Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

15. Juli 2016 Top-Urteil

Gericht muss Zeitungsverlag ein anonymisiertes Urteil zusenden

Holzwürfel, die das Wort "Presserecht" ergeben auf Zeitungsausschnitten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2015, Az.: 1 BvR 857/15

Die Pressefreiheit sichert einem Zeitungsverlag das Recht auf die Zusendung eines anonymisierten Gerichtsurteils. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf den genauen Wortlaut eines Urteils zu erfahren, und nicht nur die Pressemitteilung des Gerichts. Ausnahmen gelten nur, wenn konkrete Anhaltspunkte unmittelbar und dringend die Gefahr nahelegen würden, dass durch die Veröffentlichung des Urteils das Strafverfahren vereitelt, erschwert, verzögert oder zumindest gefährdet würde.

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08. Juli 2016

Rechtsschutzbedürfnis trotz notarieller Unterwerfungserklärung

Mann in Anzug zeigt auf ein Schild mit der Aufschrift "Rechtsschutz"
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.04.2016, Az.: I-15 W 13/16

Eine notariell beurkundete Unterunterwerfungserklärung, mit der sich der Schuldner hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, schließt eine Wiederholungsgefahr nicht aus und ist somit nicht mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gleichzusetzen, weil eine Vollstreckung aus diesem Unterlassungstitel noch die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO voraussetzt und der Gläubiger bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses gegen Verletzungshandlungen nicht geschützt ist.

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08. Juli 2016

Werbung für die Wirkung eines Arzneimittels ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis

Medikamentenverpackungen und Beipackzettel, vor denen eine Auswahl an Tabletten in verschiedenen Größen und Formen liegt
Pressemitteilung des OLG Koblenz zum Urteil vom 27.01.2016, Az.: 9 U 895/175

Für die konkrete Wirkung eines Arzneimittels darf nur mit solchen Aussagen geworben werden, für die auch ein gesicherter wissenschaftlicher Nachweis existiert. Dieser Nachweis kann z. B. dann als gegeben anzusehen sein, wenn ein Präparat eine Zulassung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für einen bestimmen Anwendungsbereich erteilt bekommen hat. Kann eine beworbene Wirkung allerdings nicht zweifelsfrei belegt werden, handelt es sich um eine irreführende und somit unzulässige Werbung.

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04. Juli 2016

Keine rechtserhaltende Benutzung der Unionswortmarke „PICCOLO“

Sektflasche mit Piccologlas
Urteil des EuG vom 14.04.2016, Az.: T-20/15

Voraussetzung einer rechtserhaltenden Benutzung einer Marke ist, dass sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware gibt. Die ernsthafte Benutzung einer Marke kann nur festgestellt werden, wenn sie verwendet wird, um die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren. Wenn neben dem Begriff „Piccolo“ ein anderer Begriff, der sowohl auf der Ware als auch auf der Verpackung angebracht ist, aufgrund seiner Größe und Positionierung dominiert, hat der Begriff „Piccolo“ im Gesamtbild nur sekundären und ergänzenden Charakter. Dementsprechend wird der andere Begriff mehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware wahrgenommen, während der Begriff „Piccolo“ nur eine beschreibende Funktion für die Flaschengröße hat.

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30. Juni 2016

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz aufgrund von faktischer Unternehmenskontinuität

Herrnhuter Stern vor schwarzem Hintergrund
Urteil des BGH vom 02.12.2015, Az.: I ZR 176/14

a) Für die Frage, ob für ein Erzeugnis wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz entstehen kann, kommt es nicht darauf an, ob es an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region traditionell bereits im privaten Bereich hergestellt und verwendet worden ist.

b) Der nach § 4 Nr. 9 UWG anspruchsberechtigte Hersteller muss nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens sein, von dem das Originalerzeugnis erstmals gefertigt wurde. Die Eigenschaft als nachfolgender Originalhersteller kann auch auf anderen personellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem ursprünglichen Hersteller beruhen, aus denen sich ergibt, dass der nachfolgende Hersteller an die Stelle des ursprünglichen Originalherstellers getreten ist.

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24. Juni 2016

Sternchenhinweis in Printwerbung mit Verweis auf Informationen im Internet kann unzulässig sein

weißer Stern auf grünem Hintergrund
Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.07.2015, Az.: 4 U 49/15

Wird ein Sternchenhinweis in einer Printwerbung, der sich auf Seite 3 der Flappe einer Tageszeitung befindet, auf der ersten Seite aufgelöst, so verstößt die Werbung gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG. Die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme müssen nicht nur inhaltlich klar und eindeutig angegeben werden, sondern als solche auch erkennbar und leicht zugänglich sein. Eine Verlagerung der notwendigen Informationen über die Verkaufsförderungsmaßnahme auf die Internetseite des Werbenden verstößt in einem solchen Fall ebenfalls gegen das Transparenzgebot und ist daher unzulässig.

