

Vorherige Entscheidungen gingen davon aus, dass Gerichte an diesen Test gebunden sind und eine erneute gerichtliche Prüfung nicht zulässig ist. Der BGH stellte jetzt jedoch klar, dass im Streitfall eine erneute (richterliche) Beurteilung des Online-Angebots vorzunehmen ist, da im Rahmen dieses erfolgten Tests lediglich das allgemeine Konzept und nicht die konkrete Umsetzung des medialen Angebotes im Einzelfall gebilligt wird. Ob das Online-Angebot der Tagesschau-App am 15.06.2011 in seiner Gesamtheit und gerade nicht nur einzelne Beiträge als presseähnlich einzustufen ist, hat nunmehr das OLG Köln zu beurteilen.

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05. Mai 2015 Top-Urteil

Kollektivbeleidigung „FCK CPS“ als Meinungsäußerung straflos

Polizist einer Hundertschaft in Rückenansicht
Beschluss des BVerfG vom 26.02.2015, Az.: 1 BvR 1036/14

Die Buchstabenkombination „FCK CPS“ als Abkürzung für „Fuck Cops“ auf einem Anstecker oder als Aufdruck auf einem T-Shirt unterfällt nicht dem Straftatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB, sondern vielmehr dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, da hierdurch lediglich die pauschale Ablehnung der gesamten Polizei bzw. der Ordnungsmacht des Staates als nicht überschaubare, konkret abzugrenzende Personengruppe zum Ausdruck kommt. Etwas anderes könnte lediglich im Falle einer personalisierten Zuordnung gelten, wie etwa namentlich benannter Polizisten oder der gesamten Polizeikräfte eines örtlichen Polizeikommissariats.

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04. Mai 2015

Widerrufsrecht erlischt durch ausdrückliche Zustimmung

Schriftzug "Widerrufsrecht" gelb markiert im Gesetz
Urteil des AG Neumarkt i. d. Oberpfalz vom 09.04.2015, Az.: 1 C 28/15

Gibt ein Verbraucher ausdrücklich seine Zustimmung zur Erbringung einer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist, so erlischt dadurch sein Widerrufsrecht. Dies kann auch durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung geschehen, solange die Zustimmung ausdrücklich erfolgt.

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04. Mai 2015

Individuelle Anfertigung nicht immer von Widerruf ausgeschlossen

roter Widerruf-Stempel-Abdruck auf weißem Hintergrund
Urteil des AG Dortmund vom 28.04.2015, Az.: 425 C 1013/15

Eine individuell hergestellte und über einen Online-Shop erworbene Sache kann nicht zwingend nach § 312g II Nr.1 BGB vom Widerruf ausgeschlossen werden. Hierfür ist entscheidend, dass dem Unternehmer kein, über die Rücknahme selbst hinausgehender, wirtschaftlicher Nachteil entsteht.

Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn die Sache auf Wunsch des Verbrauchers so individualisiert ist, dass diese im Falle einer Rücknahme für den Unternehmer wirtschaftlich wertlos ist, womit eine Rücknahme nicht zumutbar erscheint. Wurde die individualisierte Sache (hier: Sitzgarnitur) in einer Kombination gefertigt, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nachgefragt wird, so kann nicht angenommen werden, dass ein erneuter Absatz seitens des Unternehmers mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.

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29. April 2015

Werbung mit Zugabe einer kostenlosen Zweitbrille ist unzulässig

Verkauf von mehreren Brillen
Urteil des BGH vom 06.11.2014, Az.: I ZR 26/13

a) Die naheliegende Möglichkeit, dass sich ein Verbraucher wegen einer zusätzlich angebotenen kostenlosen Zweitbrille für das entsprechende Angebot entscheidet, ohne zuvor zu prüfen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen Bedürfnissen besser entspricht, begründet die für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG erforderliche abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten.

b) Ein nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HWG zulässiger Mengenrabatt liegt vor, wenn zu einem Einzelstück ein gleiches Produkt als Zuwendung gewährt wird, so dass der Empfänger insgesamt zwei gleiche Waren erhält.

c) Eine gleiche Ware im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HWG setzt voraus, dass es sich um eine Ware in identischer Qualität wie die entgeltlich abgegebene Ware handelt.

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29. April 2015

Zuständigkeit des Gerichts bei Markenverletzung auf internationalen Messen

mehrere Vodafone-Flaggen vor blauem Himmel
Urteil des LG Düsseldorf vom 28.01.2015, Az.: 2a O 250/14

Bei markenrechtlichen Streitigkeiten ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Begehungsort liegt. Wird also eine Marke durch einen Messeauftritt verletzt, so ist einerseits der Ort, an dem die Messe stattfindet, andererseits der Erfolgsort, also der Ort, an dem die Markenverletzung einzutreten droht, maßgeblich. Dabei ist bei internationalen Messen zu beachten, dass sich das Angebot des Ausstellers nicht zwingend an die Abnehmer des Landes richten muss, in dem die Messe stattfindet. Für die Verletzung einer Marke muss also positiv festgestellt werden, dass der Anbieter plant, seine Produkte im jeweiligen Land zu vertreiben.

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29. April 2015

Der Werbeslogan „Immer Netz hat der Netzer …“ beinhaltet keine Irreführung

Handy ohne Netz mit Funkwellen und Funkmast im Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 25.09.2014, Az.: 6 U 111/14

Wirbt ein Mobilfunkanbieter damit, dass man mit seinem neuen Tarif „immer Netz hat“, so ist sich der durchschnittliche Verbraucher bei solch einer Aussage bewusst, dass er auch mit diesem Tarif nicht in jeder Situation ungestörten Empfang haben wird. Er erwartet vielmehr eine bessere Verbindungsqualität als bei anderen Mobilfunkanbietern. Durch die bekannte Werbeaussage „Immer Netz hat der Netzer…“ wird demnach kein davon abweichender Eindruck erweckt und der Verbraucher auch nicht in die Irre geführt.

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