Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

20. April 2018 Top-Urteil

Werbeblocker AdBlock Plus wettbewerbsrechtlich zulässig

Logo Adblocker mit Schloss
Pressemitteilung Nr. 78/2018 des BGH zum Urteil vom 19.04.2018, Az.: I ZR 154/16

Das Anbieten eines Werbeblockers verstößt nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diesbezüglich hat der BGH die Klage eines Verlages abgewiesen, der seine redaktionellen Inhalte im Internet zur Verfügung stellt und dieses Angebot durch Werbung finanziert. Der Verlag klagte gegen den Vertreiber des Computerprogramms AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von bestimmten Filterregeln erfasst wird, wird durch das Programm automatisch blockiert, außer der Werbetreibende bezahlt AdBlock Plus für die Aufnahme in eine Whitelist akzeptabler Werbung. Im Angebot der Beklagten sieht der BGH kein wettbewerbswidriges Verhalten, da nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen eingewirkt wird. Vielmehr liege der Einsatz des Programms in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Auch habe der Verlag die Möglichkeit, die Inanspruchnahme ihrer Angebote durch Nutzer von AdBlock Plus mittels technischer Mittel zu verhindern.

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11. April 2018

Verbotene Schleichwerbung auf Instagram

Kamera auf Stativ filmt Frau mit Make-Up vor dem Sofa
Urteil des LG Hagen vm 29.11.2017, Az.: 23 O 45/17

Ein Wettbewerbsverband verklagte eine Mode-Bloggerin auf Unterlassung, da diese auf ihrem Instagram-Profil Fotos gepostet hatte, ohne sie explizit als Werbung zu kennzeichnen. Zu sehen war auf den Bildern die Beklagte nebst einer Uhr, einer Handtasche bzw. einem Getränk, wobei die Bloggerin diese mit einem Link versehen hatte, welcher unmittelbar auf die Website der entsprechenden Unternehmen führte. Das Landgericht Hagen sah hierin eine geschäftliche Handlung, welche für die jeweiligen Unternehmen absatzfördernd sein sollte. Daher hätte sie entsprechend als Werbung gekennzeichnet werden müssen.

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10. April 2018

AdWords-Anzeige für Marke darf keine Produkte anderer Marken verlinken

Adwords vor kariertem Hintergrund
Urteil des OLG München vom 11.01.2018, Az.: 29 U 486/17

Das Schalten einer AdWords-Anzeige, in der eine geschützte Marke ausdrücklich genannt wird, ist markenrechtlich unzulässig, wenn der in der Anzeige vorgesehene Link auf eine Angebotsseite führt, auf der auch Produkte anderer Marken angeboten werden. Nach Ansicht des OLG München geht der Verbraucher aufgrund der Gestaltung solcher Anzeigen davon aus, dass er nur Produkte der beworbenen Marke als Treffer angezeigt bekommt und nicht etwa Alternativangebote von anderen Herstellern. Der Kunde erkenne – wenn überhaupt – erst nach genauerer Ansicht der Angebote, dass es sich um Angebote von Drittanbietern handelt. Darin sah das Gericht eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke.

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29. März 2018

Crocs unterliegt im Streit um Geschmacksmuster vor dem EuG

Crocs in rosa und blau im Sand
Pressemitteilung Nr. 31/18 des EuG zum Urteil vom 14.03.2018, Az.: T-651/16

Das EuG hat eine Geschmacksmusterklage des amerikanischen Schuhherstellers Crocs abgewiesen und damit die Nichtigerklärung der Eintragung des Geschmacksmusters für Crocs durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aus dem Jahr 2016 bestätigt. Ein französisches Unternehmen hatte im Jahr 2013 die Nichtigerklärung des Geschmackmusters aufgrund mangelnder Neuheit des Designs beantragt. Das Unionsrecht sieht den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur vor, soweit es neu ist und Eigenart hat. Dieses Kriterium erfüllt das Design von Crocs nach Ansicht des Gerichts nicht, da es bereits vor dem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung in den USA unter anderem über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war.

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29. März 2018

Erschöpfung bei Verkauf unter Incoterm-Klausel CIP

Mehrere Auto in einer Reihe
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.01.2018, Az.: I-20 U 82/17

Markenrechtliche Vertriebsrechte werden durch ein willentliches In-Verkehr-Bringen innerhalb der EU bzw. des EWR erschöpft, welches es dem Inhaber der Marke erlaubt, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren. Dies erfolgt gemäß der Rechtsprechung des BGH dadurch, dass die Verfügungsgewalt willentlich auf einen Dritten übertragen wird. Bei einem Versendungskauf kommt es darauf an, wo der Verkäufer seine (kauf)vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Bei Einbeziehung der Incoterm Klausel CIP ist das regelmäßig das Versandland. Liegt dieses innerhalb EU/EWR, tritt grundsätzlich Erschöpfung ein, unabhängig vom Zielland.

