Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

29. Oktober 2015 Top-Urteil

„Ähnlich Swirl“ weder marken- noch wettbewerbswidrig

Staubsaugerbeutel
Urteil des BGH vom 02.04.2015, Az.: I ZR 167/13

Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

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23. Oktober 2015 Top-Urteil

Zur Zulässigkeit der „Tagesschau-App“ von ARD & NDR

Eine weibliche Hand hält ein Smartphone.
Urteil des BGH vom 30.04.2015, Az.: I ZR 13/14

a) Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben betreffen (hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots), nicht gemäß § 50 ZPO parteifähig.

b) Die Vorschrift des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien untersagt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

c) Die Beurteilung eines Telemedienkonzepts als nicht presseähnlich durch das zuständige Gremium (§ 11f Abs. 4 bis 6 RStV) und die Freigabe dieses Telemedienkonzepts durch die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 11f Abs. 7 RStV) entfalten keine Tatbestandswirkung für die Beurteilung der Presseähnlichkeit eines konkreten Telemedienangebots.

d) Unter einem Angebot im Sinne von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, dessen Presseähnlichkeit zu beurteilen ist, ist grundsätzlich das gesamte Telemedienangebot zu verstehen, das auf einem entsprechenden Telemedienkonzept beruht. Besteht ein Telemedienangebot sowohl aus nichtsendungsbezogenen als auch aus sendungsbezogenen Inhalten, ist bei der Prüfung der Presseähnlichkeit allein auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen. Stehen bei einem Telemedienangebot "stehende" Texte und Bilder deutlich im Vordergrund, deutet dies auf die Presseähnlichkeit des Angebots hin.

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23. September 2015 Top-Urteil

BGH sieht Rot: Streit zwischen Sparkasse und Santander Bank geht zurück zum OLG

Rotes Schild an einem Gebäude, auf dem in weißer Schrift Bank steht
Pressemitteilung Nr. 160/2015 des BGH zum Urteil vom 23.09.2015, Az.: I ZR 78/14

Der Streit zwischen den Sparkassen und dem Finanzkonzern Santander wird vom BGH zurück an das OLG verwiesen. Das OLG hatte nicht geprüft, ob die abstrakte Farbmarke der Sparkassen eine in Deutschland bekannte Marke ist. Ist dies der Fall, kann sich die Sparkasse gegen die Verwendung der Marke durch Santander im Rahmen ihres Internetauftrittes und im Rahmen von sog. Bandenwerbung wenden, selbst wenn keine Verwechslungsgefahr bestehen sollte. Das Oberlandesgericht muss die hierzu notwendigen Feststellungen nachholen

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23. September 2015 Top-Urteil

Lindt Teddy verletzt die Wortmarke „Goldbären“ von Haribo nicht

Gummibärchen Goldbär auf weißem Hintergrund
Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 23.09.2015, Az.: I ZR 105/14

Die dreidimensionale Produktgestaltung des in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenbärs von Lindt verletzt nicht die Wortmarke „Goldbär“ der Firma Haribo. Für eine Ähnlichkeit im Sinngehalt, die hier maßgeblich ist, sind die Wortmarke und die beanstandete Produktform zu vergleichen. Eine Verletzung kann nur dann angenommen werden, wenn die Wortmarke "Goldbär" die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Eine Zeichenähnlichkeit wird vorliegend jedoch verneint, da das beanstandete Lindt-Produkt nicht nur als „Goldbär“ bezeichnet wird, sondern auch als „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind mangels ausreichender Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen und Schokoladenbärchen abzulehnen.

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22. September 2015 Top-Urteil

Verbreitungsrecht auch bei Werbung ohne nachgelagerten Verkaufsvorgang verletzt

Gelbes Straßenschild, auf dem UrhG § Urhebergesetz in schwarzer Schrift zu lesen ist
Urteil des OLG Frankfurt vom 11.08.2015, Az.: 11 U 94/13

1. Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten über künftige Werke i.S.v. § 40 UrhG zu Gunsten Dritter rechtsgeschäftlich verpflichtet, ist nach §§ 125 BGB, 40 Abs. 1 S. 1 UrhG formunwirksam, wenn das zukünftige Werk nicht ausreichend individualisiert war.

2. Unter den Begriff der Verbreitung nach § 69c Nr.3 UrhG fällt auch das Bewerben eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne anschließenden Verkaufsvorgang, sofern die Werbung dazu geeignet ist, den Verbraucher zum Erwerb des geschützten Werkes anzuregen.

