Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

06. Juni 2017

Haftung der Eltern endet bei der Volljährigkeit der Kinder

unbekannte Person
Urteil des AG Kassel vom 24.01.2017, Az.: 410 C 1802/15

Eltern haften nicht für von ihrem Internetanschluss begangenes Filesharing, wenn unklar ist, wer in dem Haushalt dafür verantwortlich ist. Hierfür muss aber ein hinreichender Vortrag zu einem Alternativtäter gehalten werden. Sofern Kinder volljährig sind, bedarf es hinsichtlich des Internetanschlusses keiner elterlichen Kontrolle mehr, ob ein rechtswidriger Gebrauch des Anschlusses in Betracht kommt. Insoweit geht der Familienschutz gem. Art. 6 GG vor.

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02. Juni 2017

Fahrerbewertungsportal verstößt gegen datenschutzrechtliche Anordnungen

Autobahn
Urteil des VG Köln vom 16.02.2017, Az.: 13 K 6093/15

Eine gegenüber der Betreiberin eines Fahrerbewertungsportals ergangene datenschutzrechtliche Anordnung, das Internetportal so zu verändern, dass nur noch nach bestimmten Vorgaben registrierte Kfz-Halter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können und Dritte gerade keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben, ist rechtmäßig. Bei dem Bewertungsportal für Autofahrer steht die Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund, so dass der Schutz personenbezogener Daten das Informationsinteresse der Nutzer überwiegt.

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02. Juni 2017

Keine Haftung des Anschlussinhabers bei unautorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“

100-Euro-Scheine fliegen aus Smartphone
Urteil des BGH vom 06.04.2017, Az.: III ZR 368/16

1. Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden bedarf keiner Unterschrift.

2. § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG findet auf Zahlungsdienste keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstnummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll. Eine solche Nutzung des Telefonanschlusses durch einen Dritten wird dem Anschlussinhaber deshalb nicht über § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG zugerechnet.

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02. Juni 2017

Online-Apotheke darf Bezeichnung „Tattoo-Apotheke“ verwenden

Tablet mit Medikamenten und Schriftzug Online Apotheke
Urteil des OLG Köln vom 22.02.2017, Az.: 6 U 101/16

Die Bezeichnung „Tattoo-Apotheke“ ist nicht irreführend, wenn eine Online-Apotheke zwar keine Ausführungen von Tätowierungen anbietet, jedoch Arzneimittel und Kosmetika, die im Zusammenhang mit der Pflege, insbesondere der Nachsorge von Tätowierungen und dem Stechen von Körperschmuck, stehen. Es ist anzunehmen, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung „Tattoo-Apotheke“ nicht die Aussage entnehmen, die Apotheke würde Leistungen aus dem Bereich des Tätowierens anbieten. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot scheidet demnach aus.

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30. Mai 2017

PayPal muss Kontaktdaten von Produktfälschern herausgeben

sichere Online-Zahlung über Zahlungsdienstleister
Urteil des LG Hamburg vom 07.07.2016, Az.: 308 O 126/16

Der Zahlungsdienstleister PayPal kann bei Rechtsstreitigkeiten wegen Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen dazu verpflichtet werden, die Identität eines Kontoinhabers offen zu legen. Auch einem Hörspielverlag muss der Zahlungsdienstleister nun Auskunft über den Inhaber eines Kontos erteilen, über welches Zahlungen für illegale Vervielfältigungen eines Hörspiels des Verlags im Internet abgewickelt wurden. Da der geschädigte Rechteinhaber die Identität des Betreibers weder über ein Impressum der Website noch den Provider ermitteln konnte, ist ein solcher Auskunftsanspruch gegenüber PayPal gerechtfertigt.

