Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

17. Oktober 2016 Top-Urteil

Anordnung zur Sicherung von öffentlichem WLAN mittels eines Passworts zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen möglich

WLAN-Symbol mit Schloss
Urteil des EuGH vom 15.09.2016, Az.: C-484/14

Wird ein WLAN-Netz der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt, stellt dies einen "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 dar, sofern der Anbieter diese Leistung zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder Dienstleistungen erbringt.

Grundsätzlich haftet der Anbieter eines solchen kostenlosen, öffentlichen WLAN-Netzes nicht für Rechtsverletzungen, die ein Dritter unter Nutzung dieses Dienstes begangen hat. Gleichwohl kann durch eine nationale Behörde oder ein nationales Gericht eine Anordnung erlassen werden, die dem Anbieter untersagt, die Fortsetzung der Rechtsverletzung zu ermöglichen, wenn dieser die Wahl hat, welche Maßnahmen er hierfür ergreift. Dabei ist ausreichend, wenn die einzig mögliche Wahl darin besteht, den Anschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer ihre Identität preisgeben müssen um dieses zu erhalten.

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14. Oktober 2016

Veröffentlichung des Geburtsjahres im Internet zulässig

Schriftzug Privat auf Computer-Tastatur
Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 30.09.2015, Az.: 142 C 30130/14

Wenn von einer in der Öffentlichkeit bekannten Dokumentarfilm-Produzentin das Geburtsjahr im Internet veröffentlich wird, kann sich die Betroffene nicht mit Erfolg auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen. Daraus folgt zwar grundsätzlich das Recht selbst zu bestimmen, ob und welche Informationen über die eigene Person veröffentlich werden. Bei einer Kollision mit der Meinungsfreiheit muss dieses Recht aber regelmäßig hinter dem öffentlichen Informationsinteresse zurücktreten, wenn die Betroffene dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

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14. Oktober 2016

Zahnärztin muss für irreführende Angaben von jameda einstehen

Finger tippt Zahnarztbutton auf Tastatur
Urteil des LG Hamburg vom 26.07.2016, Az.: 312 O 574/15

Wird eine Zahnärztin in Einträgen auf Internetportalen (darunter: jameda) mit dem Titel „Dr. med. dent.“ bzw. „Dr. dent.“ geführt, obwohl sie diesen Titel tatsächlich nicht erlangt hat, so trifft sie eine unternehmerische Sorgfaltspflicht bezüglich der Löschung der streitgegenständlichen Bezeichnungen selbst dann, wenn sie die Daten nicht selbst eingegeben hat. Diese Handlungspflicht ist zwar eng begrenzt, allerdings muss die Ärztin bei positiver Kenntnis von den irreführenden Angaben die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen.

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13. Oktober 2016

Unzulässige gesundheitsbezogene Nährstoffangaben in Werbeaussagen

Tabletten auf Löffel
Urteil des BGH vom 07.04.2016, Az.: I ZR 81/15

a) Eine gesundheitsbezogene Angabe ist als (spezielle) gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen, wenn damit ein einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird. Es ist unerheblich, wenn die Angabe dazu kein medizinisches, sondern ein umgangssprachliches Vokabular verwendet.

b) Eine gesundheitsbezogene Angabe, die von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden wird, ein bestimmtes Produkt könne Schäden an Haut, Haaren oder Fingernägeln beseitigen, ist mit den nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, ein bestimmter Nährstoff trage zur Erhaltung normaler Haut, Haare oder Nägel bei, nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

c) Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

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29. September 2016

Yello Strom muss Kunden verschiedene Zahlungsweisen anbieten

Stromstecker
Urteil des LG Köln vom 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16

Ein Energieversorgungsunternehmen (hier: Yello Strom) kann seinen Kunden zwar grundsätzlich verschiedene Zahlungsmöglichkeiten im Rahmen verschiedener Vertragsvarianten anbieten, allerdings müssen die Produkte außer in Bezug auf Zahlungsweise und – durch die Zahlungsweise bedingte – unterschiedliche Kosten im Übrigen identisch sein. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG vor, da dem Kunden kein „breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten“ zur Verfügung steht, wodurch dieser unangemessen benachteiligt wird.

