Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

03. August 2016

Kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung, wenn Lichtbild weiterhin im Google-Cache

Clear History, Browser-Verlauf löschen, Stift mit Radiergummi
Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.05.2016, Az.: 4 U 45/15

Ist ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild nach Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin im Google-Cache auffindbar, liegt kein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor, sofern der erste Verstoß, aufgrund dessen die Unterlassungserklärung abgegeben wurde, auf der Plattform eBay stattfand.

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03. August 2016

10.000 EUR Streitwert bei urheberrechtswidrigem Verkauf von Bootleg-Album angemessen

Fan filmt mit Handy auf einem Konzert
Beschluss des OLG Hamburg vom 30.10.2014, Az.: 5 W 118/13

Ein Streitwert von 10.000 Euro bei urheberrechtswidrigem Angebot einer sogenannten Bootleg-DVD, also eines nicht offiziell veröffentlichten bzw. von den Inhabern der Leistungsschutzrechte nicht autorisierten DVD-Bildtonträgers (hier: insgesamt 14 urheberrechtlich geschützte Titel einer Musikgruppe), über eine Internethandelsplattform ist nicht zu hoch bemessen. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer von der fehlenden Lizenz nichts wusste, also gutgläubig handelte, da durch den Vertrieb illegal aufgenommener Tonträger die wirtschaftlichen Interessen insbesondere bekannter Musikgruppen erheblich beeinträchtigt werden.

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01. August 2016

Rechtswahlklausel in Amazon-AGB ist missbräuchlich

Online-Shopping im Summer Sale mit einer silbernen Platinum-Kreditkarte.
Urteil des EuGH vom 28.07.2016, Az.: C-191/15

1. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass unbeschadet des Art. 1 Abs. 3 beider Verordnungen das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, anzuwendende Recht nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der Verordnung Nr. 593/2008 zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.

2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.

3. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes Mitgliedstaats unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet, wenn sich zeigt, dass das Unternehmen die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

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01. August 2016

Auch Filesharing von Kinderhörbüchern kann zu hohem Schadensersatz führen

Hörbücher gestapelt mit Kopfhörer
Urteil des LG Köln vom 06.08.2015, Az.: 14 S 2/15

Aufgrund von illegaler Verbreitung eines Kinder-Hörbuches über eine Online-Tauschbörse, kann ein Schadensersatzanspruch von 450 Euro auch dann angemessen sein, wenn der Täter (hier: ein 60 Jähriger) an der maßgeblichen Datei selbst kein Interesse hat und der Upload des Hörbuches zur Nachtzeit vorgenommen wurde. Maßgeblich für die Höhe des Schadensersatzes ist dabei nicht die Anzahl der Downloads, sondern die Möglichkeit, dass durch den Upload das Werk in tausenden Fällen von Dritten genutzt werden kann.

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01. August 2016

„Spaßbieter“-Klausel in eBay-Angebot ist unzulässig

Weißes Einkaufswagen-Symbol auf grüner Taste einer Computertastatur.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 12.05.2016, Az.: 22 U 205/14

Die Klausel „Spaßbieter zahlen 20% des Kaufpreises“ ist mehrdeutig und verstößt damit gegen die Wertung des § 305 c Abs. 2 BGB. Die Klausel stellt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe dar. Auf der einen Seite könnte als "Spaßbieter" (nur) ein Bieter gemeint sein, der ein Gebot abgibt, obwohl er den Gegenstand gar nicht kaufen will. Auf der anderen Seite könnten als „Spaßbieter“ alle Personen gemeint sein, die sich, die zunächst ernsthaft geboten haben, dann aber keinen - ausreichenden - rechtlichen Grund für einen Rücktritt bzw. für die Verweigerung der Abnahme haben. Dabei ist aus dem Wortlaut der Klausel auch nicht eindeutig zu entnehmen, unter welchen Umständen als begründet anzusehen sind.

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01. August 2016

Check-Mail im Double Opt-In-Verfahren stellt keine ungebetene Werbung dar

Schriftzug "No Spam" auf einem Verkehrsschild
Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.03.2016, Az.: I-15 U 64/15

Versendet ein Unternehmen im Rahmen eines Double Opt-In-Verfahrens eine Bestätigungsemail, um sicher zu gehen, dass der Inhaber einer Email-Adresse tatsächlich am Erhalt des betriebseigenen Newsletters interessiert ist, so stellt diese Aufforderung zur Bestätigung gerade keine ungebetene Werbung dar. Es geht dem Unternehmer im Interesse des Empfängers gerade nur um die Klärung, ob dieser in die Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung einer Einwilligung.

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27. Juli 2016

15.000 Euro Streitwert bei rechtswidriger Fotonutzung angemessen

rotes Paragrafenzeichen welches auf 2 Bündeln Geldscheinen liegt
Beschluss des OLG München vom 10.04.2015, Az.: 6 W 2204/14

Bei unerlaubter Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Bildes kann ein Streitwert von 15.000 Euro angemessen sein, wenn es sich dabei um ein hochwertiges Bild handelt. Grundlage für die Schätzung des Werts des Unterlassungsantrags ist dabei zum einen der Wert des als verletzt geltend gemachten Fotos, zum anderen der sogenannte Angriffsfaktor, wozu vor allem der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen gehören.

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26. Juli 2016

Angabe der Energieeffizienzklasse per Link in einem Onlineshop ausreichend

Fernseher mit Energieeffizienzklassen
Urteil des BGH vom 04.02.2016, Az.: I ZR 181/14

a) Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.

b) Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehgerätemodells muss nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.

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20. Juli 2016 Kommentar

Zur Verletzung des Namensrechts am Begriff „Polizei“ durch die Domain polizei-jugendschutz.de

Polizeiauto dass am Straßenrand steht, von dem man nur den Schriftzug auf der Seite sieht
Kommentar zum Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2016, Az. 12 U 126/15

Wird unbefugt ein Name im Rahmen einer Domain verwendet, an dem der Domaininhaber kein eigenes Recht hat und tritt dadurch eine Zuordnungsverwirrung ein, kann gegen diesen ein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe der Domain geltend gemacht werden.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun in einem solchen Fall zu entscheiden, ob und wem ein solcher Anspruch zustehen kann, wenn der Begriff „Polizei“ im Rahmen einer Domain Verwendung findet.

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20. Juli 2016

Online-Partnerbörsen: Kündigungsklausel „in gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ wegen Verstoßes gegen Transparenzgebots unzulässig

Kündigungsschreiben mit Stift
Urteil des LG München I vom 12.05.2016, Az.: 12 O 17874/15

Regeln AGB, dass Verbraucher Erklärungen (hier: Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages) bezüglich eines Rechtsgeschäfts nur in „gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ abgeben können, sind diese unzulässig. Einerseits verstößt eine solche Klausel bereits gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Vertragspartner im Unklaren darüber gelassen wird, in welcher Form nun eine wirksame Willenserklärung tatsächlich abgegeben werden kann. Andererseits liegt in dieser Regelung ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor, nach der AGB-Klauseln dann unzulässig sind, wenn sie für Erklärungen eine strengere Form als die (einfache) Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB festlegen. Denn unter der „gesetzlich geregelten elektronischen Form“ gem. § 126a Abs. 1 BGB muss die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verstanden werden, wodurch dem Vertragspartner aber eine erhebliche höhere Hürde zur Abgabe von wirksamen Willenserklärungen auferlegt wird. Eine normale E-Mail erfüllt diese Anforderungen in der Regel gerade nicht.

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