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24. Juni 2016 Top-Urteil

Drogeriemarkt darf Rabattcoupons von Mitbewerbern einlösen

10 Prozent vor buntem Hintergrund
Pressemitteilung Nr. 107/2016 zum Urteil des BGH vom 23.06.2016, Az.: I ZR 137/15

Wirbt eine Drogeriemarktkette damit, 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern einzulösen, so stellt dies keine unlautere Werbebehinderung dar. Ebenso wenig ist in diesem Vorgehen ein Eindringen in einen fremden Kundenkreis zu sehen, denn die Empfänger gelten mit dem Erhalt der Coupons für ihre nächsten Einkäufe noch nicht als Kunden des werbenden Unternehmens. Erfolgt die Werbung zudem innerhalb des Drogeriemarktes, so richtet sich diese gezielt an dessen eigene Kunden. Allein durch die Möglichkeit der anderweitigen Nutzung werden Kunden auch nicht davon abgehalten, den Coupon bei dem ursprünglich damit werbenden Unternehmen einzulösen.

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20. Juni 2016

Zur Bemessung des Streitwerts bei unerlaubter Foto-Nutzung

Paragraphenzeichen mit eingerollten Geldscheinen in der Mitte
Beschluss des OLG Celle vom 13.05.2016, Az.: 13 W 36/16

Für die Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage aufgrund von unerlaubter Foto-Nutzung ist die Schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht zu berücksichtigen. Dabei ist unter anderem insbesondere auf die Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung abzustellen. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs kann dabei in einem Bereich von 3.000,00 € bis 6.000,00 € (vorliegend 4.000,00 pro Lichtbild) liegen. Ein Verletzerzuschlag bei der Schadensberechnung wird dabei grundsätzlich abgelehnt. Auch für die Verdopplung des Lizenzsatzes, zur Verhinderung weiterer Verletzungen, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage. Dies gilt entsprechend auch für die Wertfestsetzung im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch.

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15. Juni 2016

Verantwortlichkeit Amazons für urheberrechtsverletzende Inhalte

transparenter schlichter Parfum-Flakon steht inmitten weißer Frühlings-Blumen
Urteil des LG Berlin vom 27.01.2015, Az.: 16 O 279/14

Amazon selbst kann auch dann für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sein, wenn die rechtsverletzenden Inhalte zur Bewerbung eines Angebots nicht von Amazon, sondern von einem Händler hochgeladen wurden. Dadurch, dass auf der Verkaufsplattform für ein Produkt immer nur eine Angebotsseite vorgehalten wird und Verkäufer sich an dieses eine Angebot mit eigenen Konditionen „anhängen“, letztlich jedoch Amazon mit Hilfe eines eigens entwickelten automatisierten Verfahrens darüber entscheidet, welche Artikelbeschreibung und welche Produktbilder für dieses eine Angebot tatsächlich angezeigt werden, kann das Unternehmen im Falle von Urheberrechtsverletzungen auch selbst als Täter haften.

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13. Juni 2016

UberPOP bleibt weiterhin verboten

Taxi buchen mit Smartphone
Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. zum Urteil vom 09.06.2016, Az.: 6 U 73/15

Bereits Anfang 2015 untersagte das LG Frankfurt am Main (Az.: 3-08 O 136/14) dem Unternehmen Uber mit ihrer App „UberPOP“ für Smartphones Fahrdienstleistungen durch Privatfahrer zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen. Dieses Urteil wurde nun auch durch das OLG Frankfurt am Main bestätigt, welches sich den Ausführungen der ersten Instanz anschloss. Demnach verstoßen die Fahrer, die Beförderungsaufträge mit ihren privaten Kraftfahrzeugen ausführen, gegen das Personenbeförderungsgesetz. Daneben handelten die Fahrer auch wettbewerbswidrig, indem diese von dem Fahrgast ein Beförderungsentgelt forderten, welches über die reinen Betriebskosten des Fahrzeugs wie etwa Benzinverbrauch oder Abnutzung hinausgeht. Für diesen Wettbewerbsverstoß hafte Uber jedenfalls auch als Teilnehmer.

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