Urteile aus der Kategorie „Informationspflichten“

19. Juni 2019

Stromanbieter dürfen Verbraucher nicht unter falschem Namen anrufen

Callcenter-Mitarbeiter sind im Telefongespräch mit Kunden
Urteil des OLG Frankfurt vom 16.05.2019, Az.: 6 U 3/19

Energiezulieferer bzw. deren Werber dürfen keine Pseudonyme benutzen, wenn sie bei Verbrauchern anrufen. Auch wenn die Benutzung eines falschen Namens beispielsweise für den Wechsel des Stromanbieters keine Relevanz hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der richtige Name der anrufenden Person für den Verbraucher später einmal bedeutend werden könnte, so das OLG Frankfurt.

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20. Mai 2019

Teure Handyrechnung nach Kreuzfahrt nicht durchsetzbar

Handy auf Geldscheinen Mobilfunkvertrag
Urteil des AG Charlottenburg vom 05.04.2019 , Az.: 219 C 21/19

Das Mobilfunkunternehmen hat zwar einen Anspruch auf die Zahlung, da die Datennutzung während der Kreuzfahrt in Anspruch genommen wurde, jedoch verletzte das Unternehmen seine Pflicht die Kundin vor den hohen entstehenden Kosten zu warnen und dadurch steht der Kundin ein Anspruch in gleicher Höhe zu, wodurch der Anspruch des Mobilfunkunternehmens nicht durchsetzbar wird. Diese Warnung wäre dem Unternehmen auch leicht möglich gewesen, etwa durch einen Mechanismus zur Kostenbegrenzung, sobald eine von dem normalen Nutzungsverhalten extrem abweichende Kostenhöhe erreicht wird. Die SMS und E-Mail, welche das Unternehmen am Tag nach der Nutzung schickte, war sowohl zu spät, als auch untauglich, da sie keinen Hinweis auf die hohen Kosten enthielt.

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13. Mai 2019

Werbung für Pauschalreisen mithilfe eines Preisindikators zu ungenau

Heft mit Strandstühlen unter Palmen am Meer
Urteil des LG Hannover vom 19.07.2018, Az.: 74O 10/18

Pauschalreiseanbieter sind gemäß § 5 Abs. 2 UWG verpflichtet, dem Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung, dazu gehört auch die konkrete Preisanfrage beim Reiseanbieter, alle dafür wesentlichen Informationen zu geben. Teil dessen ist besonders der zu erwartende Reisepreis. Ein in Katalogwerbung verwendeter Preisindikator ist, im Gegensatz zu einem Mindestpreis, nicht ausreichend dafür. Denn mit dem Preisindikator lässt sich nicht erkennen, ob dieser die Preise in der Haupt- oder Nebensaison abbildet, ob es sich um einen Mindest- oder Durchschnittspreis handelt und ob Rabatte mit einbezogen werden. Auch die insgesamte Preisspanne wird nicht deutlich. Die Katalogwerbung, die sich vornehmlich an nicht internetaktive Personen richtet, informiert folglich die Interessenten nicht genug um die Angebote mit anderen vergleichen zu können.

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27. März 2019

Tap Tags als Werbung von Influencern ohne Werbekennzeichnung verboten

Frau betreibt Influencer Werbung
Urteil des LG Karlsruhe vom 21.03.2019, Az.: 13 O 38/18 KfH

Benutzt ein Influencer auf Instagram sogenannte „Tap Tags“, die beim Tippen auf das Bild eine Verlinkung auf eine Marken-Herstellerseite darstellen, muss dieser Post deutlich als Werbung erkennbar gemacht werden. Es handelt sich dabei nämlich um eine geschäftliche Handlung, die vor allem bei Influencern oft mit privaten Inhalten gemischt wird. Da die Follower der beklagten Influencerin oft sehr jung sind, sind an die Kennzeichnung als Werbung zudem höhere Ansprüche zu stellen. Es muss beim bloßen Betrachten des Posts „ins Auge fallen“, dass es sich um Werbung handelt.