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30. Mai 2017

Zur Störerhaftung von Google für unerlaubte Foto-Veröffentlichung durch Dritte

Suchfeld mit Lupe auf Laptopbildschirm
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 09.02.2017, Az.: 2-03 S 16/16

Google haftet für die Veröffentlichung eines Fotos durch Dritte ab Kenntnis als Störer, soweit keine Erlaubnis für eine derartige Veröffentlichung vorliegt. Insofern muss auch nicht der Kläger beweisen, dass keine Einwilligung besteht, sondern Google trifft als Verwender des Fotos die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung. Nach Erlangung der Kenntnis von einem vorliegenden Verstoß ist Google zur Löschung verpflichtet. Eine Privilegierung gemäß § 8 TMG scheidet aus, da Google als Suchmaschinenbetreiber kein Access Provider ist.

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16. Mai 2017 Top-Urteil

Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten

IP-Adresse auf Glastafel
Pressemitteilung Nr. 74/2017 des BGH zum Urteil vom 16.05.2017, Az.: VI ZR 135/13

Dynamische IP-Adressen, die ein Dienstanbieter beim Zugriff auf eine Internetseite, die vom Anbieter allgemein zugänglich gemacht ist, gespeichert werden, sind für den Anbieter personenbezogene Daten. Als personenbezogene Daten dürfen IP-Adressen über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus nur dann ohne die Einwilligung des Nutzers dieser Dienste erhoben und verwendet werden, sofern dies erforderlich ist, um die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Mediendienste zu gewährleisten. Hierzu muss jedoch eine Interessenabwägung mit den Grundrechten der Nutzer stattfinden. Unter dynamischen IP-Adressen versteht man Ziffernfolgen, die Computern bei jeder Einwahl ins Internet zugewiesen werden.

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15. Mai 2017

Kein Anspruch auf Lieferung bei offensichtlich erkennbarem Preisfehler

Frau vor Bildschirm beim Online-Shopping
Urteil des AG Dortmund vom 21.02.2017, Az.: 425 C 9322/16

Die Geltendmachung eines Lieferanspruchs bei einem fehlerhaften Angebot in einem Online-Shop verstößt gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den Käufer erkennbar war, dass es sich um ein fehlerhaftes Angebot handelt und im Verhältnis zum Marktpreis ein deutlich zu niedriger Kaufpreis angegeben war. Grundsätzlich dürfen Käufer Preisfehler in Online-Shops ausnutzen und die Waren zu den günstigeren Preisen kaufen. Bei einer enormen Preisdifferenz muss dem Käufer jedoch klar sein, dass ein Preisfehler vorliegt und ein Anspruch auf Lieferung folglich abgelehnt werden kann.

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11. Mai 2017

Minderjährige hat bei der Veröffentlichung von Nacktfotos keinen Schmerzensgeldanspruch

Fotograf arbeitet mit Fotomodel in Studio
Urteil des LG Duisburg vom 27.03.2017, Az.: 2 O 438/14

Mit der Veröffentlichung und Verbreitung von Nacktaufnahmen einer 17-Jährigen erfolgte eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zwar war die Anfertigung der Bilder freiwillig, allerdings lag keine Einwilligung der Eltern vor. Ein Anspruch auf Unterlassung ist gegeben, denn die besonders schützenswerte Intimsphäre der Minderjährigen hat Vorrang vor der Kunstfreiheit des Fotografen. Da die Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Unterlassungsanspruch hinreichend kompensiert ist, scheidet ein Schmerzensgeldanspruch aus.

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10. Mai 2017

Zur Haftung für Filesharing bei gehacktem W-LAN

Passwortgeschützes WLAN-Symbol
Urteil des BGH vom 24.11.2016, Az.: I ZR 220/15

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Prüfung verpflichtet, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts (Festhaltung an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).

b) Ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort genügt den Anforderungen an die Passwortsicherheit. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht (Fortführung von BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).

c) Dem vom Urheberrechtsinhaber gerichtlich in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliegt eine sekundäre Darlegungslast zu den von ihm bei der Inbetriebnahme des Routers getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, der er durch Angabe des Routertyps und des Passworts genügt. Für die Behauptung, es habe sich um ein für eine Vielzahl von Geräten voreingestelltes Passwort gehandelt, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.

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