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19. März 2018

Gemeinfreiheit in den USA steht Ansprüchen aus dem UrhG nicht entgegen

Bücher verschwinden in Tablet
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 09.02.2018, Az.: 2-03 O 494/14

Die Veröffentlichung von nach deutschem Recht urheberrechtlich geschützten literarischen Werken in Form von eBooks auf einer amerikanischen Internetplattform begründet Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 97 UrhG, wenn die Schriftwerke auch aus Deutschland abrufbar sind. Ein deutscher Verlag hatte als Inhaberin der Nutzungsrechte am literarischen Schaffen der Autoren Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin gegen den Betreiber einer amerikanischen Online-Plattform geklagt. Dieser macht auf seiner Website über 50.000 Bücher als eBooks öffentlich zugänglich, darunter auch Werke der bereits benannten Autoren in deutscher Sprache. Diese Werke sind zwar in den USA gemeinfrei, was allerdings nicht ihre öffentliche Zugänglichmachung in Deutschland rechtfertigt.

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19. März 2018

Verwechslungsgefahr der Marken „Medicon-Apotheke“ und „MediCo Apotheke“

Wegweiser mit Schriftzug Apotheke steht in der Natur vor einem Berg
Urteil des BGH vom 02.03.2017, Az.: I ZR 30/16

a) Für die Beurteilung, ob eine Wortmarke oder deren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der Markeninhaber dem Markenwort beimessen will. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht des angesprochenen Verkehrs.

b) Eine Verwechslungsgefahr kann ausnahmsweise trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen abweichenden Begriffsinhalts der Zeichen zu verneinen sein. Ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht hierfür jedoch nicht aus.

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17. März 2018

Wettbewerbsverstoß bei Datenverarbeitung ohne vorherige Einwilligung

Vertrauliche Krankenakte auf Tastatur
Urteil des LG Hamburg vom 02.03.2017, Az.: 237 O 148/16

Verwendet ein Pharmaunternehmen einen Bestellbogen für Therapieallergene, ohne vorher die Zustimmung der betroffenen Patienten bezüglich der Übermittlung und Verarbeitung ihrer Daten einzuholen, so liegt ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung vor. Die Parteien machten vor dem LG Hamburg wechselseitig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aufgrund von Verstößen gegen das Datenschutzrecht geltend. In diesem Zusammenhang wurden sowohl Klägerin als auch Beklagte dazu verurteilt, die Verwendung von Bestellbögen zu unterlassen, wenn die betroffenen Patienten nicht zuvor ausdrücklich in die Verarbeitung ihrer Daten eingewilligt haben.

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08. März 2018

Kein Verkauf von Liquids für E-Zigaretten in Liter-Behältern

E-Zigarette auf einem schwarzen Tisch mit Dampf umgeben
Beschluss des LG Essen vom 05.09.2017, Az.: 45 O 66/17

In Deutschland gelten strenge Vorgaben für den Verkauf von E-Zigaretten, unter anderem auch für die Größe für Nachfüllbehälter mit Liquid. Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite für einen Nachfüllbehälter mit einem Füllvermögen von einem Liter, gab jedoch auf der Website einen Hinweis, dass die enthaltene Flüssigkeit nicht zum Nachfüllen von E-Zigaretten gedacht sei. Die Intention des Händlers zu welchem Zweck das Produkt angeboten wird, ist unerheblich, da es sich um nikotinhaltige Flüssigkeit handelt, die wohl für E-Zigaretten verwendet werden kann und die Vorgaben gerade die mit Nikotin verbundenen Risiken begrenzen sollen.

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07. März 2018

Nutzer eines Peer-to-Peer-Netzwerks haften als Mittäter

Filesharing als Puzzleteil
Urteil des BGH vom 06.12.2017, Az.: I ZR 186/16

Der um die Funktionsweise des P2P-Netzwerks wissende Nutzer nimmt die Tatsache, dass mit seinem Download das Angebot zum Upload einhergeht, jedenfalls billigend in Kauf. Teilnehmer einer Internettauschbörse leisten einen objektiven Tatbeitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung des geschützten Werks, wenn sie Dateifragmente bereitstellen, die mit weiteren, von anderen Teilnehmern bereitgestellten Dateifragmenten vom herunterladenden Nutzer zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Dabei sind die Dateifragmente nicht als Datenmüll zu klassifizieren, sondern als individuell adressierte Datenpakete. Denn Ziel des Filesharings über ein Peer-to-Peer-Netzwerk ist stets die Bereitstellung tatsächlich funktionsfähiger Dateien.

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