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20. Februar 2019

Verkauf von Lichtbildaufnahmen ohne Einräumung eines Widerrufsrechts sind wettbewerbswidrig

Widerrufsbelehrung
Urteil des OLG Brandenburg vom 14.11.2018, Az.: 6 U 12/16

Die Bestellung eines bestimmten Ausschnitts eines bereits vorgefertigten Lichtbilds führt nicht dazu, dass der Ausschnitt derart individualisiert wird, dass gegenüber dem Original etwas Neues entsteht. Dadurch ist in der Bestellung - und damit der Veranlassung zur Konkretisierung des Bildausschnitts - keine Anfertigung nach Kundenspezifikation zu sehen, die das Widerrufsrecht ausschließen würde. Die ursprüngliche Bilddatei beinhaltet bereits die maßgeblichen Parameter des später verkauften Bildes. Vorliegend ist die verkaufte Fotoaufnahme für den Verkäufer im Falle der Rücknahme auch nicht wertlos. Die Aufnahme beinhaltet Bildausschnitte die für andere Personen interessant sein und ihnen damit angeboten werden können. Allein wirtschaftliche Nachteile des Widerrufs für den Verkäufer lassen das Widerrufsrecht nicht entfallen.

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18. Februar 2019

Hersteller muss auch bei Werbung für „No-Name“-Elektrohaushaltsgeräte genannt werden

Kühlschrank und Elektroherd vor weißem Hintergrund
Urteil des LG Dortmund vom 24.10.2018, Az.: 10 O 15/18

Ein Möbelhändler muss in einem Werbeprospekt, mit dem er unter anderem auch Elektrohaushaltsgeräte wie beispielsweise Kühlschränke bewirbt, den Hersteller der jeweiligen Geräte angeben. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den beworbenen Geräten um sogenannten „No-Name“-Produkte handelt. Die Angabe des Herstellers sei genauso wie die Mitteilung der Typenbezeichnung ein wesentliches Merkmal der Elektrohaushaltsgeräte. Die Herstellernennung sei erforderlich, um dem Verbraucher einen Vergleich zwischen den Geräten unterschiedlicher Hersteller zu ermöglichen und ihm zumindest einen Anhaltspunkt zur Einschätzung des jeweiligen Preis-/Leistungsverhältnis zu geben.

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18. Februar 2019

Markenrechtsverletzung auf Amazon aufgrund Änderung der Artikelbeschreibung durch Dritte

Amazon Einkaufswagen
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.08.2017, Az.: 2a O 45/17

Das Abändern eines Angebots und der von Dritten verfassten Produktbeschreibung auf Amazon ist als geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzustufen. Amazon Händler unterliegen dabei strengen Überwachungspflichten ihrer jeweiligen Angebote auf rechtsverletzende Änderungen durch Dritte und müssen bei Kenntnis von rechtswidrigen Änderungen unverzüglich handeln. Erfüllen sie diese Prüfpflichten nicht und veräußern aufgrund dessen ihre Ware markenrechtsverletzend, können sie hierfür als Störer haften. Dies kann im Einzelfall auch dann der Fall sein, wenn sie selbst ein zuvor zulässiges und korrektes Angebot erstellt haben, welches im Nachgang durch einen Dritten abgeändert wurde und von diesem Dritten im Nachgang zur Unterlassung einer etwaigen rechtsverletzenden Handlungen aufgefordert werden.

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18. Februar 2019

E-Mail-Dienst-Anbieter muss IP-Adresse seines Nutzers in Strafverfahren übermitteln

E-Mail Icon mit Schloss
Beschluss des BVerfG vom 20.12.2018, Az.: 2 BvR 2377/16

Die Verpflichtung des Anbieters eines E-Mail-Dienstes, den Ermittlungsbehörden die IP-Adressen eines Nutzers selbst dann zu erheben und mitzuteilen, wenn er diese Daten gemäß seines Geschäftsmodells absichtlich nicht protokolliert, stellt prinzipiell einen Eingriff sowohl in die Berufsausübungsfreiheit, als auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Eine Rechtfertigung dieses Eingriffs ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Mitwirkungs- und Vorhaltungspflicht von Telekommunikationsdienstanbietern. Die entsprechende Verpflichtung zur Übermittlung der Daten ist daher rechtmäßig.

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29. Januar 2019

Zur Belehrung über das Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht auf einer Bestellpostkarte mittels Hyperlinks

Eingerollter Werbekatalog mit Reflektion im Hintergrund
Urteil des EuGH vom 23.01.2019, Az.: C-430/17

Die Frage, ob in einem konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen. Hierbei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob – unter Berücksichtigung des Raumes und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Verbraucher, an den diese Botschaft gerichtet ist, angemessen ist, – alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83 sind dahin auszulegen, dass – falls der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, und wenn ein Widerrufsrecht besteht – der Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts erteilen muss. In einem solchen Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher das Muster Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

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