Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

09. Oktober 2013

Kostenvergleich bei Honorarfactoring

Urteil des BGH vom 20.02.2013, Az.: I ZR 175/11 a) Wendet sich ein Unternehmer dagegen, dass ein von ihm an einen bestimmten Kunden gerichtetes Angebot für einen Preisvergleich verwendet wird, trägt er jedenfalls im Bereich standardisierter Dienstleistungen (hier: Factoring ärztlicher Honorarforderungen) grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der für ihn im Preisvergleich genannte Preis nicht sein in entsprechenden Fällen regelmäßig verlangter Preis ist. b) Die Darlegungspflicht ist dabei begrenzt auf die Offenlegung repräsentativer Beispiele für die Preisbildung, die sich auf dieselben Leistungsmerkmale wie der Preisvergleich beziehen.
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09. Oktober 2013

Brandneu von der IFA

Urteil des BGH vom 18.04.2013, Az.: I ZR 180/12 Zu den gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört
auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.
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07. Oktober 2013

Kein Patentschutz für Apple

Pressemitteilung des BPatG zum Beschluss vom 26.09.2013, Az.: 2 Ni 61/11 EP, 2 Ni 76/11 EP Das Patent „Tragbares elektronisches Gerät zur Foto-Verwaltung“ der Firma Apple Inc. ist vom Bundespatengericht für nichtig erklärt worden. Das beanspruchte Patent beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausschlaggebend dafür war, dass es bereits vorgestellt wurde, ohne das Patent überhaupt angemeldet zu haben. Die Anmeldung erfolgte erst später. Allerdings war der Stand der Technik zu diesem Zeitpunkt bereits ein anderer als vor der Präsentation, womit es nicht mehr die erforderliche erfinderische Tätigkeit aufwies.
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07. Oktober 2013

Besondere Gestaltung von Keksstangen darf nicht nachgeahmt werden

Urteil des OLG Köln vom 28.06.2013, Az.: 6 U 183/12 Es ist zu unterlassen, Verpackungen von Produkten sowie selbst Produktgestaltungen, die aufgrund ihrer Ausgestaltung oder bestimmter Merkmale vom Verkehr einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden, nachzuahmen und anzubieten. Insoweit stellt es sich auch als unlauter dar, Keksstangen, die auf Grund ihrer besonderen Gestaltung sich von vielen alltäglichen, dem Verbraucher bekannten Produktformen im Keks- und Süßwarenbereich unterscheiden, nachzuahmen.

Nicht maßgeblich ist, ob Originalprodukt und Hersteller von den angesprochenen Verkehrskreisen namentlich benannt werden können.
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30. September 2013

Auch Teilstücke eines Werkes urheberrechtlich geschützt

Pressemitteilung Nr. 41/13 des AG München vom 23.09.2013, Az.: 161 C 1902/11 Geschützte Werke im Sinne des § 2 Urhebergesetz (UrhG) sind unter anderem Sprach- und Schriftwerke sowie Werke der Musik. Davon umfasst ist nicht nur das Gesamtwerk als solches, sondern auch einzelne Teil- oder Bruchstücke des Werkes. Sinn und Zweck des Urheberrechts ist die Verhinderung der Übernahme fremder Leistung, unabhängig vom jeweiligen Umfang. Somit stellt auch die unerlaubte Verbreitung von einzelnen Datenfragmenten eines Werkes (hier: Harry Potter Hörbücher), wie z.B. üblicherweise über ein Peer-to-Peer-Netzwerk (Filesharing), eine Urheberrechtsverletzung dar.
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30. September 2013

Telefonwerbung für DSL-Produkte

Urteil des BGH vom 20.03.2013, Az.: I ZR 209/11 Auch Mitbewerber und Verbände können Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 UWG verfolgen.
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30. September 2013

CEPS-Pipeline

Urteil des BGH vom 05.12.2012, Az.: I ZR 92/11 a) Wird bei der Veräußerung eines nur einmal vorhandenen Gegenstandes (Unikats) durch die öffentliche Hand auf ein bedingungsfreies Bieterverfahren verzichtet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein für das Kaufobjekt tatsächlich gebotener Preis beihilfefrei ist. Vielmehr muss dann eine objektive Wertermittlung erfolgen. b) Ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot führt weder nach Unionsrecht noch nach deutschem Recht zwingend zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags, durch den eine Beihilfe gewährt wird. Ist Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis, reicht es zur Beseitigung des rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteils aus, wenn vom Beihilfeempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem höheren beihilfefreien Preis zuzüglich des bis zur Rückforderung entstandenen Zinsvorteils verlangt wird.
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