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27. September 2016

Wettbewerbsverstoß durch ungewollte fälschliche Bezeichnung als „Dr. med. dent.“ auf Internetportalen

Tafel mit Aufschrift "Dr. med. dent."
Urteil des LG Hamburg vom 26.07.2016, Az.: 312 O 574/15

Das unberechtigte Führen des akademischen Titels „Dr. dent.“ oder „Dr. med. dent.“ auf Internetportalen, wie etwa jameda.de, stellt auch ohne dortiges aktives Auftreten eine Täuschung der Verbraucher dar. Suchportale sind gezielt darauf ausgelegt, das wirtschaftliche Verhalten potentieller Patienten zu beeinflussen. Unbeachtlich bleibt dabei, dass das Einstellen von Daten, wie des akademischen Grades, von diesen Portalen eigenständig vorgenommen wird. Spätestens ab Kenntnisnahme des Unternehmers, dass irreführende Daten existieren, wird dem Betreffenden ein Gebot zum Handeln auferlegt. Diese Handlungspflicht reicht soweit, die täuschenden Angaben entfernen oder korrigieren zu lassen.

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22. September 2016

Zur priorisierten Domain-Registrierung durch einen Treuhänder

Adressleiste eines Browsers, http://www
Urteil des BGH vom 24.03.2016, Az.: I ZR 185/14

a) Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent – etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC – den Domainnamen beansprucht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 – I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 – grundke. de).

b) Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.

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22. September 2016

Keine Abmahnkosten wegen Verstoß gegen Treu und Glauben

ein Blatt Papier welches in einer Schreibmaschine steckt und auf dem "Abmahnung" steht
Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2016, Az.: I-20 U 52/15

Wer auf seiner Webseite darauf hinweist, dass er selbst nicht bereit sei, Anwaltskosten für Abmahnungen zu bezahlen, wenn er nicht vorher vom Mitbewerber kostenfrei auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird, dem ist es – trotz Unwirksamkeit solcher Klauseln – nach Treu und Glauben verwehrt, selbst – ohne vorherigen Kontakt – anwaltliche Abmahnkosten geltend zu machen.

Der Unterlassungsgläubiger kann sich nicht auf eine von ihm zunächst im Rahmen einer Abmahnung vorgeschlagene, allgemein gehaltene Unterlassungserklärung berufen, wenn der Unterlassungsschuldner eine auf einzelne Punkte beschränkte Unterlassungserklärung abgibt.

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20. September 2016

1. FC Köln hat Anspruch auf Löschung der Domain „fc.de“

Fußballstadion vom Eckpunkt aus
Urteil des LG Köln vom 09.08.2016, Az.: 33 O 250/15

Das LG Köln hat entschieden, dass dem Fußballverein 1. FC Köln nach § 12 BGB das ausschließliche Namensrecht an dem Zeichen „FC“ zustehe. Aus diesem Grund könne der 1. FC Köln von dem Inhaber der Internetdomain „fc.de“ die Löschung fordern. Auf Grund der langandauernden und bundesweiten Verwendung durch den Verein selbst, sowie durch diverse Sportmedien verbinden die beteiligten Verkehrskreise die Abkürzung „FC“ einzig mit dem Kölner Fußballklub. Der Entstehung eines solchen Namensrechts steht dabei auch nicht entgegen, dass sich das Kürzel auch im den Namen von anderen Fußballvereinen wiederfindet und in Deutschland zumeist als allgemeine Abkürzung für Fußballklub verwendet wird.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden. Das OLG Köln teilte in der Berufungsverhandlung mit, dass es nach vorläufiger Rechtssauffassung kein Namensrecht des 1. FC Köln an der Abkürzung „FC“ gebe, weil es sich dabei um die gängige Abkürzung für Fußballclub handele. Die Parteien haben sich daraufhin verglichen.

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20. September 2016 Kommentar

Landgericht Köln spricht dem 1. FC Köln die Domain „fc.de“ zu

Beginn einer Domain-Adresse mit schwarzem Mauszeiger
Kommentar zum Urteil des LG Köln vom 09.08.2016, Az.: 33 O 250/15

Die kurze und einprägsame Domain „fc.de“ ist Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Bundesligaverein 1. FC Köln und einem durch die Kanzlei Hild & Kollegen vertretenen privaten Domaininhaber. Für die Kölner Richter, die vor kurzem ein erstinstanzliches Urteil in der Sache fällen mussten, steht fest: es gibt nur einen FC und zwar den 1. FC Köln. Die Auffassung, dass die Domainregistrierung eine Namensrechtsverletzung des Bundesligisten darstellt, ist jedoch nicht unumstritten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden. Das OLG Köln teilte in der Berufungsverhandlung mit, dass es nach vorläufiger Rechtssauffassung kein Namensrecht des 1. FC Köln an der Abkürzung „FC“ gebe, weil es sich dabei um die gängige Abkürzung für Fußballclub handele. Die Parteien haben sich daraufhin verglichen.

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