Urteile aus der Kategorie „Kaufrecht“

14. August 2019

Beschaffenheitsmangel: Mietwagen ist kein „Werkswagen“

Autoschlüssel mit Anhänger auf einem Stück Papier
Urteil des OLG Koblenz vom 25.07.2019, Az.: 6 U 80/19

Es stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug schriftlich ausbedungen wird, dass es sich um einen Werkswagen handelt. Das veräußerte Fahrzeug ist jedoch als mangelhaft anzusehen, wenn es sich wegen der vorangegangenen Nutzung als Mietwagen nicht um einen Werkswagen handelt. Dann weise das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf. Was unter dem Begriff des „Werkswagens“ zu verstehen ist, beurteile sich nach allgemeiner Verkehrssitte. Üblicherweise werde der Begriff des „Werkswagen“ als auf den Hersteller zugelassenes und von einem Werksmitarbeiter genutztes Fahrzeug verstanden. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen nicht mit dem Begriff verbunden.

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08. Juli 2019

Matratze ist kein Hygieneartikel: Käufer steht Widerrufsrecht zu

weibliche Hand auf weißer Matratze
Pressemitteilung Nr. 89/2019 zum Urteil des BGH vom 03.07.2019, Az.: VIII ZR 194/16

Ein Käufer kann eine online bestellte Matratze auch nach Entfernen der Schutzfolie zurückgeben, da eine Matratze kein Hygieneartikel ist. Hygieneartikel sind nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird. Eine Matratze kommt zwar mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt. Allerdings kann die Matratze gleich einem Kleidungsstück mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder wiederverwendbar gemacht werden und so erneut in den Verkehr gebracht werden. Dem Käufer steht somit ein Widerrufsrecht zu.

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27. Juni 2019

Hinweis auf Mietwageneigenschaft bei Gebrauchtwagen unerlässlich

Auto und Autoschlüssel auf Fahrzeugbrief
Pressemitteilung des OLG Oldenburg zum Urteil vom 15.03.2019, Az.: 6 U 170/18

Bei der Mietwageneigenschaft handelt es sich um eine wesentliche Information, die für die Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers ein erhebliches Gewicht hat. Darüber hinaus ist es dem Verkäufer ohne weiteres möglich diese Information zu kommunizieren. Die fehlende Information stellt daher einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 5a Abs. 2 UWG dar.

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04. April 2019

Händler muss vom Kunden ausgepackte und getestete Matratze zurücknehmen

Weiße Matratze
Urteil des EuGH vom 27.03.2019, Az.: C-681/17

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 27.03.2019 klargestellt, dass im Sinne des Widerrufsrechts bei Internetkäufen der Kunde eine zum Testen benutzte Matratze an den Händler zurückgeben und den Kaufvertrag wirksam widerrufen kann. Dies schien insofern fraglich, als „versiegelte Waren…, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. Der EuGH hat im vorliegenden Fall jedoch entschieden, dass eine Matratze gerade nicht zu diesen Waren zählt, da angenommen werden kann, dass der Unternehmer sie nach der Rücksendung durch eine Reinigung oder Desinfektion für eine Wiederverwendung und ein erneutes Inverkehrbringen geeignet machen kann.

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20. Februar 2019

Verkauf von Lichtbildaufnahmen ohne Einräumung eines Widerrufsrechts sind wettbewerbswidrig

Widerrufsbelehrung
Urteil des OLG Brandenburg vom 14.11.2018, Az.: 6 U 12/16

Die Bestellung eines bestimmten Ausschnitts eines bereits vorgefertigten Lichtbilds führt nicht dazu, dass der Ausschnitt derart individualisiert wird, dass gegenüber dem Original etwas Neues entsteht. Dadurch ist in der Bestellung - und damit der Veranlassung zur Konkretisierung des Bildausschnitts - keine Anfertigung nach Kundenspezifikation zu sehen, die das Widerrufsrecht ausschließen würde. Die ursprüngliche Bilddatei beinhaltet bereits die maßgeblichen Parameter des später verkauften Bildes. Vorliegend ist die verkaufte Fotoaufnahme für den Verkäufer im Falle der Rücknahme auch nicht wertlos. Die Aufnahme beinhaltet Bildausschnitte die für andere Personen interessant sein und ihnen damit angeboten werden können. Allein wirtschaftliche Nachteile des Widerrufs für den Verkäufer lassen das Widerrufsrecht nicht entfallen.

