Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

10. August 2016

Schriftformklausel in Online-Partnervermittlungsvertrag ist unzulässig

Vertragspapier mit Fokus auf die Stelle für die Unterschrift, auf der ein Füller bereit liegt
Urteil des BGH vom 14.07.2016, Az.: III ZR 387/15

Eine Klausel, die die Kündigung eines Partnervermittlungsdienstes nur in Schriftform (eigenhändige Unterschrift) erlaubt, ist unwirksam, weil sie den Kündigenden unangemessen benachteiligt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sowohl Vertragsschluss als auch Abwicklung des Vertrags ausschließlich digital erfolgen und der Dienstleister sich das Recht vorbehalten hat, den Vertrag seinerseits durch Erklärung per E-Mail aufzulösen. Für die Benachteiligung ist kein sachlicher Grund ersichtlich, Identitätsprobleme und der mögliche Missbrauch digitaler Möglichkeiten sind fernliegend und können durch anderweitige Vorkehrungen ausgeschlossen werden.

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10. August 2016

Unvollständiger Vortrag durch Anschlussinhaber genügt nicht der sekundären Beweislast

P2P-Symbol mit drei Computer-Mäusen verkabelt
Urteil des LG München I vom 12.11.2014, Az.: 21 S 4656/14

Das Vorbingen eines wegen rechtswidrigen Filesharings beklagten Anschlussinhabers genügt den Anforderungen der sekundären Darlegungslast nicht, wenn der Vortrag nicht alle relevanten Tatzeitpunkte umfasst und daher unvollständig ist. Wird die Verletzungshandlung nicht bestritten und kein Alternativtäter für die maßgeblichen Zeitpunkte benannt, ist der Vortrag nicht plausibel.

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08. August 2016

Marketplace-Händler haftet für fehlerhafte Preisangaben von Amazon

rotes Preisschild mit einem Sternchen und der Anmerkung "ggü. UVP"
Urteil des BGH vom 03.03.2016, Az.: I ZR 110/15

a) Die Prüfung, ob die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu erfolgen. In diese Beurteilung sind nach der vorgerichtlichen Abmahnung auftretende Umstände auch dann einzubeziehen, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zeitpunkt der Abmahnung nicht festzustellen ist.

b) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG eingefügte Relevanzklausel trägt dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Rechnung und beinhaltet gegenüber der bisherigen Rechtslage im Hinblick darauf, dass schon bisher im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung.

c) Die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten dar.

d) Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots.

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05. August 2016

Händler haften nicht für urheberrechtswidrige Bilder auf Onlineplattform

Lupe über Taste mit Einkaufswagen
Urteil des OLG München vom 10.03.2016, Az.: 29 U 4077/15

Verkäufer auf einer Onlineplattform haften nicht für Urheberrechtsverletzungen von Dritten, wenn sich der Händler lediglich an ein bereits angebotenes Produkt anhängt, das Produktfoto also von der Onlineplattform zur Verfügung gestellt wurde und somit die rechtswidrige Nutzungshandlung nicht selbst vorgenommen wurde. Für sogenannte "Marketplace"-Händler besteht daher auch keine Haftung als Mittäter oder Störer für die begangene Urheberrechtsverletzung, da sie keinen Einfluss auf die Veröffentlichung der Bilder haben und auch nicht verpflichtet sind, auf eine Entfernung der Fotos hinzuwirken.

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04. August 2016

Keine Haftung des Inhabers eines geschäftlichen Internetanschlusses für rechtswidrige Handlungen von Mitarbeitern

WLAN-Symbol, bunt
Urteil des AG Charlottenburg vom 08.06.2016, Az.: 231 C 65/16

Wer in seinen Geschäftsräumen Mitarbeitern einen Internetanschluss zur Verfügung stellt, haftet nicht für deren rechtswidrige Musik-Uploads. Kann der Anschlussinhaber darlegen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt den Internetanschluss gar nicht nutzen konnte, widerlegt er die Vermutung seiner Täterschaft. Eine etwaige Störerhaftung scheidet deshalb aus, weil anhaltslose Prüf- oder Belehrungspflichten des Anschlussinhabers gegenüber volljährigen Mitarbeitern nicht bestehen. Diese sind für ihre Handlungen grundsätzlich selbst verantwortlich.

