Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

21. Oktober 2025

DB-Vorgehen bei Verkauf von „(Super-) Sparpreistickets“ war rechtswidrig

leerer Bahnsteig mit Uhr
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 10.07.2025, Az.: 6 UKl 14/24

Die Deutsche Bahn verlangte von ihren Kunden, die ein „Spar-“ oder „Super-Sparpreisticket“ erwerben wollten, dass diese ihre E-Mail-Adresse oder ihre Handynummer angaben, um darüber das digitale Ticket zu versenden. Eine gegen diese Praxis gerichtete Klage des Dachverbands der Verbraucherzentralen hatte nun vor dem OLG Frankfurt a.M. Erfolg. Da der Vertragsgegenstand die Beförderung und nicht die Generierung eines validen Tickets sei, war die verpflichtende Angabe bereits nicht erforderlich. Darüber hinaus monierte das Gericht die fehlende Freiwilligkeit der Angabe, da sie sonst nicht diese Ticketarten erwerben konnten und der Deutschen Bahn eine marktbeherrschende Stellung zukommt.

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13. August 2025

Keine Werbung mit „Apfelleder“ für Produkte ohne Leder

Fauliger Apfel auf weißem Hintergrund
Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil vom 04.07.2025, Az.: 6 U 51/25

Das Vertreiben von aus künstlichem Material hergestellten Hundehalsbändern mit der Aufschrift "Apfelleder" ist verboten. In der Bezeichnung "Apfelleder" liege eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr verstehe nämlich unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der Zusatz "Apfel-" beschreibe nach Ansicht des OLG Köln nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. An der fehlenden Eindeutigkeit ändere sich auch daran nichts, dass die Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als "vegan" bezeichnet werden.

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13. August 2025

Werktitel kommt regelmäßig nur Schutz vor unmittelbarer Verwechslungsgefahr im engeren Sinn zu

Richterhammer liegt neben blauen Markenrechtsbuch
Urteil des BGH vom 07.05.2025, Az.: I ZR 143/24

Der BGH hat die Voraussetzungen für eine Verwechslungsgefahr von Werktiteln klargestellt. Ihnen steht normalerweise nur ein Schutz vor unmittelbarer Verwechslungsgefahr im engeren Sinn zu, wofür die Gefahr bestehen muss, dass der Verkehr den Titel für einen anderen hält. Im zugrundeliegenden Fall scheidet eine solche Gefahr schon deswegen aus, weil eine Werknähe aufgrund der unterschiedlichen Werke verneint werden muss. In Einzelfällen kann ausnahmsweise eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bestehen, wenn zusätzlich der Verkehr eine bestimmte betriebliche Herkunft annimmt.

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28. Juli 2025 Top-Urteil

Werbung mit PAYBACK-Punkten im Wert von mehr als 1€ bei Medizinprodukten unzulässig

mehrere Zeitschriften mit der Aufschrift "Werbung" auf einem Stapel
Pressemitteilung Nr. 135/25 des BGH zum Urteil vom 17.07.2025, Az.: I ZR 43/24

Für die Bewerbung von Medizinprodukten gelten strenge Regelungen, damit keine unsachliche Motivation zum Kauf eines Heilmittels führt. Trotz des Verbots des Anbietens, Ankündigens und Gewährens von Werbegaben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG können Gutschriften wie die gegenständlichen PAYBACK-Punkte gewährt werden, da sie keine unmittelbar wirkenden Preisnachlässe und Zahlungen darstellen. Allerdings dürfen sie nur in Form von geringwertigen Kleinigkeiten bestehen, d.h. eine relevante unsachliche Beeinflussung muss ausgeschlossen erscheinen. Insofern hat der BGH nun die Grenze bei 1€ festgesetzt, wobei die Gesamtsumme der gewährten PAYBACK-Punkte abzustellen ist.

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01. Juli 2025 Top-Urteil

Urheberrechtlicher Schutz von Handyaufnahmen

Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main zum Urteil vom 16.05.2025, Az.: 2-06 O 299/24

Das LG Frankfurt am Main hat herausgearbeitet, dass Handyaufnahmen grundsätzlich ein urheberrechtlicher Schutz zusteht. Davon sind insbesondere Aufnahmen erfasst, denen ein Filmcharakter und damit eine gestalterische Leistung fehlt. Diese sogenannten Laufbilder werden gemäß § 95 UrhG urheberrechtlich geschützt und der Schöpfer kann somit ausschließliche Nutzungsrechte einräumen. Auch eine Verbreitung in den sozialen Medien steht einer solchen Rechteeinräumung nicht im Weg.

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10. Juni 2025

Steckt in „Top-Mediziner“ auch top-Medizin drin?

