Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

31. Mai 2016

Keine Markennutzung durch nicht selbst veranlassten Branchenbucheintrag

Aufgeschlagenes Branchenbuch (Gelbe Seiten)
Urteil des EuGH vom 03.03.2016, Az.: C-179/15

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Anzeige genannt ist, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist, so dass der Eindruck einer Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Markeninhaber besteht, keine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die vom Inhaber nach dieser Bestimmung verboten werden kann, wenn die Anzeige weder von diesem Dritten noch in seinem Namen platziert worden ist oder, falls die Anzeige von diesem Dritten oder in seinem Namen mit Zustimmung des Inhabers platziert worden ist, wenn dieser Dritte den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, die Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen.

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31. Mai 2016

Zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Weitergabe eines Produkt-Keys

Einlegen eines Mediums in ein CD-Laufwerk
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 05.04.2016, Az.: 11 U 113/15

Der Weiterverkauf eines Computerprogramms ist zulässig, wenn Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urhebers eingetreten ist und der Ersterwerber keine Kopie des Programms zurückbehält. Voraussetzung für die Erschöpfungswirkung ist, dass die Software mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht und das Nutzungsrecht gegen eine angemessene Vergütung zeitlich unbefristet übertragen wurde. Das Recht zum Weiterverkauf erstreckt sich sowohl auf die Weitergabe eines Datenträgers als auch eines Produkt-Keys, mit dem das Computerprogramm heruntergeladen werden kann.

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27. Mai 2016 Top-Urteil

Teekanne unterliegt im Streit um „HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER“

Eine Glastasse mit Himbeertee
Urteil des BGH vom 02.12.2015, Az.: I ZR 45/13

a) Wird auf einer Produktaufmachung eines Lebensmittels der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, das Erzeugnis weise bestimmte Bestandteile auf (hier: blickfangmäßige Herausstellung von Bestandteilen von Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen oder jedenfalls aus diesen Bestandteilen gewonnene Aromen), so kann auch die Zutatenliste im Einzelfall nicht ausreichen, die Irreführungsgefahr auszuräumen.

b) Bei nicht traditionellen Lebensmitteln sind als „normalerweise verwendete Zutaten“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV diejenigen Zutaten anzusehen, deren Verwendung der Verbraucher nach dem Aussehen, der Bezeichnung oder den bildlichen Darstellungen des Lebensmittels erwarten kann.

c) Aus Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken lassen sich bei Lebensmitteln keine Informationspflichten ableiten, die über die Informationspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinausgehen.

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23. Mai 2016

Werbung für Nachahmungen ist in Deutschland unzulässig

Original statt Plagiat auf Schild ähnlich dem Ortsende-Schild
Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 76/11

a) Wer seine Werbung für den Erwerb von Vervielfältigungsstücken eines Werkes auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und diese Mitglieder der Öffentlichkeit durch ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke des Werkes liefern zu lassen, bringt die an diese Mitglieder der Öffentlichkeit gelieferten Vervielfältigungsstücke des Werkes in diesem Mitgliedstaat im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG in Verkehr.

b) Der Testamentsvollstrecker, dem der Urheber gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 UrhG durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts übertragen hat, bleibt neben einem Dritten, dem der Urheber ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat.

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13. Mai 2016

Kostenlose Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes stellt keine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand dar

Handy in der Hand mit Wettter-App
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 04.02.2016, Az.: 6 U 156/15

Das Angebot und der Vertrieb einer unentgeltlichen Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes (DWD) können nicht als geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG angesehen werden, da weder ein unmittelbarer, noch ein mittelbarer Absatzförderungszusammenhang vorliegt. Die Aufgabe des DWD liege gerade nicht allein in der Erzielung von Einnahmen, vielmehr erfülle dieser mit der Beobachtung des Wetters und der Unterrichtung hierüber in erster Linie öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr, sodass ein wettbewerbswidriges Verhalten durch Verdrängung privater Anbieter von Wetterdienstleistungen nicht geltend gemacht werden kann.

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13. Mai 2016

„SPEZOOMIX“ unterliegt „Spezi“

Glas voll Cola mit Eiswürfeln und Zitronen
Urteil des EuG vom 01.03.2016, Az.: T-557/14

Zwischen der Wortmarke „SPEZOOMIX“ und der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke „Spezi“ für colahaltige Mischgetränke besteht Kennzeichenähnlichkeit. Da „Mix“ vom Verbraucher lediglich als rein beschreibendes Wortbestandteil für „Mischung“ wahrgenommen wird, kommt es bei einer Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken in erster Linie auf den Bestandteil „SPEZOO“ an. Der hierbei prägende gemeinsame Anfangsbestandteil „spez“ ist identisch und in der Gesamtbetrachtung dabei klang- und bildähnlich, wodurch eine Verwechslungsgefahr begründet wird.

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13. Mai 2016

Verwechslungsgefahr zwischen „B!O“ und „bo“

Grünes Siegel für ein zertifiziertes organisches Podukt
Urteil des EuG vom 18.02.2016, Az.: T-364/14

Die Wort-/Bildmarke „B!O“ des Lebensmitteldiscounters Penny ist wegen Verletzung der Rechte der älteren Marke „bo“ nichtig. Zwischen beiden Marken besteht aufgrund überdurchschnittlich bildlicher und klanglicher Identität eine zu große Verwechslungsgefahr, da der durchschnittliche Verkehrskreis die Penny-Marke nicht als „bio“, sondern als „bo“ ausspricht und wahrnimmt.

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29. April 2016

Unzulässige Bewerbung von Nestlés „Alete MilchMinis Schoko“ mit gesundheitsbezogenen Angaben

Schokoladen-Puddingbecher mit orangenem Löffel
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 10.02.2016, Az.: 2-06 O 337/15

Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO) sind alle Angaben, die zwischen einem Lebensmittel selbst oder einzelnen Bestandteilen eines Lebensmittels und der Gesundheit einen Zusammenhang suggerieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Zusammenhang dahingehend verstanden werden kann, dass durch den Verzehr eines solchen Lebensmittels die Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt wird.

Die Bewerbung des Nestlé Produkts „Alete MilchMinis Schoko“ für Kleinkinder ab dem 8. Monat mit den Aussagen „Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ ist unzulässig, da ein solcher Gesundheitsbezug auf Grundlage der HCVO zwar erlaubt ist, diese Zulassung aber nur für Kinder zwischen dem 3. und 18. Lebensjahr gilt. Die Bewerbung mit „Calcium für starke Knochen“ ist hingegen grundsätzlich unzulässig, da eine solche Wechselwirkung in der Verordnung nicht aufgeführt ist. Zudem muss der Hersteller bei der Bewerbung mit (zugelassenen) gesundheitsbezogenen Angaben darauf hinweisen, dass der Verzehr seines Produkts kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung ist.

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29. April 2016

Zum designrechtlichen Schutzumfang einer Handyhülle

Handyhüllen_schwarz_rot_weiß
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 03.03.2016, Az.: 6 U 34/15

Der Schutzumfang des Designs einer Handyhülle bestimmt sich neben dem Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs, auch nach dem vorbekannten Formenschatz an Handyhüllen. Aus der zwangsweise vorhandenen Ähnlichkeit verschiedener Schutzhüllen zum gleichen Handytyp ergibt sich gegenüber dem Entwickler eines neuen Designs ein nur geringer Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Handyhülle, welcher den Schutzbereich bestehender Designs insoweit reduziert, dass bereits geringfügige Unterschiede beim informierten Benutzer einen anderen, vom Designschutz nicht mehr gedeckten Gesamteindruck hervorrufen können.

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