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14. August 2015 Top-Urteil

Farbmarke Nivea-Blau muss vorerst nicht gelöscht werden

Sonnenmilch in blauem Design steckt vor einer im Liegestuhl liegenden Frau im Sand.
Beschluss des BGH vom 09.07.2015, Az.: I ZB 65/13

a) Bei der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke (§ 8 Abs. 3 MarkenG) ist zu berücksichtigen, dass aus der Bekanntheit in dieser Farbe gestalteter Produkte nicht notwendig folgt, dass die Produktaufmachung in gleichem Umfang als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Ergibt jedoch eine Verkehrsbefragung einen Durchsetzungsgrad von mehr als 50%, so kann - ebenso wie im Falle einer dreidimensionalen Marke - auf eine markenmäßige Verwendung der konturlosen Farbe durch den Markeninhaber geschlossen werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 34 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).

b) Für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Marke, deren Eintragung für einen Oberbegriff von Waren und Dienstleistungen begehrt wird, der eine Vielzahl nach Anwendungszweck und Zielgruppe verschiedenartiger Produktbereiche umfasst, ist erforderlich, dass sich ein hinreichender Durchsetzungsgrad für die einzelnen Waren- und Dienstleistungsuntergruppen ergibt, die der Oberbegriff umfasst.

c) Es stellt einen methodischen Mangel eines demoskopischen Gutachtens über die Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten einfarbigen Farbmarke dar, wenn den Befragten eine Farbkarte vorgelegt wird, auf der die Farbfläche in einer anderen Farbe umrandet ist, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Farbkombination das Ergebnis des Gutachtens beeinflusst worden ist.

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06. Mai 2015 Top-Urteil

Kein Markenschutz für „SKYPE“ wegen Verwechslungsgefahr mit „SKY“

3D Männchen telefoniert online mit einem Freund
Pressemitteilung des EuG vom 5.5.2015, Az.: T-423/12, T-183/13 und T-184/13

Der von dem Internet-Telefondienst „Skype“ angestrebte Markenschutz seines Wort- und Bildzeichens wurde aufgrund der deutlichen Verwechslungsgefahr zu der Wortmarke des britischen Pay-TV-Anbieters „Sky“ abgelehnt. Die beiden Zeichen weisen trotz der unterschiedlich angebotenen Dienstleistungen Ähnlichkeiten in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht auf. Im Namen Skype findet sich nicht nur der Markenname des Pay-TV Senders Sky wieder, sondern erinnert auch die wolkenförmige Umrandung im Logo von Skype eindeutig an den Begriff „Sky“ (engl.: Himmel). Die Unterscheidungskraft des „Skype“-Zeichens ist auch nicht durch die Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht. Auch besitzt Sky aufgrund seiner frühzeitigen Eintragung die älteren Rechte.

Der Software-Konzern Microsoft, zu dem Skype inzwischen gehört, kann allerdings am Europäischen Gerichtshof Berufung einlegen und das Urteil des EU-Gerichtes und des Markenamtes kippen.

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21. April 2015 Top-Urteil

BGH-Goldrapper: Zur Übernahme kurzer Musiksequenzen eines anderen Künstlers als „Loop“ für Rap-Songs

Studiomikrofon vor einem virtuellen Equalizer
Pressemitteilung Nr. 63/2015 des BGH zum Urteil vom 16.04.2015, Az.: I ZR 225/12

Werden Musiksequenzen von durchschnittlich zehn Sekunden einer fremden Band ohne Text kopiert und als Tonschleife (sog. „Loop“) für Rap-Songs verwendet, so kann nicht ohne weiteres eine Urheberrechtsverletzung angenommen werden. Da nur Teile der Musik, nicht aber der Text übernommen wurde, liegt insoweit kein relevanter Eingriff in das Urheberrecht vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Für einen urheberrechtlichen Schutz der Passagen aus den komponierten Musikstücken ist eine schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen erforderlich, die über ein routinemäßiges Schaffen hinausgeht.

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15. April 2015 Top-Urteil

Zur Darlegungslast bei Bewertungen im Internet

Sternchenbewertung auf einer Tafel mit Hand, die Kreide hält
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 05.03.2015, Az.: 2-03 O 188/14

Der Betreiber eines Internetbewertungsportals haftet als sogenannter Hostprovider für die von Nutzern eingestellten Beiträge, da er die technische Möglichkeit der Plattform zur Verfügung gestellt hat. Den Verletzten trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Haftung. Der Hostprovider muss allerdings die von ihm vorgenommenen Handlungen zur Prüfung der Bewertung darlegen. Die Vorlage einer weitgehend unkenntlich gemachten Stellungnahme des Bewertenden, aus welcher kein tauglicher Beleg der Wahrheit der Äußerung hervorgeht, genügt hierfür nicht.

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20. März 2015 Top-Urteil

Eingeschränkte Haftung eines Diensteanbieters für unwahre Tatsachenbehauptungen von Nutzern

Tafel mit der gelben Überschrift "Hotel" mit einer Skala zur Vergabe der Anzahl an Sternen, Haken bei einem Stern
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 19.03.2105, Az.: I ZR 94/13

Die Bewertungen von Nutzern stellen keine eigene Tatsachenbehauptung eines Hotelbewertungsportals dar, wenn diese nicht inhaltlich zu Eigen gemacht wurden. Eine Zu-Eigen-Machung der Bewertungen erfolgt jedenfalls nicht durch Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung. Eine Haftung des Diensteanbieters besteht jedoch dann, wenn dieser spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, wobei sich der Umfang je nach Einzelfall nach der Zumutbarkeit der Prüfungspflicht und der Erkennbarkeit der Rechtsverletzung richtet. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Bewertung ist unzumutbar. Zudem darf keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Der Betreiber eines solchen Internetportals haftet daher erst, wenn er Kenntnis von einer eindeutigen Rechtsverletzung erlangt und sie nicht beseitigt.

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