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19. Februar 2019

Kaufpreisbestimmung bei Gewinnmanipulation einer eBay-Auktion durch Abgabe eines Scheingebots

Richterhammer Icon auf Laptop
Urteil des OLG München vom 26.09.2018, Az.: 20 U 749/18

Maximalgebote im Rahmen einer, mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten, eBay-Auktion stellen noch keine unbedingten Annahmeerklärungen dar. Durch diese Gebote wird lediglich erklärt, dass ein nächsthöheres Gebot abgegeben wird, um den Zuschlag an der verkauften Sache zu erhalten. Wurde während der Auktion ein nach § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheingebot abgegeben, kann die aufgrund dieses Scheingebots vom Bietsystem vorgenommene Erhöhung keine Rechtswirkung entfalten. Der Kaufpreis ist dann nach dem letzten echten Gebot eines Dritten, das der Käufer überboten hat, zu bestimmen.

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08. Januar 2019

beauty for less: Anforderungen an den konkreten Produktbezug für die Erschöpfung des Rechts an der Marke

Pappkarton mit Füllmaterial
Urteil des BGH vom 28.06.2018, Az.: I ZR 221/16

a) Verwendet ein Wiederverkäufer eine Mehrzahl von Marken auf dem Versandkarton, in dem sich Produkte befinden, die nicht mit einer dieser Marken gekennzeichnet sind, so liegt der für die Erschöpfung des Rechts an diesen Marken erforderliche konkrete Produktbezug vor, wenn der Verkehr angesichts des Versandkartons annimmt, der Wiederverkäufer vertreibe Produkte aller dort genannten Marken, sofern dies tatsächlich der Fall ist.

b) Für das einer Erschöpfung des Markenrechts entgegenstehende berechtigte Interesse des Markeninhabers, sich der Werbung eines Wiederverkäufers zu widersetzen, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Form dieser Werbung in der Branche des Wiederverkäufers unüblich ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob die konkrete Werbung die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke berührt, ihre Unterscheidungskraft ausnutzt oder ihren Ruf beeinträchtigt.

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29. November 2018

Sachmängelgewährleistung: Anspruch auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

Warnzeichen auf einem Armaturenbrett eines Autos
Urteil des BGH vom 24.10.2018, Az.: VIII ZR 66/17

Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.

An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien.

Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat.

Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software).

Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB aF (§ 439 Abs. 4 Satz 2 BGB) genannten Kriterien festzustellen.

Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.

Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.

§ 439 Abs. 2 BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.

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27. November 2018

Zahlung des Kunstwerks auch bei Nichtgefallen

Kameramann filmt mit einer professionellen Kamera
Urteil des OLG Köln vom 14.11.2018, Az.: 11 U 71/18

Bestellt ein Auftraggeber einen Videoclip, so ist er auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn dieser ihm nicht gefällt. Bei einem Videoclip handelt es sich um ein Kunstwerk, welches der künstlerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG). Das bloße Nichtgefallen des Auftraggebers führt hierbei nicht automatisch zu einem Mangel an der Sache. Der Auftraggeber kann dem Künstler zwar konkrete Vorgaben zur Gestaltung geben, welche seine künstlerische Freiheit einschränken. Für diese Art von Vorgaben trägt jedoch der Auftraggeber die Beweislast.

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04. September 2018 Top-Urteil

Unzulässigkeit einer Servicepauschale und Bearbeitungsgebühr beim Online-Ticketverkauf

Frau hält Smartphone in der Hand und bucht Online-Tickets
Pressemitteilung Nr. 141/18 zum Urteil des BGH vom 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17

Bei der AGB-Klausel, die eine Gebühr für das Selbstausdrucken von im Internet gekauften Tickets in Höhe von 2,50 € oder eine Bearbeitungsgebühr für den Premiumversand solcher Tickets zu einem Preis von 29,90 € vorsieht, handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt. Nach dem Grundgedanken des § 448 Abs. 1 BGB hat der Käufer beim sogenannten Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten zu tragen, worunter beispielsweise Porto, Verpackung und gegebenenfalls auch die Versicherung fallen. Nicht umfasst ist aber ein etwaiger interner Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Tickets, da es sich hierbei um Pflichten des Verkäufers handelt, zu denen er ohnehin gesetzlich oder - wie beim Versendungskauf - nebenvertraglich verpflichtet ist. Grundsätzlich kann zwar für unterschiedlich anfallenden Aufwand in der entsprechenden Bearbeitung und der Wahl des Versands auch eine unterschiedliche Preiskalkulation stattfinden. Diese Kalkulation und ein etwaiger erhöhter Geschäftsaufwand muss dann jedoch auch transparent dem Kunden gegenüber mitgeteilt werden. Pauschale Gebühren ohne den Nachweise auf einen tatsächlich erhöhten Geschäftsaufwand benachteiligen den Kunden hingegen und sind unzulässig.

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