Nutzung des „Vitruvianischen Menschen“ außerhalb Italiens erlaubt
Der vierte Zivilsenat des OLG Stuttgart entschied, dass ein italienisches Museum und das italienische Kulturministerium deutschen Unternehmen die kommerzielle Nutzung des gemeinfreien „Vitruvianischen Menschen“ außerhalb Italiens nicht verbieten können. Das gilt auch für die Verwendung auf Produkten, Websites oder in sozialen Medien. Für ein Verbot im Ausland bietet das italienische Kulturgüterschutzrecht keine tragfähige Grundlage. Maßgeblich ist nach Art. 8 Rom-II-VO das Schutzlandprinzip. Es gilt also jeweils das Recht des Staates, für den Schutz beansprucht wird. Als „Staat der Verletzung“ gilt dabei der Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis eintritt.