Paragraphenzeichen vor einem Wettbewerbsrecht-Ordner
Urteil des OLG München vom 22.05.2025, Az.: 29 U 867/23 e

Das Verwenden des Siegels „TOP Mediziner“ und das Veröffentlichen von Ärztelisten durch ein Medienunternehmen, ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Eine Irreführung ist nicht darin zu sehen, dass die Bewertung von Ärzten im Wesentlichen subjektiv geprägt ist, also bspw. durch ein "Scoring" erworben wurde, bei welcher der wesentlichste Bewertungsfaktor auf den Selbstauskünften von Ärzten beruht und auch ohne Gewichtung angegeben wird. Denn zum einen seien auch diese Faktoren hinreichend objektivierbar und zum anderen wissen laut dem OLG München alle Personen, die auf der Suche nach einem geeigneten Mediziner für eine bestimmte Fachrichtung sind, dass es sich hierbei nicht um Siegel und Bewertungen eines anerkannten Prüfinstitutes handelt, sondern um Rechercheergebnisse eines Medienunternehmens.

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16. Juli 2024

Frisch gepresster O-Saft muss eindeutig bepreist sein

ein Entsafter gefüllt mit Orangensaft
Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.07.2024, Az.: 14 UKl 1/23

Das OLG Karlsruhe hat in einem Fall bezüglich frisch gepressten Orangensafts in einem Supermarkt geurteilt, dass es für die Vergleichbarkeit mit abgefüllten Säften zwingend einer Grundpreisangabe bedarf. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Preisklarheit gem. § 1 Abs. 3 S. 2 PAngV. Ausschlaggebend ist die Einstufung des frisch gepressten Orangensafts als „lose Ware“ i.S.d. § 2 Nr. 5 PAngV. Die Vorgehensweise im zugrundeliegenden Fall, nach der der Kunde die Flaschengröße unabhängig vom Füllstand bezahlte, sei daher nicht zulässig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, auch für andere Geschäftsmodelle mit Frischware, ist eine Revision zum BGH möglich.

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27. Juni 2024 Top-Urteil

BGH definiert Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“

Mann im Anzug im Hintergrund, der mit seinem Finger auf einen grünnen Button drückt, auf dem CO2 und Pfeile nach unten abgebildet sind.
Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 27.06.2024, Az.: I ZR 98/23

Bei der Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ sieht der BGH im Gegensatz zu den Vorinstanzen eine irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 UWG, da es sich um einen mehrdeutigen Begriff handelt, dessen Inhalt unterschiedlich verstanden werden kann. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich um eine Reduktion der CO2-Emmissionen im Produktionsprozess oder um eine bloße Kompensation mittels Ausgleichsprojekten handele. Dies sei insofern maßgeblich, als dass gerade auf dem Feld des Umweltschutzes ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis für den Verkehr bestehe, welcher durch die Bezeichnung „klimaneutral“ auch beeinflusst würde. Noch liegen allerdings nicht die ausformulierten Entscheidungsgründe vor, welche endgültige Schlüsse auf die Anforderungen des BGH erwarten lassen.

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03. Juni 2024

Mogelpackung: wenn das Waschgel nur zu 2/3 gefüllt ist

Roter Mogelpackung-Stempel
Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 29.05.2024, Az.: I ZR 43/23

Sind Verpackungen nur zu zwei Dritteln befüllt, so liegt darin regelmäßig eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung und somit eine "Mogelpackung". Ursächlich für dieses Urteil war ein Herrenwaschgel, das nur bis zum sichtbaren Teil der Verpackung befüllt wurde. Darin ist eine Irreührung der Verbraucher zu sehen, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass eine Verpackung knapp bis zum oberen Rand befüllt ist. Ist dies nicht der Fall, so müsse dies erkennbar sein, so das Gericht.

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09. April 2024

Unionsrechtskonforme Auslegung des § 19c S. 1 MarkenG

Ueberschrift eines BGH-Urteils mit einer Hand, die einen Kugelschreiber hält.
Urteil des BGH vom 22.02.2024, Az.: I ZR 217/22

1. Die Vorschrift des § 19c Satz 1 MarkenG gewährt der obsiegenden Partei nicht nur bei Unterlassungsklagen, sondern auch bei Klagen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung einen Anspruch auf Urteilsbekanntmachung.

2. Der Begriff des "berechtigten Interesses" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die der obsiegenden Partei zu Gebote stehende Befugnis zur Urteilsbekanntmachung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht.

3. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Zeitablauf seit den markenrechtsverletzenden Handlungen einzustellen, weil Zweck der Urteilsbekanntmachung auch die Beseitigung fortwirkender Störungen ist. Daneben sind weitere Umstände zu berücksichtigen wie die durch den Vertrieb markenrechtsverletzender Ware verursachte Marktverwirrung, Art und Umfang der Verletzung, die öffentlichkeitswirksame Werbung für markenrechtsverletzende Produkte, die Art des Vertriebs, die Bekanntheit der Marke und der Grad des Verschuldens des Verletzers.

4. Da die Veröffentlichung von in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums ergangenen Gerichtsentscheidungen auch das Ziel hat, künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen, sind im Rahmen einer unionsrechtskonformen Anwendung von § 19c MarkenG auch generalpräventive Aspekte in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen

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