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03. August 2016

Keine Täuschung über die betriebliche Herkunft von Waren durch „Anhängen“ an bereits bestehende Angebote

gelbe Quietscheente, Badeente
Urteil des LG Düsseldorf vom 15.04.2015, Az.: 2a O 243/14

Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware liegt nicht vor, wenn es sich im Fall des sogenannten "Anhängens" an ein bereits bestehendes Produkt auf einer Onlinehandelsplattform tatsächlich um Waren desselben Herstellers handelt, diese jedoch mit verschiedenen GTINs (Global Trade Item Numbers) vertrieben werden. Diese Nummer weist lediglich auf unterschiedliche Bezugsquellen, wie z.B. Zwischenhändler hin, die bei geringpreisigen Produkten (hier: Badeenten) für den angesprochenen Verkehrskreis nicht von Bedeutung sind.

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03. August 2016

Rechtsverstöße von Amazon sind einem Marketplace-Händler zuzurechnen

Frau hält Amazon-Paket in den Händen
Beschluss des OLG Köln vom 06.05.2015, Az.: 6 W 29/15

Einen Amazon-Marketplace-Händler trifft eine Kontrollpflicht hinsichtlich der für seine Angebote angezeigten Produktinformationen. Der Händler kann sich in einem Ordnungsmittelverfahren wegen der Angabe falscher UVP nicht darauf berufen, er habe keinen Einfluss auf den Algorithmus, der die verschiedenen Angebote bei Amazon miteinander verknüpft. Die Verletzung der Kontrollpflicht des Händlers begründet ohne weiteres das für die Verhängung eines Ordnungsgeldes erforderliche Verschulden.

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03. August 2016

Kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung, wenn Lichtbild weiterhin im Google-Cache

Clear History, Browser-Verlauf löschen, Stift mit Radiergummi
Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.05.2016, Az.: 4 U 45/15

Ist ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild nach Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin im Google-Cache auffindbar, liegt kein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor, sofern der erste Verstoß, aufgrund dessen die Unterlassungserklärung abgegeben wurde, auf der Plattform eBay stattfand.

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03. August 2016

10.000 EUR Streitwert bei urheberrechtswidrigem Verkauf von Bootleg-Album angemessen

Fan filmt mit Handy auf einem Konzert
Beschluss des OLG Hamburg vom 30.10.2014, Az.: 5 W 118/13

Ein Streitwert von 10.000 Euro bei urheberrechtswidrigem Angebot einer sogenannten Bootleg-DVD, also eines nicht offiziell veröffentlichten bzw. von den Inhabern der Leistungsschutzrechte nicht autorisierten DVD-Bildtonträgers (hier: insgesamt 14 urheberrechtlich geschützte Titel einer Musikgruppe), über eine Internethandelsplattform ist nicht zu hoch bemessen. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer von der fehlenden Lizenz nichts wusste, also gutgläubig handelte, da durch den Vertrieb illegal aufgenommener Tonträger die wirtschaftlichen Interessen insbesondere bekannter Musikgruppen erheblich beeinträchtigt werden.

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01. August 2016

Rechtswahlklausel in Amazon-AGB ist missbräuchlich

Online-Shopping im Summer Sale mit einer silbernen Platinum-Kreditkarte.
Urteil des EuGH vom 28.07.2016, Az.: C-191/15

1. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass unbeschadet des Art. 1 Abs. 3 beider Verordnungen das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, anzuwendende Recht nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der Verordnung Nr. 593/2008 zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.

2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.

3. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes Mitgliedstaats unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet, wenn sich zeigt, dass das Unternehmen die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

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